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Anscheinsbeweis
- Fußgänger-Unfälle
- Radfahrerthemen
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- Versicherungsthemen
Radfahrer-Unfälle
Schon weil die weitgehend ungeschützten Radfahrer meist mit gesundheitlichen Folgen eines Unfalls mit einem Kfz belastet sind, sollte eigentlich alles getan werden, um Zusammenstöße zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen jeder Art zu oder sonstige zu Verletzungen führende Gefährdungshandlungen zu vermeiden.
Gleichwohl kommt es noch immer zu bedauerlichen schweren Unfällen mit Radfahrerbeteiligung. Dass beispielsweise in der Rechtsprechung sehr häufig Unfälle behandelt werden, bei denen ein Radfahrer verbotenerweise den Gehweg benutzte - und dies leider auch noch recht häufig in der verkehrten Fahrtrichtung - zeigt, dass sich der Vorwurf mangelnder Rücksichtnahme keineswegs einseitig gegen "die Autofahrer" richten sollte. Auch das Beachten von Verkehrsampeln durch Radfahrer könnte viel zur Entspannung des Verhältnisses beitragen.
Umgekehrt ist die gesetzlich geregelte Lockerung der Radwegebenutzungspflicht an vielen Kfz-Führern vorbeigegangen, woraus dann wieder provokative "Erziehungsmaßnahmen" in Form des Nichteinhaltens eines genügenden Seitenabstandes folgen.
Unfallverhütung muss von den Teilnehmern beider Verkehrsarten ausgehen!
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Der Schutzstreifen für Radfahrer (Angebotsstreifen)
- Radfahrerschutzhelm
- Radfahrer und Verkehrsampeln
- Unfälle mit Kindern
- Unfallanalyse Berlin (Prof. H. Rau u.a.) - Unfallrekonstruktion - Fahrradunfall
- OLG Hamm v. 08.06.2000:
Wenn ein als kombinierter Rad- und Fußgängerweg ausgewiesener Weg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in eine untergeordnete Querstraße dort in einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße endet, so daß ein Radfahrer bei der Verkehrsführung angepaßter Fahrweise seine Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen kann, sondern in der untergeordneten Straße deren Einmündungsbereich kreuzen muß, hat er das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straßen nach StVO § 25 Abs 3 zu beachten.
- LG Mönchen-Gladbach v. 14.10.2002:
Es stellt keine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige auf dem Radweg ca. 7 m vor seinem Kind herfährt. Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass das 5-jährige Kind entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO statt auf dem Gehweg auf dem Radweg fährt, weil sich der Unfallgegner auf den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 S. 1 StVO nicht berufen kann, da er vom Schutzbereich dieser Norm als Linksabbieger nicht erfasst wird.
- OLG Hamm v. 19.11.2002:
Zu den Sorgfaltspflichten eines die Fahrbahn mit einem Fahrrad zu Fuß überquerenden Radfahrers
- LG Regensburg v. 28.10.2004:
Die Betriebsgefahr kann bei einem Fußgänger- oder Radfahrerunfall hinter dem Verschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers zurücktreten, auch wenn keine höhere Gewalt vorlag.
- OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern
- OLG Brandenburg v. 17.01.2008:
Das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von drei Metern ist geeignet, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr wenn der Radfahrer - wie die Geschädigte - das 78. Lebensjahr bereits vollendet hat.
- OLG Brandenburg v. 21.09.2006:
Das Vorfahrtsrecht regelt nur das Verhältnis der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich. Diese Fläche wird begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege. Vorfahrtsrechte beziehen sich nur auf Fahrzeuge und auf solche Verkehrsteilnehmer, die den Fahrzeugen gleichgestellt sind. Verkehrsteilnehmer, die das Fahrrad schieben, sind Fußgänger. Ein Vorfahrtsrecht ist bereits begrifflich ausgeschlossen, wenn ein Verkehrsteilnehmer überhaupt kein Recht hat, eine Straße zu befahren.
Anscheinsbeweis und Beweislast: - nach oben -
- Anscheinsbeweis allgemein
- KG Berlin v. 15.05.1972:
Kommt ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffnet, dann kann wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt ist, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden hat.
- OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Bei einem Radfahrerunfall im Zusammenhang mit Be- oder Entladevorgängen durch die geöffnete Seitentür eines Lieferwagens spricht kein Anscheinsbeweis für ein unsorgsames Türöffnen.
- LG Berlin v. 07.12.2006:
Es spricht kein Erfahrungssatz dafür, dass der Sturz eines Radfahrers auf dem Radweg infolge einer Vollbremsung im Abstand von ca. 7 m von einem aus einer Ausfahrt ausfahrenden Pkw dem Betrieb dieses Pkw zuzurechnen ist, der ca. 2 m vor dem Radweg anhält; vielmehr sind ebenso andere Ursachen (Überreaktion usw.) denkbar, so dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt.
- OLG Brandenburg v. 26.06.2008:
Kommt es beim Abbiegen eines Kfz zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Radfahrer und lässt sich nicht sicher feststellen, ob der Radfahrer den Gehweg oder die Fahrbahn benutzt hat, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des für ein anspruchsminderndes Mitverschulden beweispflichtigen abbiegenden Kfz-Führers.
- OLG Saarbrücken v. 13.04.2010:
Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht. Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Jedoch steht der durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Hierbei ist der Gegenbeweis nicht erst dann geführt, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann erschüttern, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben kann.
- OLG Naumburg v. 24.03.2010:
Bleibt ungeklärt, ob zwischen dem Verlassen einer Grundstücksausfahrt durch einen Kfz-Führer und einem zum Sturz führenden Bremsmanöver eines auf einem kombinierten Rad- und Gehweg sich nähernden Radfahrers ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, dann finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises keine Anwendung. Die Rechtsfrage, ob es zur Annahme eines Beweises des ersten Anscheins nur kommen kann, wenn es zu einer Berührung zwischen Kfz und Rad gekommen ist, bleibt unentschieden.
Was ist ein Radweg? / was ist ein Gehweg? - nach oben -
- BayObLG v. 21.06.1978:
Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg.
- OLG Karlsruhe v. 24.02.2000:
Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind.
Gemeinsame Geh- und Radwege (Z. 240, 241) - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
Eine erhöhte Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern ist nur bei gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - waagerechter Trennstrich), nicht aber bei getrennten Fußgänger- und Radwegen (Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - senkrechter Trennstrich) geboten.
Radfahrer benutzt Gehweg der Vorfahrtstraße / Kfz-Führer kommt aus Nebenstraße oder ist Abbieger in die Nebenstraße: - nach oben -
- OLG Frankfurt am Main v. 16.09.1998:
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem Fußweg in die Fahrbahn einer Straße einfährt, auch gegenüber einem von links kommenden Benutzer dieser Straße nicht vorfahrtsberechtigt ist. Ein Radfahrer kann sich nicht auf das Vorfahrtsrecht berufen, wenn er verbotenerweise den an der bevorrechtigten Straße entlangführenden Bürgersteig befährt.
Radfahrer benutzt Gehweg / Kfz kommt vorwärts aus Grundstücksausfahrt: - nach oben -
- Unfälle zwischen verbotswidrig den Gehweg benutzendem Radfahrer und einem ein Grundstück verlassenden Kfz-Führer.
- OLG Karlsruhe v. 14.12.1990:
Ein innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrender erwachsener Radfahrer, der einem aus einer Grundstückseinfahrt herausgekommenen Pkw in die Seite fährt, hat seinen Schaden selbst zu tragen; die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter der groben Fahrlässigkeit des Radfahrers zurück.
- OLG Hamburg v. 18.10.1991:
Das Verbot, als erwachsener Radfahrer den Gehweg zu befahren, dient auch dem Schutz eines den Gehweg querenden Grundstücksausfahrers. Im Falle einer Kollision ist der Radfahrer für seinen Schaden (hier: zu 30%) mitverantwortlich.
