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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.04.2018 - I-7 U 4/18 - Einfluss von Vorbeschädigungen auf die Schmerzensgeldbemessung

OLG Hamm v. 13.04.2018: Berücksichtigung von Vorbeschädigungen bei der Schmerzensgeldbemessung


Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 13.04.2018 - I-7 U 4/18) hat entschieden:

 1.  Im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist sowohl für die Ausgleichsfunktion als auch in besonderem Maße für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes der Grad der Verursachung von Bedeutung, mit welchem die schädigende Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat.

 2.  Wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen einer Schadensanfälligkeit sind, kann es geboten sein, in die Billigkeitsentscheidung miteinzubeziehen, inwieweit die körperlichen Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch die vorher vorhandene krankhafte Anlage verursacht wurden.



Siehe auch

Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden

und

Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:


I.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil und die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 15.03.2018 Bezug genommen.

Mit vorgenanntem einstimmig gefassten Beschluss hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.

Hierzu hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 09.04.2018 Stellung genommen.




II.

Die Berufung der Klägerin unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht und des Fehlens der Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 des § 522 Abs. 2 ZPO nach einstimmigem Votum des Senats der Zurückweisung, ohne dass es der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bedarf.

1. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht wird zunächst auf die in dem Senatsbeschluss vom 15.03.2018 enthaltenen Rechtsausführungen Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 09.04.2018 führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Im Einzelnen:

a) Der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Selbstheilungskräften des Körpers und der Möglichkeit der Regeneration bzw. Stabilisation der Halswirbelsäule gibt dem Senat keinen Anlass zu einer weitergehenden Beweisaufnahme mittels Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Vielmehr bleibt der Senat - auf Basis des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme - bei seiner Einschätzung, dass die Vorschädigung der Halswirbelsäule vor dem Unfall bereits ein Ausmaß angenommen hatte, welches eine baldige Behandlungsbedürftigkeit auch ohne das Unfallereignis als überwiegend wahrscheinlich erwarten ließ.




Hiervon ist der Senat aufgrund der Ausführungen des medizinischen Gutachters zweifelsfrei überzeugt. Dieser hat bei der Klägerin einen erheblichen Verschleiß festgestellt, welchen er als "krass" bezeichnet hat (S. 20 und 25 des Gutachtens); an anderer Stelle spricht der Gutachter von einer degenerativen Zerstörung der Halswirbelsäule, welche vom Ausmaß her auch in großen Kliniken lediglich in Einzelfällen pro Jahr gesichtet werde (S. 26 des Gutachtens). Aufgrund dessen ist nach den weiteren Ausführungen des Gutachters zweifelhaft, dass in den Monaten und Jahren vor dem Unfall keine Beschwerden und keine Behandlungen bei einer derart zerstörten Halswirbelsäule stattgefunden haben sollen (S. 27 d. Gutachtens). Angesichts dieser nachvollziehbaren und durch bildgebende Verfahren belegten Einschätzung des Sachverständigen verbleiben beim Senat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerung, dass die zum Zeitpunkt der Exploration noch bestehenden Beschwerden der Klägerin nichts mehr mit dem Unfall zu tun hatten, sondern als Folge des ausgeprägten Verschleißes anzusehen sind (S. 27 und 29 des Gutachtens). Dass - wie die Klägerin ohne nähere Begründung meint - ein Selbstheilungsprozess durch das Unfallereignis massiv gestört worden sein könnte und die aktuellen Beschwerden der Klägerin daher letztlich doch auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, ist mit Blick auf dieses eindeutige Ergebnis auszuschließen. Auch wenn sich das Gutachten mit etwaigen Selbstheilungskräften nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist dem nunmehr mit Schriftsatz vom 09.04.2018 unterbreiteten Beweisangebot auf Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen; denn weder bei Einholung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens noch heute sind objektive Anhaltspunkte für vorkollisionär in Gang gesetzte Selbstheilungsprozesse seitens der Klägerin dargetan oder sonst ersichtlich. Demnach handelt es sich insoweit schlicht um unbeachtlichen Vortrag "ins Blaue hinein".

b) Der Senat bleibt auch bei der mit Hinweisbeschluss vom 15.03.2018 im Einzelnen unter II. 1. b) bb) (1) dargelegten Einschätzung, dass die Klägerin das Vorliegen einer Gurtverletzung in Form von Blutergüssen nicht bewiesen hat. Dass sie eine solche bei dem Unfall erlitten hätte, erscheint angesichts des Ergebnisses des interdisziplinären Gutachtens, insbesondere mit Blick auf die nur geringfügige kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung und das Fehlen von eine diesbezügliche Verletzung fördernden Umständen bei der Klägerin nicht i. S. d. § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich, sondern mit dem medizinischen Sachverständigen sogar zweifelhaft. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass allein das Attest des B vom 06.06.2016, welches mithin mehr als ½ Jahr nach dem Unfall ausgestellt wurde, für den Nachweis einer gleichwohl erlittenen Gurtverletzung nicht ausreichend ist, zumal es sich zu Anzahl, Ausmaß und vor allem Zeitpunkt der Feststellung der Blutergüsse nicht verhält. Auch die Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss des Senats enthält insoweit keine weiteren Ausführungen, noch verhält sie sich zu der gegenläufigen Einschätzung des Sachverständigen. Soweit die Klägerin zu den Blutergüssen nunmehr den Arzt B als Zeugen benennt, ist dieser Beweisantritt - unbeschadet der Frage, ob insoweit überhaupt hinreichender Sachvortrag der Klägerin vorliegt - verspätet i. S. d. § 531 Abs. 2 ZPO.




