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Landgericht Frankfurt (0der) Urteil vom 05.01.2018 - 11 O 286/15 - Überquerung der Straße durch eine Radfahrerin

LG Frankfurt (0der) v. 05.01.2018: Verkehrsunfall bei Überquerung der Straße durch eine Radfahrerin




Das Landgericht LG Frankfurt (0der) (Urteil vom 05.01.2018 - 11 O 286/15) hat entschieden:

   Eine die Fahrbahn überquerende Radfahrerin haftet allein für die Unfallfolgen, wenn sie ihr Vorhaben nicht zurückstellt, obwohl wegen eines auf dem rechten Fahrstreifen geparkten Fahrzeugs die Sicht nach links eingeschränkt war und sie das sich mit Abblendlicht auf dem linken Fahrstreifen nähernde Fahrzeug hätte sehen müssen, zumal dieses nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

Siehe auch
Radfahrer-Unfälle - Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung
und

Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Tatbestand:


Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2.07.2014 um 22.20 Uhr auf der Müllroser Chaussee in Frankfurt (O) an der Kreuzung zur Straße Am Klinikum ereignet hat, geltend. Die Müllroser Chaussee ist in diesem Bereich für beide Fahrtrichtungen zweispurig. Die Lichtzeichenanlage war ausgeschaltet.

Der Kläger befuhr mit dem Pkw Opel, amtl. Kennzeichen ..., die linke Geradeausspur der Müllroser Chaussee aus Markendorf kommend. Aus der Richtung Straße Am Klinikum kam ein Pkw, der nach rechts auf die Müllroser Chaussee in Richtung Frankfurt (O) abbog und sodann auf der rechten Fahrspur weiterfuhr. Die Beklagte, die sich auf ihrem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle im Klinikum befand, überquerte mit ihrem beleuchteten Fahrrad die Müllroser Chaussee über den Fußgänger-​Radüberweg. Dabei kam es zur Kollision mit dem von dem Kläger geführten Pkw. Der Sachverständige ... kalkulierte die Reparaturkosten am kl. Pkw mit 4.496,49 € (netto). Für das Gutachten machte er einen Betrag von 785,64 € geltend. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten regulierte den Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 3.854,99 € (= 70 % von 5.507,13 €).



Die ... geborene und im Klinikum als Krankenpflegerin beschäftigte Beklagte zog sich ein Polytrauma II. Grades, ein Schädelhirntrauma I. Grades, eine Mehrfachbeckenfraktur und eine Fraktur am vorderen Pfeiler des Acetabulumus bis in den Schambeinast reichend sowie multiple schwere Prellungen und Abschürfungen am ganzen Körper zu. Sie befand sich vom 02.07.2014 bis 30.07.2014 in stationärer Behandlung im Klinikum Frankfurt (O). Über einen Zeitraum von 3 Wochen musste sie strenge Bettruhe halten und ständig Schmerzmittel einnehmen. Erste Mobilisierungsversuche erfolgten ab dem 24.07.2014. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung konnte sie sich mühsam an Unterarmstützen fortbewegen. Sodann unterzog sie sich einer vierwöchigen intensiven ambulanten Rehabilitation. Anschließend konnte sie wieder arbeiten. Sie klagt beim längeren Stehen oder Arbeiten unter erheblichen Rückenschmerzen und Schmerzen im Beckenbereich.

Wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (O) eingeleitet.

Der Kläger beansprucht die Restforderung in Höhe von 1.652,14 € (5.507,13 € - 3.854,99 €) Er behauptet, die Beklagte sei durch die abbiegenden Fahrzeuge für ihn nicht erkennbar gewesen; neben dem Pkw sei noch ein Krankenwagen auf die Müllroser Chaussee rechts abgebogen. Zudem habe sie seinen auf der Hauptstraße befindlichen und mit einer Geschwindigkeit zwischen 55-​60 km/h herannahenden Pkw nicht beachtet.




Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.652,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 18.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen,/

widerklagend

:
  1.  den Kläger zu verurteilen, an sie in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2.  festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus dem Verkehrsunfall vom 2.07.2014 in Frankfurt (O), Müllroser Chaussee, unter Beteiligung des Klägers entstanden sind, entstehen oder entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht Kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind,

  3.  den Kläger zu verurteilen, an sie 1.885,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Der Kläger beantragt,

   die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe mehrfach aufmerksam nach links geblickt, um zu überprüfen, ob die Fahrbahn frei gewesen sei. Sie habe kein näherndes Fahrzeug gesehen. Es sei lediglich der Pkw ... rechts auf die Müllroser Chaussee abgebogen. Diese habe ihren Pkw im Kreuzungsbereich angehalten, wobei sie vollständig auf dem rechten Fahrstreifen der Müllroser Chaussee zum Stehen gekommen sei. Anschließend habe sie der Beklagte signalisiert, die Straße zu überqueren. Als die Fahrbahn überquert habe, sei der Kläger mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von mind. 80 km/h herangerast und es sei zum Zusammenstoß gekommen. Sie meint, aufgrund des stehenden Pkw ... hätte er mit einem den Fußgänger- und Radweg überquerenden Radfahrer rechnen müssen.