- OLG Hamm v. 13.10.1994:
Ein Erwachsener, der den Bürgersteig mit dem Fahrrad befährt, verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach StVO § 1 Abs 2. Diese Regelung dient auch dem Schutz des Grundstücksausbiegers. Bei einer Kollision mit einem Grundstücksausbieger, der mit der gebotenen Vorsicht aus dem Grundstück herausfährt, haftet der Radfahrer zu 100 Prozent.
- OLG Düsseldorf v. 17.11.1995:
Der Führer eines Kfz, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber erwachsenen Radfahrern nicht deshalb befreit, weil sich diese entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 5 StVO sich dort verbotenerweise bewegen.
Radfahrer benutzt Gehweg / Kfz kommt rückwärts aus Grundstücksausfahrt: - nach oben -
- OLG Celle v. 23.12.2002:
Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat seinen ihm durch den Zusammenstoß mit einem aus einer Hofeinfahrt rückwärts mit mehrmaligen Anhalten herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw's tritt in diesem Fall vollständig zurück.
Radfahrer benutzt Gehweg in verkehrter Richtung / Kfz. ist wartepflichtig: - nach oben -
- OLG Celle v. 14.06.2001:
Befährt ein Radfahrer den Gehweg in falscher Fahrtrichtung und nähert er sich von rechts kommend einer schwer einsehbaren Einmündung einer Nebenstraße, trifft ihn bei einer Kollision mit einem aus der Nebenstraße herannahenden Kraftfahrzeug die Alleinhaftung, selbst wenn dem Führer des Kraftfahrzeugs ein geringfügiges Verschulden zur Last zu legen ist.
Radfahrer benutzt linken (nicht freigegebenen) Radweg in verkehrter Fahrtrichtung: - nach oben -
- Verlust des Vorfahrtsrechts eines Radfahrers bei Benutzung eines linken - nicht für seine Fahrtrichtung freigegebenen - Radweges auf der Vorfahrtstraße?
- BGH v. 15.07.1986:
Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch dann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach StVO § 2 Abs 4 S 2 für die Gegenrichtung freigegeben ist.
- OLG Bremen v. 11.02.1997:
Radfahrer, die entgegen StVO § 2 Abs 4 S 2 einen für die Gegenrichtung nicht freigegebenen links neben der Fahrbahn einer Hauptstraße verlaufenden Radweg befahren, haben gegenüber aus untergeordneten Nebenstraßen von rechts einbiegenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt.
- OLG Hamm v. 26.05.1998:
Auch bei einem Vorfahrtrecht des den Radweg in falscher Richtung benutzenden Radfahrers muß er sich ein hälftiges Mitverschulden dann anrechnen lassen, wenn der Radweg von dem aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug vollständig versperrt ist und der Radfahrer versucht, nach Ausweichen auf die Fahrbahn die Einmündung noch vor diesem Fahrzeug zu passieren.
- OLG Saarbrücken v. 13.01.2004:
Entscheidend für die Haftung des aus der untergeordneten Straße Kommenden ist im Falle einer Kollision mit einem - verbotswidrig - von rechts kommenden Radfahrer nicht die formale Frage, ob dieser vorfahrtberechtigt war oder nicht. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob er mit der hinreichenden Aufmerksamkeit den rechts von ihm gelegenen Radweg beobachtet und auf (verbotswidrig) herannahende Radfahrer geachtet hat oder nicht. Diese Verpflichtung besteht in gleichem Umfang sowohl, wenn man ein Vorfahrtrecht des Radfahrers annimmt, als auch, wenn man ein solches verneint. Daher kann die Frage der Vorfahrtberechtigung für die Frage der Haftung letztlich offen bleiben. In diesen Fällen ist ohne nähere Beweisaufnahme allein auf Grund der unstreitigen Tatsachen eine Haftungsquotierung von 50:50 angemessen.
- AG München v. 05.06.2009:
Der den Radweg in falscher Fahrtrichtung benutzende Radfahrer verliert nicht sein Vorfahrtrecht; jedoch trifft ihn eine Mithaftung von einem Drittel, wenn es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß mit einem wartepflichtigen, nach rechts abbiegenden Kfz kommt.
