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Von der Anordnung eines nach den § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 248 BKat indizierten Regelfahrverbots gegen einen Kraftfahrzeugführer wegen dessen vorsätzlicher Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen darf nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass sich der Betroffene als Fahranfänger noch in der Probezeit befindet und deshalb wegen der Ordnungswidrigkeit seitens der Fahrerlaubnisbehörde bereits mit empfindlichen Maßnahmen im Rahmen des § 2a StVG, insbesondere mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit, zu rechnen hat.
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