Widerklagend beansprucht sie unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % ein Schmerzensgeld angesichts der Verletzungsfolgen und des Behandlungsverlaufs von mind. 18.000 €. Die ersten drei Wochen nach dem Unfall habe sie befürchtet, nie wieder ohne Gehhilfen laufen zu können. Angesichts der Schwere der unfallbedingten Verletzungen sei auch in Zukunft mit Spätfolgen, weiteren Komplikationen, ärztlichen Behandlungen und einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen. Zudem macht sie 1.885,59 € (50% von 3.771,18 €) als Schadensersatz geltend. Aufgrund der unfallbedingte Verletzungen habe sie einen Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 02.07.2014 bis 14.09.2014 in Höhe von 2.101,79 € erlitten. Sie bewohne zusammen mit ihrem ebenfalls vollschichtig arbeitenden Lebenspartner ... eine ca. 73 m2 großen 2-​Zimmer-​Wohnung. Sie führten den Haushalt allein ohne Putzhilfe. Der wöchentliche Aufwand betrage 39 Wochenstunden (hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz vom 22.01.2016, dort S. 3 f., verwiesen); auf die Beklagte entfielen 28,5 Wochenstunden. Für Haushaltstätigkeiten werde ein Nettostundenlohn in Höhe von 9,09 € angesetzt, so dass sich ein wöchentlicher Aufwand von 245,25 € ergebe. In der Zeit vom 02.07.2014 bis 15.08.2014 sei sie zu 100 % außerstande gewesen, die Haushaltstätigkeiten zu erledigen. Für diesen Zeitraum von 45 Tagen sei deshalb ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.576,96 € angefallen. In der Zeit vom 16.08.2014 bis 14.09.2014 sei sie nur zu 50 % in der Lage gewesen, die Tätigkeiten im Haushalt zu erledigen. Für diesen Zeitraum von 30 Tagen sei deshalb ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 524,84 € angefallen. Weiterhin habe sie einen Verdienstausfall in Höhe von 153,39 € erlitten. In derzeit von Januar bis Juni 2014 habe sie ein Durchschnittseinkommen von 1.866,55 € (netto) erzielt. In dem Zeitraum von 02.07.2014 bis 14.09.2014 seien ihr Einkünfte in Hohe von 3.577,71 € zugeflossen; hätte sie den Unfall nicht erlitten, hätte sie stattdessen 3.731,10 € verdient (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berechnung auf S. 6 f. der Widerklage, Bl. 105 f., verwiesen). Nennenswerte Aufwendungen habe sich nicht erspart; ihre Arbeitsstätte sie von der Wohnung ca. 6 km entfernt. Zur Bewältigung des Arbeitsweges benutze sie ausschließlich ihr Fahrrad. Aufgrund des Unfalls sei ihr Fahrrad der Marke Bulls 4.8 mit einem Zeitwert von 350 €, das sie 2008 zu einem Kaufpreis von 500 € erworben habe, beschädigt worden, es sei ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Die Beklagte habe zusammen mit Herr ... eine Griechenlandreise gebucht; aufgrund der erlittenen Verletzungen habe sie die Reise stornieren müssen. Die Stornierung sei unmittelbar nach dem Unfall erfolgt, da abzusehen gewesen sei, dass sie wegen der Verletzungen die Reise nicht werde antreten können. Es seien Kosten in Höhe von 991 € angefallen. Durch den Unfall sei ihre Kleidung und ihre Tasche im Zeitwert von 150 € beschädigt worden (hinsichtlich der Einzelheiten der Kleidungsstücke wird auf die Ausführungen auf S. 8 der Widerklage, Bl. 107, verwiesen). Zudem beansprucht sie eine Kostenpauschale von 25 €.

Der Kläger meint, dass das beanspruchte Schmerzensgeld übersetzt sei, aufgrund des komplikationslos verlaufenen Heilungsverlaufs sei allenfalls ein Schmerzensgeld von 5.000 € gerechtfertigt. Einen Verdienstausfall habe die Beklagte nicht erlitten, es habe sich um einen Wegeunfall gehandelt, sodass das Verletztengeld das vor dem Unfall gezahlte Einkommen abdecke. Überdies müsse sich die Beklagte einen Abzug für ersparte berufsbedingte Aufwendungen von 10 % gefallen lassen. Hinsichtlich der stornierten Urlaubsreise habe die Beklagte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie nicht rechtzeitig die Reise storniert habe.

Das Amtsgericht Frankfurt (O) hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (O) verwiesen. Das Gericht hat die Strafakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugin ... und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschriften vom 09.02.2016 und 21.12.2017, auf das Sachverständigengutachten 15.05.17 und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:


I.