Fahrbahnbenutzung trotz Radweg: - nach oben -
- OLG Hamm v. 28.10.1993:
Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muss er wegen mitwirkenden Verschuldens eine Mithaftungsquote von 25 % hinnehmen.
- OLG Köln v. 14.01.1994:
Benutzt ein Rennrad-Fahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, dass er nicht schnell befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß und den Folgen fehlt.
- LG Köln v. 02.02.1999:
Benutzt ein Rennradfahrer einen Radweg nicht, obwohl er nach § 2 Abs. 4 StVO dazu verpflichtet war, dann müßte er sich selbst bei einem verkehrswidrigen Zustand der Fahrbahn und einer schuldhaften Pflichtverletzung ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, daß das unterstellte Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen dahinter zurückzutreten hätte. Auch eine Rennsportlizenz ermächtigt nicht, im normalen Straßenverkehr den vorhandenen Radweg zu ignorieren und mit erheblich höherer Geschwindigkeit die Fahrbahn zu benutzen.
Radfahrer benutzt nicht freigegebene Einbahnstraße in verkehrter Richtung: - nach oben -
- BGH v. 06.10.1981:
Ein Radfahrer, der eine Einbahnstraße in verkehrter Fahrtrichtung befährt, hat gegenüber einem Fahrzeug, das aus einer untergeordneten einmündenden oder kreuzenden Straße kommt, keine Vorfahrt. Gleichwohl muss sich der Fahrzeugführer im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden von etwa 1/4 zurechnen lassen, weil er angesichts der immer häufiger zu beobachtenden Verkehrsverstöße von Radfahrern mit einem derartigen Fehlverhalten stets rechnen und sich in seiner Fahrweise hierauf einstellen muss.
Sonstige Unfälle zwischen Radfahrer und Kfz: - nach oben -
- KG Berlin v. 15.05.1972:
Ein mitwirkendes Verschulden kommt in Betracht, wenn ein durch Mitführen eines schweren Beutels an der Lenkstange behinderter Radfahrer sich beim Vorbeifahren an einem haltenden Kfz nicht darauf einrichtet, daß dessen Tür zur Fahrbahn hin geöffnet werden kann.
- BayObLG v. 21.06.1978:
Wer nach links abbiegt, muß auch dann, wenn für ihn kein Zeichen zu sehen ist, darauf achten, ob nicht zwischen Fahrbahn und Gehweg ein Radweg verläuft.
- KG Berlin v. 11.01.1996:
Überwiegende Haftung (2/3) eines Radfahrers, der aus einer Grundstücksausfahrt heraus die Straße fahrend, statt laufend überquert, bei Kollision mit einem ebenfalls aus einer Grundstücksausfahrt kommenden linkseinbiegenden Kfz.
- OLG Hamm v. 30.09.1996:
Im verkehrsberuhigten Bereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Fährt ein Kind mit dem Fahrrad schneller, muß ein darin etwa liegendes geringes Verschulden dann zurücktreten, wenn beim Pkw überhöhte Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h) und hohe Betriebsgefahr des Fahrzeugs vorliegen.
- OLG Celle v. 15.01.2004:
Fährt ein Radfahrer infolge Unaufmerksamkeit mit ca. 30 km/h auf einen gerade anfahrenden Pkw auf, obwohl eine ausreichende Ausweichmöglichkeit zum rechten Fahrbahnrand bestanden hat, so trifft ihn die Alleinhaftung; die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter dem überwiegenden Verschulden des Radfahrers zurück.
- LG Essen v. 30.11.2004:
Ein die Mithaftung für ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug ausschließendes Alleinverschulden des Radfahrers an einer Kollision mit dem Fahrzeug liegt dann vor, wenn dem Radfahrer, der sich mit 30 km/h dem Hindernis nähert, ohne reichlich vorhandene Ausweichmöglichkeiten wahrzunehmen und auszunutzen.
- LG Koblenz v. 01.12.2004:
Ein 14,5 Jahre alter Radfahrer haftet bei Vorfahrtverletzung gegenüber einem Pkw-Fahrer für dessen Schaden zu 100 %. Der Pkw-Fahrer muß nicht damit rechnen, daß nach einem Radfahrer aus der Nebenstraße ein weiterer Radfahrer kommt, der die Vorfahrt verletzt.
