Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden
 

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Personenschaden - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen


Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden


Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass sog. degenerativer Wirbelsäulenveränderungen eine zivilisationsbedingte moderne "Volkskrankheit" sind. Solche Veränderungen können auch dann in beträchtlichem Ausmaß vorliegen, wenn der Betroffene von ihnen noch gar nicht unmittelbar etwas bemerkt, also bis zu einem traumatisierenden Ereignis (beispielsweise einem Verkehrsunfall) völlig schmerzfrei ist.

Liegen derartiger Vorschäden (manche sprechen auch von einer Vorerkrankung) vor, dann muss einerseits vermieden werden, dass dem Geschädigten ein gerechter an seinem individuellen Leiden orientierter Schadensausgleich verweigert wird; andererseits spielt aber auch der Gedanke eine Rolle, den Geschädigten nicht mit Schadensfolgen zu belasten, die bei einem nur leichten Schadensereignis weit jenseits aller vernünftigen Schadenserwartung liegen. Aus diesen widerstreitenden Prinzipien haben sich in der Rechtsprechung außerordentlich unterschiedliche Betrachtungsweisen hinsichtlich der Berücksichtigung derartiger Vorschäden ergeben.








Gliederung:


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Vorhandene Arthrose: - nach oben -
  • AG Neunkirchen v. 21.11.2003:
    Ein seitlicher Anstoß mit nur geringer Geschwindigkeitsänderung ist geeignet, bei einem an Arthrose leidenden Geschädigten ein Aufleben alter Symptome als unmittelbare zurechenbare Unfallfolge auszulösen.




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