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Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden
Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass sog. degenerativer Wirbelsäulenveränderungen eine zivilisationsbedingte moderne "Volkskrankheit" sind. Solche Veränderungen können auch dann in beträchtlichem Ausmaß vorliegen, wenn der Betroffene von ihnen noch gar nicht unmittelbar etwas bemerkt, also bis zu einem traumatisierenden Ereignis (beispielsweise einem Verkehrsunfall) völlig schmerzfrei ist.
Liegen derartiger Vorschäden (manche sprechen auch von einer Vorerkrankung) vor, dann muss einerseits vermieden werden, dass dem Geschädigten ein gerechter an seinem individuellen Leiden orientierter Schadensausgleich verweigert wird; andererseits spielt aber auch der Gedanke eine Rolle, den Geschädigten nicht mit Schadensfolgen zu belasten, die bei einem nur leichten Schadensereignis weit jenseits aller vernünftigen Schadenserwartung liegen. Aus diesen widerstreitenden Prinzipien haben sich in der Rechtsprechung außerordentlich unterschiedliche Betrachtungsweisen hinsichtlich der Berücksichtigung derartiger Vorschäden ergeben.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Der medizinische Hintergrund bei HWS-Schleuderverletzungen und bereits vorliegenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- Das Problem des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und HWS-Beschwerden beim Vorhandensein degenerativer Verschleißschäden
- Zum Problem der haftungsausfüllenden Kausalität bei Halswirbelschleudersyndromen und degenerativen Vorschäden
- BGH VersR 1969, 43:
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule hindern nicht, einen adäquaten Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem HWS-Syndrom anzunehmen.
- OLG Frankfurt am Main v. 16.12.1992:
Bei der Möglichkeit, dass HWS-Beschwerden durch einen Unfall, aber auch durch degenerative Vorschäden verursacht worden sein können setzt die Haftung des Unfallgegners voraus, dass der Kl. den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für das gesamte weitere Beschwerdebild führt.
- OLG München v. 04.03.1993:
HWS-Verschleißerscheinungen hindern nicht die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und HWS-Beschwerden.
- OLG Hamm v. 09.09.1993:
Steht fest, daß der Geschädigte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, ist die Frage, ob dieses zu einem Dauerschaden geführt hat, im Haftpflichtrecht nach § 287 ZPO zu beurteilen; es genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO dürfen dem Geschädigten nicht dadurch genommen werden, daß im Rahmen der Beweiserhebung medizinische Sachverständige einen strengeren Beweismaßstab anlegen; eine Wahrscheinlichkeit, die auch medizinisch-wisssenschaftlichen Kriterien standhält, ist nicht Voraussetzung für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität.
- OLG Hamm v. 18.10.1994 u. v. 21.10.1994:
Kommen Unfallverletzungen und vorhandene Wirbelsäulenvorschädigungen gleichermaßen als Ursache von HWS-Beschwerden in Betracht, ist der Geschädigte hinsichtlich der Verursachung beweisfällig.
- KG Berlin v. 04.09.2006:
Eine Steilstellung der Halswirbelsäule stellt keinen objektiven Hinweis auf eine unfallbedingte HWS-Verletzung dar, da eine solche nach dem heutigen Stand der Wissenschaft bei ca. 42 % der Normalbevölkerung festzustellen ist. Auch eine Kollisionsdifferenzgeschwindigkeit von 3 bis maximal 4,5 km/h ist auch unter Berücksichtigung einer etwaigen geneigten Körperhaltung und einer Kopfdrehung im Moment des Aufpralls nicht geeignet, eine Halswirbelsäulendistorsion hervorzurufen. Eine Vorschädigung kann auch zu einer erhöhten Anfälligkeit der Halswirbelsäule auf von außen einwirkende Faktoren führen, der wissenschaftliche Beweis für diese Argumentation ist bisher jedoch nicht erbracht.
Vorhandene Arthrose:
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- AG Neunkirchen v. 21.11.2003:
Ein seitlicher Anstoß mit nur geringer Geschwindigkeitsänderung ist geeignet, bei einem an Arthrose leidenden Geschädigten ein Aufleben alter Symptome als unmittelbare zurechenbare Unfallfolge auszulösen.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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