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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.01.2018 - 10 L 1311/17 - Errichtung eines Buswartehäuschens vor Privatgrundstück

VG Potsdam v. 15.01.2018: Errichtung eines Buswartehäuschens vor Privatgrundstück


Das Verwaltungsgericht Potsdam (Beschluss vom 15.01.2018 - 10 L 1311/17) hat entschieden:

   Stellt sich die Errichtung eines Wartehauses als Annex zur Verlegung einer Haltestelle dar, so ist die Rechtmäßigkeit der Errichtung des Wartehauses wie auch des H-Schildes nach § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beurteilen. Geht man davon aus, dass die Errichtung des Wartehauses einer ausreichenden Sicherstellung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr dient und damit eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, so richtet sich die Rechtmäßigkeit nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg - ÖPNVG.



Siehe auch

Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr

und

Stichwörter zum Thema Nahverkehr


Gründe:


Der Antrag des Antragsstellers,

   „der Antragsgegnerin aufzugeben, die Errichtung eines Buswartehäuschens vor dem Grundstück des Antragstellers, L..., F... der F... der Gemarkung R... im Bereich des Wohngebäudes L... , vorläufig zu unterlassen",


hat Erfolg.




Der Antragsteller ist antragsbefugt, denn er kann als Anwohner und Grundstückseigentümer geltend machen, in seinen Rechten oder schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Aufgrund seines Vortrags erscheint es nicht nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise von vorneherein ausgeschlossen, dass er zumindest wegen der Lärmimmissionen in schützenswerten Positionen verletzt sein könnte.

Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner plant das Buswartehaus zeitnah direkt vor das Haus des Antragstellers L... zu stellen.




Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn er hat einen Anspruch auf Unterlassung der Errichtung eines Wartehauses vor seinem bebautem Grundstück L... . Der vor Vollendung der für die Errichtung des Wartehauses notwendigen Arbeiten zu verfolgende Unterlassungsanspruch gleicht in seinen Voraussetzungen dem gewohnheitsrechtlich hergeleiteten Folgenbeseitigungsanspruch nach Durchführung der Maßnahme, welcher seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung findet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 -, Juris). Danach kann derjenige, der durch (schlichtes) öffentlich-​rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung die andauernden Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht.

In der Errichtung des Buswartehauses und den dadurch ermöglichten Auswirkungen auf die tatsächliche Nutzbarkeit des bebauten Grundstücks des Antragstellers liegt ein hoheitlicher Eingriff. Durch die tatsächliche Herstellung des Wartehauses wird in eine Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen. Ein Grundeigentümer, vor dessen Grundstück ein Buswartehaus errichtet werden soll, muss die dadurch ausgelöste Beeinträchtigung nur dann hinnehmen, wenn für die Errichtung des Fahrgastunterstandes und dessen Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist (ebenso BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, Juris). Das folgt grundsätzlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 GG und ergibt sich im Einzelnen aus dessen einfachrechtlicher Umsetzung. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, Inhalt und Schranken des Eigentums zu regeln. Er kann insoweit selbst normieren oder in Grenzen andere zur Normsetzung ermächtigen. Regelungen, welche in dieser Weise den Inhalt des Eigentums bestimmen, müssen dabei sowohl prinzipiell als auch konkret der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 a.a.O. m.w.N.). Das gilt - und zwar in besonderem Maße - auch für das tatsächliche und rechtliche Verhältnis von privatem Baugrund und (öffentlichen) Bushaltestellen und den damit im Zusammenhang stehenden Baulichkeiten wie Fahrgastunterständen, sowie der davon ausgehenden und sich auf den privaten Baugrund auswirkenden Immissionen. Auch die Beziehungen zwischen den eingerichteten Bushaltestellen und deren unmittelbaren Anliegern sind solche, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nähere gesetzliche Regelung erfordern. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten.

Vorliegend fehlt es bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, denn der Antragsgegner ist für die Errichtung des Fahrgastunterstandes nicht zuständig.

Da der zugrundeliegende Sachverhalt die Verlegung einer Haltestelle mit Errichtung eines Haltehauses umfasst, kommt eine isolierte rechtliche Beurteilung, die nur das Wartehaus betrifft, mithin die rechtliche Beurteilung nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg, nicht in Betracht.



Geht man davon aus, dass die Errichtung des Wartehauses als Annex zur Verlegung der Haltestelle zu sehen ist (vgl. im Ergebnis OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2008 - OVG 1 S 136.07 -), richtet sich auch die Rechtmäßigkeit der Errichtung des Wartehauses wie auch des Straßenverkehrsschildes nach § 45 der Straßenverkehrsordnung - StVO -. Vorliegend ist der Antragsgegner bereits gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung - StVRZV - nicht zuständig für das Aufstellen des Haltestellenzeichens, sondern vielmehr der Landkreis P... , und folglich ist dieser - als Annex - auch für die Errichtung des Haltestellenhauses zuständig.

Geht man unabhängig von dem Vorstehenden davon aus, dass die Errichtung des Wartehauses der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr unterfällt, und damit eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, so richtet sich die Rechtmäßigkeit nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg - ÖPNVG -. Für diese Sichtweise spricht, dass § 10 Abs. 3 ÖPNVG i.V.m. der Anlage 1 zu § 5 Nr. 2 Ziffer 1 (Investitionsvorhaben) der Verordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg - ÖPNVFV - die Fahrgastunterstände (bzw. Wartehäuser) ausdrücklich als Investitionsmaßnahme aufführt. Auch hier ist der Aufgabenträger für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung des (übrigen) öffentlichen Personennahverkehrs nicht der Antragsgegner, sondern gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG der Landkreis und die kreisfreien Städte. Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3a ÖPNVG, wonach auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde der Landkreis als zuständiger Aufgabenträger die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr für Verkehre innerhalb des Gebietes der antragstellenden Gemeinde sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit überregionalen Einzugsgebiet auf die Antragstellerin übertragen kann, greift vorliegend nicht. Vielmehr obliegt diese Aufgabe dem kreiseigenen Verkehrsunternehmen, der r... , die seit dem 10. Juli 2017 aus der Verschmelzung der Verkehrsgesellschaft B... mit der r... hervorgegangen ist (Pressemitteilung vom 20.Juli 2017, Internet unter r... , Fahrplanauskunft, Aktuelles aus der Region, 20.07.2017, Fusion der Verkehrsgesellschaft B... mit der r... ).

Durch die Errichtung des Buswartehauses und seiner bestimmungsgemäßen Nutzung würde für den Antragsteller als unmittelbarem Anlieger ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der auch von Dauer wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und Ziff. 1.5.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Höhe des für das Hauptsacheverfahrens angenommenen Streitwertes, 5 000 €, ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

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