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OLG München Urteil vom 17.11.2017 - 10 U 780/17 - Zur Unrichtigkeit der erstinstanzlicher Beweiswürdigung

OLG München v. 17.11.2017: Haftungsverteilung bei Berührungsunfall zwischen Sattelzug und Pkw


Das OLG München (Urteil vom 17.11.2017 - 10 U 780/17) hat entschieden:

1. Touchieren sich im Straßenverkehr ein Sattelzug und ein daneben befindlicher Pkw, wobei unklar bleibt, wer für die Berührung letztendlich verantwortlich ist, so rechtfertigt die vergleichsweise größere Betriebsgefahr des Sattelzuges eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des Sattelzuges.

2. Greift ein Unfallbeteiligter die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts an, so hat er Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorzutragen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (Anschluss BGH, 8. Juni 2004, VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254).



Siehe auch

Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

und

Die Beweiswürdigung in Zivilsachen


Gründe:


A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).

B.

I.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Denn der Kläger hat gegen die Beklagten nicht nur aus § 7 I StVG, § 115 I VVG Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 5.402,70 € (nebst Zinsen), sondern auf samtverbindliche Zahlung von 6.107,50 € (nebst Zinsen). Das Erstgericht hat nämlich übersehen, dem Kläger auch die - der Höhe nach unstreitigen - Sachverständigenkosten (1.174,67 €), entsprechend der - nicht zu beanstandenden (siehe dazu unten II.) - Haftungsquote von 60 %, d.h. i.H.v. 704,80 €, zuzusprechen.




II.

Im Übrigen erwies sich die Berufung jedoch als unbegründet und war die Klage im Übrigen abzuweisen:

Denn soweit das Erstgericht davon ausgeht, dass der Unfallhergang hinsichtlich wesentlicher Parameter nicht aufklärbar ist und die Haftung angesichts der im Verhältnis zum klägerischen Pkw größeren Betriebsgefahr des Sattelzuges im Verhältnis von 60 zu 40 zu Lasten der Beklagten zu verteilen ist, ist dies, entgegen der Ansicht des Klägers, zutreffend.

1.) Soweit der Kläger rügt, das Erstgericht hätte sich davon überzeugen müssen, dass sich der streitgegenständliche Unfall so zugetragen hat, wie vom Kläger behauptet, greift er die richterliche Beweiswürdigung an. Indes ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 9.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a.a.O. ); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a.a.O. ; Senat, a.a.O. ). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Im Einzelnen:

a) Entgegen der auf S. 2 der Berufungsbegründung (= Bl. 104 d.A.) geäußerten Ansicht des Klägers kann der Klageerwiderung nicht entnommen werden, dass dort behauptet worden sei, dass der klägerische Pkw in den Sattelzug „hineingefahren“ sei. Vielmehr wurde in der Klageerwiderung lediglich Folgendes vorgetragen (vgl. S. 3 = Bl. 14 d.A.): „Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhren die Fahrzeuge auf der O.straße weiter, so dass der Fahrer des bei der Beklagten zu 2) versicherten Sattelzuges ebenfalls mit dem gesamten Sattelzug aus der Ausfahrt in die O.straße einfahren konnte. (...) Der Kläger fuhr dann, als sich die Sattelzugmaschine auf der O.straße befand, rechts neben dem Sattelzug ebenfalls in die O.straße ein. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten versicherten Sattelzuganhänger auf Höhe der Hinterachse.“ Welches der beiden Fahrzeuge gegen das jeweils andere Fahrzeug gestoßen ist, blieb bei diesem Vortrag offen.

b) Soweit der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, die Angaben der Beklagtenseite könnten nur auf den Angaben des Zeugen W. beruhen, ist dies rein spekulativ. Entsprechend entbehrt auch der auf S. 3 der Berufungsbegründung (= Bl. 105 d.A.) erhobene Vorwurf, der Zeuge habe seine Aussage den Feststellungen des Gutachters „angepasst“, der Grundlage.

