Das Verkehrslexikon

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.05.2018 - I-9 U 5/18 - Zum Schadensersatz auf Neuwagenbasis

OLG Hamm v. 29.05.2018: Zum Schadensersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 29.05.2018 - I-9 U 5/18) hat entschieden:

   Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden.



Siehe auch

Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis

und

Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Gründe:


Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 10.04.2018 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 23.05.2018 zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt dem Senat nach nochmaliger Beratung letztlich keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr verunfalltes Firmenfahrzeug zu Repräsentationszwecken genutzt wurde und deshalb einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht schon die Eigenschaft als Firmenfahrzeug entgegensteht, scheidet eine solche Abrechnung - auch bei dem hier in Rede stehenden hochwertigen/-preisigen, aber keineswegs außergewöhnlich seltenen Serienfahrzeug - aus den sonstigen in dem Hinweisbeschluss des Senats angeführten und letztlich auch nur tragenden Erwägungen aus. Zu einer Revisionszulassung sieht der Senat aus den bereits im Hinweisbeschluss genannten Gründen einstimmig weiterhin keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

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