Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung geht der Schadensersatzanspruch eines Versicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. - Die Legalzession nach § 119 SGB X erfasst nicht alle unfallkausal entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung, sondern nur Beiträge, die im Rahmen eines Pflichtversicherungsverhältnis geleistet worden wären. |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.107,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
2. | festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin zum Ersatz sämtlicher weiterer Beitragsschäden ihrer Versicherten, E. M., geboren am … 1954, anlässlich des Schadensereignisses vom 06.08.2008, im Rahmen des § 119 SGB X verpflichtet sind. |
die Klage abzuweisen. |