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Oberlandesgericht Schleswig Beschluss vom 08.03.2019 - 17 W 3/19 - Keine Aussetzung wegen der Musterklage

OLG Schleswig v. 08.03.2019: Keine_Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Musterklage


Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 08.03.2019 - 17 W 3/19) hat entschieden:

  1.  Eine Aussetzung eines Individualstreitverfahrens wegen der vor dem OLG Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage kommt bei unmittelbarer Anwendung des § 148 ZPO schon mangels Vorgreiflichkeit des Musterfeststellungsverfahrens nicht in Betracht. Anders liegt es nach Maßgabe des § 613 Abs. 2 ZPO nur bei gleichzeitiger Anmeldung der geltend gemachten Ansprüche zur Musterfeststellungsklage.

  2.  Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheitert grundsätzlich an einer für die Analogie erforderlichen Regelungslücke. Selbst eine - vielleicht denkbare - analoge Anwendung wegen mangelnder Fähigkeit der justitiellen Abarbeitung von Massenverfahren scheitert schon daran, dass bisher eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargetan ist.

  3.  Selbst bei analoger Anwendung des § 148 ZPO wäre bei der Wahrnehmung des eingeräumten Ermessens gerade auch die Interessenlage der konkreten Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:


I.

Der Kläger, Erwerber eines Fahrzeugs der Marke ..., begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz.

Der Kläger erwarb das beschriebene Fahrzeug am 6. Dezember 2012, wobei er seinem Vortrag nach auf ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug Wert legte. Unstreitig ist der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom sogenannten „VW-​Abgasskandal“ betroffen. Mithin hatte der Beklagte die Software des Motors derart modifiziert, dass nur auf dem Prüfstand Abgaswerte gemessen wurden, die auch die angegebene Euro-​Abgasnorm 5 einhalten. Entsprechende Werte zur Einhaltung der Euro-​Abgasnorm 5 wurden bei normalem Betrieb auf der Straße hingegen nicht erreicht. Die Beklagte wendet sich gegen eine Inanspruchnahme ihrerseits.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Dezember 2018 hat das Landgericht die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob sie im Hinblick auf die bei dem OLG Braunschweig zu 4 Mk 1/18 anhängige Musterfeststellungsklage mit einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO einverstanden sei oder auch mit dem Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO. Das Gericht halte eine derartige Verfahrensweise für prozessökonomisch und sinnvoll. Während die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO mitgeteilt hatte, hat der Kläger sich weder mit einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO einverstanden erklärt noch mit dem Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO.




Mit Beschluss vom 9. Januar 2019 hat das Landgericht die Aussetzung bis zur Entscheidung der Musterfeststellungsklage angeordnet. Das Landgericht hat sich hierbei auf eine entsprechende Anwendung von § 148 ZPO gestützt und die Aussetzung sowohl aus prozessökonomischen Gründen und auch aus Gründen der Vermeidung einer Rechtsunsicherheit bei einer Vielzahl von parallelen Einzelprozessen befürwortet.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde des Klägers. Er habe sich bewusst dafür entschieden, einen Individualrechtsstreit gegen die Beklagte zu führen. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem Musterstellungsverfahren sei für ihn unzumutbar. Auch bestehe - wie § 613 Abs. 2 ZPO zeige - keine Regelungslücke.

II.

Die zulässige Beschwerde, über welche nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Senat in voller Besetzung entscheidet, hat Erfolg. Der Beschluss über die angeordnete Aussetzung war aufzuheben, weil für eine gegen den Willen des Klägers angeordnete Aussetzung eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.

Noch zu Recht stützt das Landgericht seine Aussetzungsentscheidung bereits nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 148 ZPO. Diese muss nämlich bereits daran scheitern, dass in dem fraglichen Musterfeststellungsverfahren zwar sachlich parallele, aber nicht im Sinne eines Rechtsverhältnisses vorgreifliche Fragen behandelt werden. Und auch die Bindungswirkung eines möglichen Musterfeststellungsurteils betrifft gemäß § 613 Abs. 1 ZPO n. F. nur Verbraucher, die die Geltendmachung ihrer Ansprüche gemäß § 608 ZPO n. F. im Klageregister angemeldet haben. Dass dies der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger sich eigener Darlegung nach bewusst für ein Individualverfahren entschieden. Hätte er nach dessen Einleitung gleichwohl noch eine Anmeldung vorgenommen, würde es zu einer Aussetzung aufgrund der - im Verhältnis zu § 148 ZPO - spezielleren Regelung des § 613 Abs. 2 ZPO kommen.




