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Landgericht Erfurt Urteil vom 14.06.2019 - 10 O 1553/18 - Feststellungsklage bei Abgasskandal

LG Erfurt v. 14.06.2019: Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Abgasskandal


Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 14.06.2019 - 10 O 1553/18) hat entschieden:

  1.  Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist schon dann gegeben, wenn derzeit noch nicht bezifferbare Schäden möglich und nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass das KBA und/oder ein Verwaltungsgericht die weitere Nutzung und Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge für rechtswidrig erachten. Auch mit dem bereits aufgespielten Software-Update ist nicht auszuschließen, dass weitergehende negative Folgen entstehen (vgl. LG Erfurt, U. v. 15.05.2019, - 10 O 1125/18 -; LG Stuttgart, U. v. 21.08.2018 – 23 O 92/18 –, Rn. 19 unter Verweis auf: LG Köln, U. v. 18.07.2017 – 22 O 59/17 –, Rn. 26, alle zitiert nach juris).

  2.  Das Verhalten der Beklagten verstößt zudem gegen die guten Sitten. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen.

  3.  Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, U. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, juris, Rn. 13). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris, Rn 51 ff., OLG Köln, B. v. 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris, Rn. 33 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018, - 14 U 60/18 -, juris, Rn 13 ff., 32 ff.).


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-​Abgasskandal“ gegen die Beklagte Schadenersatz bzw. Feststellung der Ersatzpflicht für die Zukunft gelten.

Der Kläger lies durch seinen Vater xxx für sich eine Bestellung samt Finanzierung über einen Fahrzeugkauf eines VW Polo Trendline 1.6 l TDI 77 kw (105 PS) bei der xxx am 20.09.2011 über einen Gesamtkaufpreis i.H.v. 20.900,01 EUR ausführen (Anlage K 50). Am 22.01.2012 wurde dem Kläger das vorgenannte Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx als Neufahrzeug übergeben (vgl. Anlage K 50). Kurz vor der mündlichen Verhandlung, hier am 21.05.2019, wies der Pkw einen Kilometerstand von 185.828 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet.




Bei ihm wird zum Zwecke der Reduzierung des Ausstoßes der während des Verbrennungsvorganges entstehenden Stickoxide die vom Motor produzierten Abgase im Rahmen eines Rückführungssystems über ein Ventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet und nicht an die Umgebungsluft abgeleitet. Der Motor ist dabei mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden kann, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf (NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Im Prüfstandlauf läuft der Motor in einem Modus, in dem die Abgasrückführungsrate in diesem Rückführungssystem so hoch ist, dass die Schadstoffgrenzwerte der EURO-​Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten werden („Modus 1“). Erkennt die Software hingegen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wird das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet („Modus 0“), so dass dort im Abgasausstoß wesentlich höhere Stickstoffoxidwerte erreicht und deshalb die Schadstoffgrenzwerte der EURO-​Norm 5 nicht mehr eingehalten werden. Im September 2015 wurde der Einbau dieser Software öffentlich bekannt. Im Oktober 2015 machte das Kraftfahrbundesamt (nachfolgend: KBA) die für das Fahrzeug zuvor erteilte EG-​Typengenehmigung von der Umsetzung eines konkreten Zeit- und Maßnahmenplans abhängig und verpflichtete die Beklagte die "unzulässige Abschalteinrichtung" zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach deren Entfernung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden und die geplante Änderung geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte entwickelte auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes unterdessen ein Software-​Update, mit deren Installation nach ihrem Vortrag sichergestellt sein soll, dass das Fahrzeug nicht nur im Prüfstandlauf, sondern generell in einem adaptierten „Modus 1“ läuft. Dieses Update wurde von dem Kraftfahrtbundesamt zum nachträglichen Aufspielen für Fahrzeuge des streitbefangenen Typs am 03.06.2016 freigegeben. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde mit diesem Update zwischenzeitlich ausgestattet (Bl. 172 d.A.).

Der Kläger hatte bereits vorgerichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2018, der Beklagten zugestellt am 30.01.2019, Klage zum Landgericht Erfurt.