c) Zutreffend ist zwar der Einwand des Klägers, der Zeuge W. habe erst ausgesagt, nachdem er zuvor bei der Anhörung des Klägers, der Vernehmung der Zeugin S. B. sowie der Anhörung des Sachverständigen zugegen gewesen war. Dieses Problem war dem Erstgericht jedoch ausweislich S. 5 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 12.07.2016 bekannt. Im Übrigen ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass dieser Umstand gewiss nicht glücklich ist und nicht der ständigen forensischen Praxis entspricht. Gleichwohl kann dies nicht dazu führen, der Aussage des Zeugen von vornherein jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zudem muss hier auch berücksichtigt werden, dass der Zeuge, abermals ausweislich des o.g. Sitzungsprotokolls (vgl. dort S. 2 und 5 = Bl. 37 und 40 d.A.), über keine für eine Vernehmung ohne Dolmetscher ausreichenden Deutschkenntnisse verfügte. Es ist daher zumindest zweifelhaft, ob er der Beweisaufnahme vom 12.07.2016 sprachlich überhaupt folgen konnte. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welcher konkrete Teil seiner Aussage vom 18.10.2016 von einer etwaigen Kenntnis der vorangegangenen Beweisaufnahme verfälscht gewesen sein sollte.

d) Soweit der Kläger weiterhin auf S. 3 der Berufungsbegründung (= Bl. 105 d.A.) rügt, das Erstgericht habe nicht ein „erhebliches“ Interesse des Zeugen W. am Ausgang des Verfahrens gewürdigt, ist zum einen zu bemerken, dass es abermals rein spekulativ ist, aus dem Umstand, dass der Zeuge beim ersten Gerichtstermin trotz unterbliebener Ladung zugegen war, auf ein derartig erhebliches Interesse zu schließen, wie es der Kläger auf S. 2 des Schriftsatzes seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.2016 (= Bl. 48 d.A.) getan hat. Zum anderen ist festzustellen, dass auf Klägerseite - und zwar einschließlich der Ehefrau des Klägers, der Zeugin S. B. - ein mindestens ebenso erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.

2.) Soweit der Kläger weiterhin beanstandet, das Erstgericht habe verkannt, dass zu Gunsten des Klägers die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten würden, ist dies unzutreffend. Denn ein typischer Geschehensablauf, wie er die Grundvoraussetzung für die Annahme eines jeden Anscheinsbeweises ist (vgl. z.B. Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 609), steht hier nicht inmitten.

3.) Dem Kläger ist weiterhin zwar zuzugeben, dass der unfallanalytische Sachverständige Dipl.-​Ing. S. in der o.g. Sitzung vom 12.07.2017 ausgeführt hat, es sei „relativ“ wahrscheinlich, dass der klägerische Pkw zum Zeitpunkt der Kollision gestanden ist (vgl. S. 4 des o.g. Protokolls = Bl. 39 d.A.). Dass er tatsächlich gestanden ist, konnte der Sachverständige jedoch technisch nicht feststellen. Im Übrigen gilt Folgendes: Selbst wenn der Kläger mit der gem. § 286 I ZPO erforderlichen Sicherheit hätte nachweisen können, im Zeitpunkt der Kollision nicht gefahren zu sein, stünde immer noch nicht fest, wie lange der klägerische Pkw bereits stand. Darüber hinaus würde allein der Umstand eines etwaigen Stehens noch nicht beweisen, dass sich der klägerische Pkw bereits vor dem Beklagten-​Sattelzug zum Abbiegen eingeordnet hatte.

4.) Sollte sich der Sachverhalt so zugetragen haben, dass, wie vom Zeugen W. behauptet, der klägerische Pkw zunächst noch nicht an der Unfallörtlichkeit befunden hatte, als der Zeuge an die Einmündung der Parkplatzausfahrt herangefahren war, so muss er erst später neben den dort bereits haltenden Sattelzug gefahren sein, was angesichts der räumlichen Verhältnisse, d.h. der auch bei Betrachtung ex ante zu erwartenden Kollision im Falle eines Einfahrens des Sattelzuges, in jedem Fall eine Haftungsverteilung im Verhältnis von mindestens 40% zu Lasten des Klägers rechtfertigt.

III.

Die Entscheidung bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 92 I 1 ZPO. Das jeweilige teilweise Obsiegen und teilweise Unterliegen der Parteien ist, gemessen am Streitwert (11.978,70 €), in etwa gleichwertig.

IV.

Die Kostenentscheidung bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens folgt ebenfalls aus § 92 I 1 ZPO. Gemessen am Berufungsstreitwert (6.576,00 €) hat die Berufung des Klägers zu ca. 11 % Erfolg.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

VI.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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