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Landgericht Duisburg Beschluss vom 17.01.2018 - 69 Qs 46/17 - Kürzung der Sachverständigenkosten

LG Duisburg v. 17.01.2018: Notwendigkeit der Anhörung des Betroffenen bei Gefahr außergewöhnlich hoher Gutachten-(Neben-)kosten




Das Landgericht Duisburg (Beschluss vom 17.01.2018 - 69 Qs 46/17) hat entschieden:

  1.  Ein ausdrücklicher Hinweis auf das durch die Einholung eines Gutachtens entstehende Kostenrisiko ist entbehrlich, wenn ein Verteidiger einen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, weil in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Verteidigungsstrategie eine sinnvolle Abwägung von Kosten und Nutzen zu Grunde liegt.

  2.  Eine unrichtige Sachbehandlung stellt es dar, dass der Betroffene nicht angehört worden ist, als der Sachverständige mit dem Gericht Rücksprache hielt, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass die Polizei für die Zeit der Untersuchung die Gestellung eines Ersatzgerätes begehrt.

  3.  Die Auswahl des Sachverständigen ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 73 StPO Aufgabe des Gerichts. Dabei ist das Gericht nicht auf öffentlich bestellte Sachverständige beschränkt. § 73 Abs. 2 StPO fordert zwar, dass bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen werden sollen; die Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen stellt jedoch dadurch noch keine unrichtige Sachbehandlung dar, zumal entsprechende Kosten auch bei Heranziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen entstanden wären.



Siehe auch
Sachverständigenkosten in der Kostenfestsetzung
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Gründe:


I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Gerichtskosten.

Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt Duisburg vom 5. April 2016 zur Last gelegt, am 26. Februar 2016 auf der A 40 in Fahrtrichtung Dortmund die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten zu haben. Gegen ihn wurde infolgedessen eine Geldbuße in Höhe von 77 EUR festgesetzt. Der Betroffene erhob gegen den Bußgeldbescheid Einspruch, woraufhin das Amtsgericht Duisburg Hauptverhandlungstermin bestimmte. Im Rahmen dieses Hauptverhandlungstermins beantragte der Verteidiger des Betroffenen, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass das für die Geschwindigkeitsmessung verwendete Messgerät des Typs PoliScan speed M1 dem bei der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt hinterlegten Baumuster nicht entspreche. Diesem Antrag kam das Amtsgericht nach, indem es die Einholung eines entsprechenden Gutachtens anordnete.

Der bestellte Gutachter setzte sich im Folgenden mit der Polizei in Verbindung, um an das verwendete Messgerät zu gelangen, um es untersuchen zu können. Seitens der Polizei wurde dem Gutachter mitgeteilt, dass ein Nutzungsausfall des Gerätes über die Zeitdauer der Befund prüfung nicht hinnehmbar sei, weil zur regelmäßigen Auslastung der Messgeräte zusätzliche Kräfte eingestellt worden seien, die nicht anders würden eingesetzt werden können. Der Gutachter nahm daraufhin Rücksprache mit dem Gericht. Es wurde verabredet, dass für die Ausfallzeit ein Ersatz gerät der Fa. Vitronic angefordert würde.

Nach Fertigstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige einen Betrag in Höhe von 5.648,66 EUR in Rechnung, wovon 2.329,09 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fremdrechnungen entfielen, nämlich 606,09 EUR auf einen Kostenbescheid des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-​Brandenburg und 1.723,00 EUR auf eine Rechnung für die Überlassung eines Leihgerätes für 17 Tage.




Nach Erhalt des Gutachtens nahm der Betroffene seinen Einspruch zurück.

Dem Betroffenen wurden zunächst auf Grundlage einer Kostenberechnung vom 1. Juni 2017 unter dem 2. Juni 2017 Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5.700,66 EUR in Rechnung gestellt. Die Einzelheiten stellen sich wie folgt dar:

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Hiergegen legte der Betroffene Erinnerung ein. Er beantragte die Gerichtskostenrechnung hinsichtlich der Sachverständigenentschädigung zu kürzen und die Kosten insofern wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. Zur Begründung führte der Betroffene aus, dass es nicht den erforderlichen Hinweis gegeben habe, dass es zu solch hohen Kosten kommen würde. Normalerweise entstünden Kosten in Höhe von höchstens 1.000 EUR. Die Rechnung sei daher aufs krasseste überhöht.

Mit angefochtenen Beschluss vom 26. September 2017 hat das Amtsgericht Duisburg die Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung vom 2. Juni 2017 gemäß Kostenansatz KV-​Nr. 9005, Sachverständigenentschädigung, in Höhe von 5648,66 EUR zurückgewiesen. Eine Niederschlagung der Kosten hat das Amtsgericht abgelehnt, weil die Beweisaufnahme nicht überflüssig gewesen sei und ein ausdrücklicher Hinweis auf die entstehenden Kosten unnötig gewesen sei, weil allgemein bekannt sei, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu hohen Kosten führt. Schließlich sei auch für das Gericht nicht absehbar gewesen, welche konkreten Kosten ausgelöst würden.

Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass die Leihstellunggebühr für das Messgerät überhaupt nicht habe erhoben werden dürfen, weil Behörden nach der Rechtsprechung kein Schadensersatz zustünde, wenn ein Messgerät funktionsunfähig sei. Zudem sei die vom Gutachter in Anspruch genommene Zeit übersetzt. Schließlich habe der Sachverständige überhaupt nicht beauftragt werden dürfen, weil er nicht auf dem Gebiet der Verkehrsmesstechnik öffentlich bestellt und vereidigt sei.

Die Gerichtskostenrechnung ist mittlerweile (22. September 2017) auf Hinweis des Bezirksrevisors berichtigt und stellt sich nunmehr wie folgt dar:

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II.

Die Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Sachverständigenentschädigung wäre nach Lage der Dinge bei richtiger Sachbehandlung lediglich in Höhe von 304,45 EUR entstanden, sodass sie im Übrigen nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben ist.

Ausgangspunkt ist zwar zunächst, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf das durch die Einholung eines Gutachtens entstehende Kostenrisiko entbehrlich ist, wenn - wie hier - ein Verteidiger einen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, weil in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Verteidigungsstrategie eine sinnvolle Abwägung von Kosten und Nutzen zu Grunde liegt (vgl. hierzu auch: Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 107 Rdnr. 46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vor Anordnung der Beweiserhebung davon abgesehen hat, auf die Kosten der Beweiserhebung hinzuweisen.

Eine unrichtige Sachbehandlung stellt es jedoch dar, dass der Betroffene nicht angehört worden ist, als der Sachverständige mit dem Gericht Rücksprache hielt, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass die Polizei für die Zeit der Untersuchung die Gestellung eines Ersatzgerätes begehrt. Die Rücksprache des Sachverständigen beim Gericht ist zwar nicht in der Bußgeldakte dokumentiert. Sie geht jedoch aus dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten hervor. Die Kammer geht daher davon aus, dass es eine solche Rücksprache gegeben hat, weil sonst vom Amtsgericht dokumentiert worden wäre, dass diese Sachverhaltsangabe unzutreffend ist.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Polizei die Herausgabe des Messgeräts zu Begutachtungszwecken von der Stellung eines Ersatzgerätes hätte abhängig machen dürfen.

Jedenfalls verdeutlicht der Umstand, dass sich der Sachverständige veranlasst sah, beim Gericht Rücksprache zu halten, dass nicht von vornherein klar war, dass Kosten für ein Ersatzgerät anfallen würden, dass also zu den Kosten für den Zeitaufwand des Sachverständigen noch weitere Kosten hinzukommen würden. Hier hätte es auf Grund der Grundsätze des fair trial daher einer Anhörung des Betroffenen bedurft, ob er die begehrte Beweiserhebung trotz der nunmehr entstehenden weiteren Kosten weiterverfolgen möchte (vgl. auch hierzu: Hadamitzky a.a.O.). Dies ist nicht gesehen. Dass der Betroffene von seinem Beweisantrag Abstand beziehungsweise seinen Einspruch zurückgenommen hätte, hätte er vom Entstehen der Leihgebühr erfahren, kann ihm nicht widerlegt werden, zumal ein solches Vorgehen rational gewesen wäre.

Daher ist davon auszugehen, dass Sachverständigenkosten nur in erheblich geringerem Umfang angefallen wären, wäre der gebotene Hinweis erfolgt. Denn in diesem Fall wäre die Beweisaufnahme frühzeitig abgebrochen worden, Begutachtungshandlungen durch den Sachverständigen hätten im Anschluss nicht mehr stattgefunden.




In analoger Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO schätzt die Kammer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten auf 3 h x 85,00 EUR zzgl. MwSt = 304,45 EUR. Die darüber hinaus entstandenen Kosten hätten verhindert werden können, wenn die Begutachtung nunmehr abgebrochen worden wäre.

Soweit der Betroffene geltend macht, dass der Sachverständige überhaupt nicht hätte beauftragt werden dürfen, weil er auf dem Gebiet der Verkehrsmesstechnik nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei, führt dies nicht dazu, dass die Sachverständigenentschädigung in voller Höhe nicht zu erheben wäre. Denn die Auswahl des Sachverständigen ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 73 StPO Aufgabe des Gerichts. Dabei ist das Gericht nicht auf öffentlich bestellte Sachverständige beschränkt. § 73 Abs. 2 StPO fordert zwar, dass bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen werden sollen; die Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen stellt jedoch dadurch noch keine unrichtige Sachbehandlung dar, zumal entsprechende Kosten auch bei Heranziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen entstanden wären. Schließlich hätte es dem Betroffenen zudem offen gestanden, die Auswahl des Sachverständigen zu rügen, was er jedoch nicht getan hat.

Die Beschwerde war deshalb wegen dieses Teils zurückzuweisen.

Eine Kostenerstattung findet gem. §66 Abs. 8 GKG nicht statt.

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