| 1. | Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshaltverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann. | 
| 2. | Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Haltverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren. | 
| den Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. | 
| die Klage abzuweisen. | 
| 1. | unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. August 2008 den Gebührenbescheid vom 14. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 aufzuheben und | 
| 2. | die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. | 
| die Berufung zurückzuweisen. |