Der Kläger kann Schadensersatz in Höhe der Klageforderung aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB von der Beklagten beanspruchen. Auf die Unabwendbarkeit der Kollision zwischen dem Klägerfahrzeug und der Beklagte auf ihrem Fahrrad i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG kann sich der Kläger nicht haftungsbefreiend berufen, weil der Unfall nicht - wie nach §§ 17 Abs. 1, 3 StVG erforderlich - durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist. Bei seiner Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Gericht nach §§ 9 StVG, 254 BGB nur solche Umstände heranzuziehen, die sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. KG NZV 2010, 254). Ist das Maß der Verursachung und des Verschuldens auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann

der Schaden allein der einen Partei auferlegt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen haftet die Beklagte für die Unfallfolgen allein. Eine Mithaftung des Klägers kommt nicht in Betracht.



Die Beklagte muss sich einen gewichtigen Verstoß gegen §§ 2 Abs. 1, 2 StVO vorwerfen lassen. Ihre Fahrweise war in besonderem Maße für Fahrzeuge auf der linken Geradeausspur gefahrenträchtig, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen die Fahrbahn überqueren wollte, obwohl ein Fahrzeug auf der rechten Spur hielt und deshalb die Sicht für den die linke Fahrspur benutzenden Verkehrsteilnehmer beschränkte. Zudem hat sie die Anforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht eingehalten. Grundsätzlich genießen Fahrzeuge auf der Fahrbahn den absoluten Vorrang vor allen anderen Verkehrsteilnehmern. Dieser Grundsatz dient der Flüssigkeit des Straßenverkehrs und stellt eine ganz entscheidende Einschränkung für Fußgänger und nicht die Fahrbahn benutzende Verkehrsteilnehmer dar, wie an mehreren Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu belegen ist. So haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Vorrangs des Straßenverkehrs zu überschreiten. Derjenige, der von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen (§ 10 StVO). Allein - der im Streitfall nicht anwendbare - § 26 StVO durchbricht den Grundsatz des Vorrangs des Verkehrs auf der Fahrbahn, indem er Fußgängern am Zebrastreifen gegenüber dem Fahrbahnverkehr den Vorrang einräumt. Die Vorschrift greift aber nur bei einem durch Zeichen 293 markierten Zebrastreifen ein, nicht jedoch auf sog. Fuß- und Radwegen ein.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass es für die Beklagte ein leichtes gewesen wäre, den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu verhindern, indem sie die Überquerung der Straße zurückgestellt hätte. Hierzu hätte aus ihrer Sicht auch Anlass bestanden, da sie das aus ihrer Sicht von links mit Abblendlicht auf der Hauptstraße annähernde Fahrzeug des Klägers bei adäquater Orientierung nach links in einer Entfernung von 540 m teilweise und in einer Entfernung von 150 m sicher hätte wahrnehmen können. Der einzige Grund, warum sie den PKW des Klägers nicht wahrgenommen hat, besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen darin, dass sie sich vor der Überquerung der Straße nicht nach links orientiert hat.




Demgegenüber konnte die Beklagte eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger nicht beweisen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat die Anfangsgeschwindigkeit zwischen 60 km/h bis 70 km/h betragen. Insofern kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die im Unfallbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hat; es ist jedoch auszuschließen, dass er mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h den Unfallbereich befahren hat. Da der Beklagten die Beweislast für eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h oblag, konnte sie einen Verkehrsverstoß gerade nicht beweisen.

Überdies war Unfall nur vermeidbar gewesen, wenn der Kläger mit maximal 39 bis 52 km/h auf die Situation zugefahren wäre. Der Bereich für die räumliche Vermeidbarkeit lag unterhalb der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, d.h. bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der PKW nicht am Querungsort der Radfahrerin zum Stillstand gebracht werden können. Der Unfall mit der Beklagten, die vor dem Betreten der Fahrbahn durch den hohen und großen Van der Zeugen ... verdeckt war, hatte daher vom Kläger nur verhindert werden können, wenn er auf der mehrspurigen geraden Straße deutlich langsamer gefahren wäre als vorgeschrieben. Dazu hat aus seiner Sicht kein Grund bestanden, bevor er wahrnehmen konnte, dass die Beklagte sein Vorrecht verletzen würde.

Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen .... Er hat die Feststellungen anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen und eigener gefertigter Fotos von dem Unfallort bei den behaupteten Lichtverhältnissen nachvollziehbar und plausibel begründet. Auf Fragen hat er diese in den mündlichen Anhörungen erläutert.

2. Der geltend gemachte Schadenshöhe i.H.v, 1.652,14 € (5.507,13 € - 3.854,99 €) ist gerechtfertigt, sofern die Beklagte zu 100 % für die Unfallfolgen haftet.

II.

1. Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere hat die Beklagte das erforderliche besondere Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden, gem. § 256 Abs.1 ZPO. Das ist anzunehmen, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden besteht (Reichold in: Thomas/Putzo, 34. Aufl. (2013), § 256 Rn. 14). Weitere Schäden können nicht ausgeschlossen werden.

2. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte kann von dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 7 StVG i.V.m. §§ 823, 249, 253 BGB nicht beanspruchen. Sie haftet für die Unfallfolgen selbst und allein. Ein Mitverursachungsbeitrag an dem Unfall kann dem Kläger nicht angerechnet werden. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die obigen Ausführungen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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