| 1. | Ein Verkehrsunfall ist auch für den vorfahrtberechtigten Fahrer nicht unabwendbar, wenn er seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren müsste, sich der Unfallstelle aber mit mehr als nur mäßiger Geschwindigkeit nähert. |
| 2. | Zur Bestimmung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen. |
| 3. | Die Überschreitung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit kann zu einer Mithaftungsquote von 30% führen. |
| 1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: | 13.820,00 EUR |
| 2. Sachverständigenkosten: | 1.987,72 EUR |
| 3. Nutzungsausfallentschädigung für 21 Tage a 119,- EUR | 2.499,00 EUR |
| 4. Abschleppkosten: | 208,25 EUR |
| 5. An- und Abmeldekosten (pauschal) | 75,00 EUR |
| 6. Kosten Begutachtung Ersatzfahrzeug (fiktiv) | 75,00 EUR |
| 7. Verlust an Treibstoff (pauschal) | 25,00 EUR |
| 8. Kostenpauschale: | 25,00 EUR |
| Summe: | 18.714,97 EUR |
| das am 26.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-14 O 253/14, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.333,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 606,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2014 zu zahlen. |
| die Berufung zurückzuweisen. |