c) Auch mit Blick auf den entgangenen Kurzurlaub über Silvester 2015 im U verbleibt der Senat bei seiner bereits dargelegten Einschätzung, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, der sich darin erschöpft, sie sei in der Weihnachts-​/Neujahrzeit 2015/2016 aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und Schmerzen, verbunden mit Bewegungseinschränkungen zum ersten Mal seit etlichen Jahren nicht mit ihrem Ehemann zu einem Kurzurlaub ins U gefahren, kein erhebliches Gewicht für die Schmerzensgeldbemessung hat. Der Nichtantritt eines derartigen Kurzurlaubs führt - ohne nähere Darlegungen, an denen es nach wie vor fehlt - jedenfalls nicht dazu, dass das Schmerzensgeld mit 3.500,00 EUR nicht angemessen bemessen wäre.

d) Auch soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme auf ein Urteil des Kammergerichts vom 03.09.2007 (Az. 22 U 196/06, zitiert nach juris) verweist, führt dies nicht zu dem Ergebnis, dass das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld mit mehr als 3.500,00 EUR zu bemessen wäre.

Selbst wenn man vorliegend den durch das Kammergericht angenommenen Grundsatz, dass bei einer HWS-​Distorsion I. Grades regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000,00 EUR pro Monat mit einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % angemessen sei, auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, würde sich - entgegen der Ansicht der Berufung - kein Schmerzensgeldbetrag von 9.000,00 EUR, sondern lediglich von 6.000,00 EUR ergeben. Denn der medizinische Gutachter hat eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % lediglich für die ersten sechs Monate nach dem Unfall angenommen (S. 28 des Gutachtens). Auch ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 6.000,00 EUR ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles allerdings nicht angemessen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 15.03.2018, insbesondere zur Berücksichtigung der massiven Vorschäden Bezug genommen. Auch nach der Entscheidung des Kammergerichts handelt es sich im Übrigen bei der Berechnung anhand der Dauer einer Erwerbsunfähigkeit lediglich um eine regelmäßig zur Ermittlung des Schmerzensgeldes geübte Gerichtspraxis, was das Abweichen hiervon bei Vorhandensein besonderer Umstände - wie vorliegend - begriffsnotwendig einschließt.




e) Mit Blick auf die Frage, ob das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen zu II. 1. b) dd) im Hinweisbeschluss vom 15.03.2018 Bezug genommen, an denen der Senat vollumfänglich festhält. Die vorliegend erfolgte Regulierung von Unfallschäden wenige Monate nach deren Bezifferung ist - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, wie beispielsweise das Erheben ersichtlich unzutreffender Einwendungen - für sich genommen nicht schmerzensgeldrelevant.

f) Der Senat bleibt auch bei seiner Einschätzung, dass die im Gutachten des medizinischen Sachverständigten T. gemachten Ausführungen zum (abgeschlossenen) Heilungsverlauf der erlittenen Verletzungen für die Beurteilung der Gefahr von Zukunftsschäden genügen. Mit solchen ist nach dem Ergebnis des Gutachtens bei verständiger Würdigung nicht zu rechnen. Soweit die Klägerin zur Begründung der Gefahr künftiger Schäden auf aktuelle Beschwerden abstellt, ist erneut darauf zu verweisen, dass diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht mehr als unfallbedingt einzustufen sind und daher auch nicht geeignet sind, für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von unfallbedingten künftigen Schäden herangezogen zu werden.

g) Auch die weiteren Ausführungen der Berufung zu Umfang und Schwierigkeit der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ändern an der Berechtigung lediglich einer 1,3-​Geschäftsgebühr nichts. Aus dem pauschalen Hinweis auf die Dauer der außergerichtlichen Tätigkeit von über fünf Monaten, das Erfordernis zahlreicher Besprechungen sowie eine Tätigkeitsdauer von über zehn Stunden ohne nähere Konkretisierung folgt die Annahme eines besonderen Umfangs der Tätigkeit nicht.

Für die Einordnung einer Sache als schwierig unerheblich ist die Frage, ob sie einem Rechtsbereich zugehörig ist, in dem die Möglichkeit zur Erlangung eines Fachanwaltstitels besteht oder in dem es Fortbildungsveranstaltungen gibt. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich die Einordnung des konkreten Falles als schwierig. Dieser ist - wie bereits ausgeführt - als Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschäden, bei dem weder die Anzahl der Schadenspositionen über das übliche Maß hinausgeht noch schwierige Rechtsfragen streitentscheidend sind, nicht als schwierig einzustufen.

2. Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Denn im vorliegenden Rechtsstreit stellen sich keine Rechtsfragen, die auch künftig wiederholt auftreten werden und zu denen in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Insbesondere ergibt sich - wie im Einzelnen im Beschluss des Senats vom 15.03.2018 unter II. 1. b) aa) und in diesem Beschluss unter II. 1) d) ausgeführt - keine Divergenz mit Blick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Vorschäden in Ansehung der Rechtsprechung des hiesigen 13. Zivilsenats noch mit Blick auf die Schmerzensgeldbemessung in Ansehung der Rechtsprechung des Kammergerichts. Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen.

Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist und auch die Bedeutung der Angelegenheit die mündliche Erörterung der Rechtslage nicht erfordert.




III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Aus den Ausführungen zu Ziffer II. ergibt sich, dass Anlass für die - ohne nähere Begründung - von der Klägerin beantragte Zulassung der Revision nicht besteht. Eine solche scheidet bei einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO auch bereits denknotwendig aus.

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