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Sachveständigenkosten in der Kostenfestsetzung

Sachveständigenkosten in der Kostenfestsetzung





Gliederung:


Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

BGH v. 17.12.2002:
Eine Erstattung der Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens kommt dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

BGH v. 23.05.2006:
Die Kosten eines Privatgutachtens sind dann zu erstatten, wenn die Partei mangels Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

BGH v. 04.03.2008:
Die Kosten eines vorgerichtlich vom Kfz-Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens zu einer vermuteten Unfallmanipulation sind nicht als Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn das Gutachten lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage diente, ob es sich um ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen handelte. Dies muss eine Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung entscheiden und etwaige Kosten dafür selbst tragen.




OLG Köln v. 11.02.2015:
Gemäß § 413 ZPO erhält der Sachverständige für sein Tätigwerden eine Vergütung nach dem JVEG. Auf der Grundlage des ihm erteilten Auftrags obliegt es grundsätzlich dem Sachverständigen zu bestimmen, welche Untersuchungen er aus fachlicher Sicht zur Beantwortung der Beweisfrage oder der -fragen für notwendig hält. Für die Beurteilung der Frage, wie der Auftrag zu verstehen ist, ist die Sichtweise eines verständigen Empfängers unter Würdigung aller ihm bekannten Umstände maßgeblich. Überschreitet der Sachverständige den ihm erteilten, das heißt den sich aus der Fragestellung in der Beweisanordnung ergebenden Auftrag nicht nur leicht fahrlässig, sondern grob unachtsam, so ist ihm insoweit eine Vergütung in der Regel zu versagen. Anders ist es aber dann, wenn das Gericht den den Auftrag überschreitenden Teil des Gutachtens mit verwertet. Darin liegt eine nachträgliche Auftragserweiterung und damit eine Billigung der Vorgehensweise des Sachverständigen.

LG Berlin v. 02.03.2015:
Die Erstellung von Gutachten zu Geschwindigkeitsmessungen ist ein eigenständiges Sachgebiet, das im JVEG nicht aufgeführt ist. Die im Rahmen von Gutachten zu Geschwindigkeitsmessungen erbrachten Leistungen von Sachverständigen können deshalb keiner der dortigen Honorargruppen zugeordnet werden, so dass das Honorar nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der außergerichtlich üblichen Stundensätze erscheint hier ein Stundensatz von 100 Euro angemessen.

LG Duisburg v. 17.01.2018:
Ein ausdrücklicher Hinweis auf das durch die Einholung eines Gutachtens entstehende Kostenrisiko ist entbehrlich, wenn ein Verteidiger einen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, weil in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Verteidigungsstrategie eine sinnvolle Abwägung von Kosten und Nutzen zu Grunde liegt. - Eine unrichtige Sachbehandlung stellt es dar, dass der Betroffene nicht angehört worden ist, als der Sachverständige mit dem Gericht Rücksprache hielt, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass die Polizei für die Zeit der Untersuchung die Gestellung eines Ersatzgerätes begehrt.

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