- OLG Frankfurt v. 03.12.2004:
Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch fehlende Fahrradbeleuchtung - Haftungsanteil des Radfahrers 60 % bei plötzlich notwendiger Ausweichbewegung eines Kfz-Führers und Kollision mit dem Gegenverkehr.
- BGH v. 26.04.2005:
Zum Verhalten bei Gelblicht, zu Geschwindigkeit und Haftungsverteilung bei einer blinkenden Vorampel (Kollision mit bei Rot fahrendem Radfahrer)
- OLG Celle v. 12.05.2005:
Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG n. F. dar.
- OLG Brandenburg v. 21.09.2006:
Wer den Gehweg mit einem Fahrzeug - auch einem Fahrrad - verlässt, kommt von einem "anderen Straßenteil" und muss dem fließenden Verkehr den Vorrang einräumen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bordstein des Gehweges abgesenkt ist oder nicht.
Radfahrer gegen geöffnete Kfz.-Tür: - nach oben -
- Seitenabstand von Radfahrern zu Fahrzeugen und Gehweg
- KG Berlin v. 15.05.1972:
Kommt ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffnet, dann kann wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt ist, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden hat.
Radfahrer kollidiert mit Lieferanten, der Lieferwagen durch die geöffnete seitliche Schiebetür be- oder entlädt: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Kommt es infolge zu geringen seitlichen Abstandes zu einer Kollision zwischen einer Person, die einen VW-Lieferwagen durch die zur Fahrbahn hin geöffnete seitliche Schiebetür be- oder entlädt, haftet der Radfahrer für die Unfallfolgen allein.
Radfahrerunfälle mit Taxi-Beteiligung: - nach oben -
- OLG Hamm v. 20.08.1999:
Öffnet der Fahrgast eines Taxis zum Aussteigen die rechte Fahrzeugtür unachtsam, so haftet er einem vorschriftsmäßig rechts überholenden Radfahrer für den Schaden, den dieser bei einem Aufprall auf die Fahrzeugtür erleidet. Eine deliktische Haftung des Taxi-Fahrers tritt in solchen Fällen regelmäßig nicht ein, wohl aber greift die Gefährdungshaftung ein.
- OLG Hamm v. 20.08.1999:
Eine Pflicht des Taxifahrers, seine Fahrgäste zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuleiten, besteht grundsätzlich nicht. Der Taxifahrer darf darauf vertrauen, dass sich seine Fahrgäste verkehrsgerecht verhalten können und selbständig die nach § 14 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen erfüllen.
Radfahrer und Alkohol: - nach oben -
Radfahrer gegen Radfahrer: - nach oben -
- LG Nürnberg-Fürth v. 28.11.1990:
Befährt ein Radfahrer den Radweg in verkehrter Fahrtrichtung und kommt es zu einem Unfall, weil ein ihm mit einem Fahrrad entgegenkommendes Kind dadurch verunsichert wird und stürzt, so haftet der in falscher Richtung fahrende Radfahrer voll für den Schaden des Kindes.
- OLG Hamm v. 25.06.1991:
Kommt es zur Kollision eines infolge Alkoholgenusses fahruntauglichen Radfahrers (2,92 Promille) mit einem anderen Radfahrer, der seinerseits den Radweg in der verkehrten Fahrtrichtung benutzt, so überwiegt in der Regel das Verschulden des alkoholisierten Radfahrers dasjenige des anderen (Haftungsverteilung 60 : 40 zu Lasten des alkoholisierten Radfahrers.
- LG Nürnberg-Fürth v. 07.12.1995:
Ein Radfahrer, der einen anderen an einer Stelle überholen will, an der links der Fahrbahn ein benutzungspflichtiger Radweg beginnt, muß damit rechnen, daß der Vorausfahrende nach links schwenkt, und hat im Kollisionsfall die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen.