Ist damit allein die Berechtigung der vom Landgericht angenommenen Analogie zu § 148 ZPO zu erörtern, fehlt es aber - wie es der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch hervorgehoben hat - in der Tat bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie nämlich die gerade erwähnte Vorschrift des § 613 Abs. 2 ZPO zeigt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Konkurrenz zwischen bereits anhängigem Individualverfahren und einem Musterfeststellungsverfahren durchaus gesehen. Er hat sich aber dafür entschieden, eine - dann auch obligatorische - Aussetzung nur dann vorzusehen, wenn der Anspruchsteller des Individualverfahrens auch zugleich angemeldeter Anspruchsteller im Musterfeststellungsverfahren ist. Damit hat der Gesetzgeber einen anderen Weg eingeschlagen als für das Kapitalanleger-​Musterverfahren, für welches gemäß § 8 KapMuG eine Aussetzung eines anhängigen Individualverfahrens im Verhältnis zum Musterverfahren bereits dann erfolgt, „wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Die Unterschiedlichkeit der eingeschlagenen Wege beruht auf dem unterschiedlichen Aufbau beider Musterverfahren; im Gegensatz zum Musterfeststellungsverfahren nach § 606 ZPO n. F. kennt nämlich das Musterverfahren nach dem KapMuG keine registermäßige Benennung angemeldeter Anspruchsteller.

Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in neuerer Entscheidung die Aussetzung bei „Massenverfahren“ und nicht mehr gegebener Möglichkeit von deren justitieller Bewältigung zumindest für möglich gehalten hat (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, BGHZ 162, 373 ff., bei juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 -, NJW-​RR 2012, 575 f., bei juris Rn. 8), bedarf diese Problematik - wie bereits in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - keiner Entscheidung, weil Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargetan sind. Es ist dem Senat aus eigener Befassung zwar bekannt, dass die Landgerichte, aber auch ein Großteil der Senate der Oberlandesgerichte mit sogenannten „VW-​Verfahren“ befasst sind. Bisher endet die weit überwiegende Anzahl dieser Verfahren jedoch unstreitig. Zudem wäre selbst im Falle der Zunahme der Anzahl von zum Spruch gestellten Verfahren eine Handhabung möglich, die über eine sinnvolle und verantwortbare „Pilotierung“ die Bewältigung auch einer Mehrzahl von Verfahren noch als praktikabel erscheinen lässt.

Allerdings wird selbst bei derartigen Formen der Handhabung auf die jeweilige Interessenlage der Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen sein; dies gerade auch dann, wenn es nicht zu einer einvernehmlichen Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO kommt. Aus dem Umstand, dass unter Aspekten des Rechtsschutzes gegen überlange Verfahrensdauern den Gerichten hierbei ein Gestaltungsermessen einzuräumen ist (so mit Recht die auch vom Landgericht erwähnte Entscheidung des BGH vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184 ff., bei juris Rn. 33) folgt keineswegs, dass ein derartiges Gestaltungsermessen ohne weitere Würdigung der Interessenlage und ohne weitere Würdigung eines erkennbare entgegen stehenden Willens von Verfahrensbeteiligten ausgeübt werden könnte.


Insoweit weist sich der angefochtene Beschluss - eine denkbare Analogie einmal unterstellt - aber zugleich als fehlerhaft bei der Ausübung des in § 148 ZPO dem Wortlaut nach (“kann“) eingeräumten gerichtlichen Ermessens. Der angefochtenen Entscheidung lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass dem Landgericht die Notwendigkeit einer Ermessensausübung deutlich gewesen ist und welche Erwägungen der Ermessensausübung zugrunde gelegen haben. Die mit einer Aussetzung zweifelsohne zunächst einhergehenden Auswirkung einer Justizentlastung und der Vermeidung widersprechenden Entscheidungen allein kann nämlich nicht ausschlaggebend sein. Vorliegend hätte das Landgericht bedenken müssen, dass der Kläger sich sehr bewusst für ein Individualverfahren entschieden hatte und Praxis und Verlauf des noch „neuen“ Instruments der Musterfeststellungsklage noch unbekannt sind, so dass bisher in der Tat die mutmaßliche Verfahrensdauer des beim OLG Braunschweig anhängigen Verfahrens kaum abzuschätzen ist. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht sich um eine derartige Abschätzung bemüht hätte. Zusätzlich muss bedacht werden, dass - wie senatsbekannt ist - gerade in den VW-​Verfahren Verfahrensbeteiligte durchaus auch „auf Zeit“ spielen und die weitere Nutzung der streitbefangenen Pkw bei Privatkäufern wirtschaftlich nicht den klagenden Privatkäufern, sondern den beklagten Händlern oder dem beklagten Hersteller zugute kommt. Auch derartige Momente wären in eine Ermessensentscheidung einzustellen gewesen (i.E. ebenso - Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - 5. Zivilsenat des Schl.-​Holst. OLG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 5 W 3/19).



Daher erweist sich der angefochtene Beschluss als unter keinen Umständen rechtlich haltbar und war daher aufzuheben.

Angesichts der Auswirkungen einer Möglichkeit der Aussetzung auf eine Vielzahl von Verfahren hat der Senat gemäß § 574 Abs. 3 mit Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO (Bruchteil des Hauptsachestreitwerts). Eine Kostenentscheidung im übrigen unterbleibt, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Teil der Kosten des Rechtsstreits sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11 -, NJW-​RR 2014, 758 ff.; bei Juris Rn. 26).

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