Zwar entrichtet der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten eine Pauschalabgabe i.H.v. 15 % des Arbeitsentgeltes gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI. Dieser Pauschalbetrag wird an die Bundesknappschaft als zentrale Einzugsstelle gezahlt. Der Forderungsübergang nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt neben einem Schadensersatzanspruch des Verletzten das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Eine geringfügige Beschäftigung genügt nicht. |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.107,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; |
2. | festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr gegenüber zum Ersatz sämtlicher weiterer Beitragsschäden ihrer Versicherten Frau E… Ma…, geboren am ….7.1954, anlässlich des Schadensereignisses vom 6.8.2008 im Rahmen des § 119 SGB X verpflichtet sind. |
die Berufung zurückzuweisen. |