- OLG Karlsruhe v. 24.02.2000:
Kreuzt ein kombinierter Rad-Fußweg eine Verkehrsfläche, die sowohl von Fußgängern wie auch von Radfahrern benutzt werden darf, gilt die Vorfahrtregel des § 8 StVO ("Rechts vor Links").
- OLG Hamm v. 18.12.2003:
Löst ein Radfahrer beim Überholen mit zu geringem Seitenabstand eine Schreckreaktion des überholten Radfahrers aus, wodurch letzterer aus dem Gleichgewicht gerät und stürzt, hat der Überholende für den Schaden voll aufzukommen, auch wenn es zu einer direkten Berührung nicht gekommen ist.
- OLG Celle v. 29.11.2005:
Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links befindlichen Fuß und Radweg fährt und auch eine für ihn „rot“ zeigende Ampel nicht beachtet, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Radfahrer kommt, dem allenfalls ein geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist, hat den entstandenen Schaden allein zu tragen.
Radfahrer gegen Fußgänger: - nach oben -
Radfahrer gegen Motorradfahrer:: - nach oben -
- OLG Hamm v. 13.01.2009:
Wird vor einer unübersichtlichen Kreuzung vor querenden Radfahrern mit einem Gefahrenschild gewarnt, muss ein vorfahrtberechtigter Motorradfahrer sich zwar nicht mit maximalen 45 km/h der Kreuzung annähern, jedoch ist eine Geschwindigikeit von 65 km/h bei erlaubten 70 km/h zu schnell. Der wartepflichtige Radfahrer haftet für den Schaden des Motorradfahrers gleichwohl zu 70%, sofern er diesen bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn hätte sehen können.
Radfahrer gegen zuvor falsch parkenden Fußgänger: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 27.05.2002:
Stößt ein Radfahrer mit einem aus einem Torweg tretenden Fußgänger auf dem kombinierten Rad- und Gehweg zusammen, der zuvor an dieser Stelle sein Fahrzeug verkehrsbehindernd halbseitig mit Warnblinklicht abgestellt hatte, so trifft den Radfahrer keinerlei Mitverschulden an seinem erlittenen Schaden.
Fahrbahnzustand und Fahrweise: - nach oben -
- OLG München v. 22.04.2009:
Ein Zweiradfahrer muss seine Fahrweise an dem auf fahrphysikalischen Gegebenheiten beruhenden besonderen Gefährdungspotential seines Fahrzeugs ausrichten. Ein Radfahrer hat folglich wegen seiner besonderen Gefährdung allen Anlass zu vorausschauender, ausgesprochen vorsichtiger und langsamer Fahrweise. Unter dieser Prämisse kann und muss vom Antragsteller verlangt werden, dass er bei hellem Tageslicht eine offensichtliche großflächige Ausbesserungsstelle einschließlich einer Vertiefung wahrnimmt und durch entsprechend vorsichtiges Durchfahren meistert oder gegebenenfalls vorher bremst und absteigt, wenn er das Ausmaß und die Beschaffenheit der Vertiefung nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.
Verkehrssicherungspflicht: - nach oben -
- Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
- OLG München v. 22.04.2009:
Ein Zweiradfahrer muss seine Fahrweise an dem auf fahrphysikalischen Gegebenheiten beruhenden besonderen Gefährdungspotential seines Fahrzeugs ausrichten. Ein Radfahrer hat folglich wegen seiner besonderen Gefährdung allen Anlass zu vorausschauender, ausgesprochen vorsichtiger und langsamer Fahrweise. Unter dieser Prämisse kann und muss vom Antragsteller verlangt werden, dass er bei hellem Tageslicht eine offensichtliche großflächige Ausbesserungsstelle einschließlich einer Vertiefung wahrnimmt und durch entsprechend vorsichtiges Durchfahren meistert oder gegebenenfalls vorher bremst und absteigt, wenn er das Ausmaß und die Beschaffenheit der Vertiefung nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.
- OLG Hamm v. 03.02.2009:
Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nicht vereinbar. Kommt ein Radfahrer, der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn allenfalls ein geringes Mitverschulden zu diskutieren wäre.
Weiteres zum Thema Fahrrad: - nach oben -
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