Der Kläger ist der Auffassung, das streitgegenständliche Fahrzeug entspräche nicht der von der Beklagten beworbenen Beschaffenheit, weil die tatsächlichen Stickoxidwerte des Fahrzeugs von den gesetzlichen Vorgaben und den Angaben des Herstellers im technischen Datenblatt derart abweichen, dass die EU5 Schadstoffklasse nicht erreicht würde. Ferner vertritt er die Ansicht, der Kaufvertrag sei unwirksam, weil die Erteilung der Betriebserlaubnis von der "emissionsgerechten" Aufbereitung im Sinne der EU5-​Norm abhänge und damit schwebend unwirksam sei. Er behauptet zudem, ihm sei es um den Erwerb eines umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeugs gegangen, das die Voraussetzungen für die „grüne Umweltplakette“ erfüllt. Die Beklagte hätte das Fahrzeug als technisch innovativ, umweltfreundlich und verbrauchsarm über die Beklagte beworben. Insoweit sei er auch arglistig hierüber getäuscht worden. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt. Auch nach der Ausstattung mit dem Software-​Update würden die Grenzwerte deutlich überschritten. Es käme zu einer starken Rußpartikelbildung, die die Lebensdauer des Abgasrückführungsventils erheblich verkürze. Aufgrund höherer Abgasrückführungsquote müsse mehr Sprit und Sauerstoff dem Brennraum zugeführt werden. Dies führe zu einem erhöhten Verbrauch bei verringerter Leistung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug auch nach der Umrüstung einen erheblichen Mangel aufweisen würde, welcher aufgrund der umfangreichen Berichterstattung über den VW-​Abgasskandal verursacht worden sei. Dieser Makel habe zu einem erheblichen Wertverlust geführt. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber auf das Vorbringen in der Klageschrift Bezug genommen.




Der Kläger beantragt mit seinem Hauptantrag,

  1.  festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Polo (Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx) durch die Beklagtenpartei resultieren.

  2.  die Beklagtenpartei zu verurteilen, ihm von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR freizustellen.

Zu seinen weiteren Hilfsanträgen wird auf Schriftsatz vom 24.04.2019 (Blatt 376 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht arglistig getäuscht worden. Das Fahrzeug sei zudem technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Das Fahrzeug habe nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Die streitgegenständliche Software wirke nicht auf das Emissionskontrollsystem ein. Vielmehr verfüge die Motorsteuergerätesoftware über eine Fahrzykluserkennung, die erkennen würde, wenn das Fahrzeug den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfahre. Die Software bewirke nicht, dass innerhalb des normalen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert werde. Das Abgasrückführungssystem sei nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems, sondern eine innermotorische Maßnahme. Zudem erfolge keine „Einwirkung“ auf das Emissionskontrollsystem und damit keine „Abschaltung“ im normalen Fahrzeugbetrieb. Das Fahrzeug weise im relevanten Prüfzyklus keinen höheren Schadstoffausstoß, insbesondere keinen höheren Stickoxidausstoß auf, als seitens der Beklagten angegeben. Zudem sei auf das klägerische Fahrzeug bereits das Software-​Update aufgespielt worden. Durch die Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes stehe fest, dass es nach Durchführung des Software-​Updates zu keinerlei negativen Auswirkungen kommen würde.

Sie trägt weiter vor, die Entscheidung für den Einbau der streitgegenständlichen Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Sie treffe daher keine sekundäre Darlegungslast, hierzu weiter vorzutragen. Im Übrigen wird auf das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 (Bl. 400 f. d.A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Hauptantrag, hier der Feststellungsantrag zu Ziff. 1, ist bereits zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten, da noch nicht alle möglichen Schadenspositionen bezifferbar sind.

Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist schon dann gegeben, wenn derzeit noch nicht bezifferbare Schäden möglich und nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass das KBA und/oder ein Verwaltungsgericht die weitere Nutzung und Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge für rechtswidrig erachten. Auch mit dem bereits aufgespielten Software-​Update ist nicht auszuschließen, dass weitergehende negative Folgen entstehen (vgl. LG Erfurt, U. v. 15.05.2019, - 10 O 1125/18 -; LG Stuttgart, U. v. 21.08.2018 – 23 O 92/18 –, Rn. 19 unter Verweis auf: LG Köln, U. v. 18.07.2017 – 22 O 59/17 –, Rn. 26, alle zitiert nach juris).

Der Feststellungsantrag ist auch nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, U. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14 –, juris, Rn. 6). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (vgl. BGH, ebenda, m.w.N.). So liegt es hier. Zwar sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt viele der von der Klagepartei geltend gemachten Schäden bezifferbar (ggf. der zurückzuzahlende Kaufpreis). Es erscheint allerdings - wie bei Vermögensschäden notwendig (vgl. BGH, B. v. 04.03.2015 – IV ZR 36/14 –, juris, Rn. 15) - hinreichend wahrscheinlich, dass über die bereits bezifferbaren Schäden hinausgehend noch unbezifferbare Schäden entstehen können. Hinsichtlich des aufgespielten Software-​Updates fehlt es bereits an Langzeitstudien um feststellen zu können, ob dieses fehlerfrei mit dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs harmonisiert. Es besteht daher die Gefahr, dass dem Kläger durch das Software-​Update weitere Schäden entstehen können. Insbesondere ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob ihm ein Schadensersatz nur im Hinblick auf die Kosten der Mängelbeseitigung oder auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zusteht. Solange hierüber aber keine obergerichtliche Rechtsprechung besteht, kann von dem Kläger nicht erwartet werden einen konkrete Schadenshöhe zu benennen. (vgl. LG Erfurt, U. v. 23.01.2019, - 9 O 1285/17 -; auch LG Stuttgart, U. v. 21.08.2018 – 23 O 92/18 –, Rn. 21; LG Krefeld, U. v. 11.04.2018 – 2 O 290/17 –, Rn. 27; i. E. auch LG Heilbronn, U. v. 09.08.2018 – 2 O 278/17 –, Rn. 19, alle zitiert nach juris).

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. Er ist tatsächlich mit Übergabe des Fahrzeugs im Januar 2012 Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Die Beklagte ist dem näheren Vorbringen des Klägers in seiner Replik vom 24.04.2019, dort Seite 3 (Bl.359 d.A.), nicht mehr entgegen getreten, so dass sein Vorbringen zum Erwerbsvorgang als unstreitig zu behandeln war.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der streitgegenständlichen Software entstanden sind. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach insoweit ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zu, so dass dies wie beantragt festzustellen war.

Durch das Inverkehrbringen der mit der oben beschriebenen Software ausgestatteten Dieselmotoren hat sich die Beklagte einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ihrer Kunden und damit auch des Klägers schuldig gemacht. Sie hat dem Kläger daher Schadensersatz zu leisten.

Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Sie hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat die Beklagte eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen (vgl. OLG Köln, B. v. 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris; LG Erfurt, U. v. 23.10.2017, - 9 O 556/17 -; U. v. 20.04.2018, - 9 O 686/17 -; U. v. 14.12.2018, - 9 O 875/18 -; U. v. 18.01.2019, - 9 O 1069/17 -; U. v. 23.01.2019, - 9 O 1285/17 -; vgl. auch LG Heilbronn, U. v. 09.08.2018 – 2 O 278/17 –, juris, Rn. 21).

Der Kläger hat einen Schaden erlitten, da er durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht oder zumindest nicht so geschlossen hätte. § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH, U. v. 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 19; U. v. 19.07.2004 – II ZR 217/03 –, Rn. 41, alle zitiert nach juris). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (BGH, U. v. 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 19).




Die Handlung, durch die die Beklagte den Kläger geschädigt hat, war das Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – von Dieselmotoren des Typs EA189 Euro 5, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte. Durch diese Handlung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrbundesamt rechnen müsse. Der Kläger hat nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.

Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Jedenfalls aber erzielt die Umschaltsoftware den Effekt einer Abschalteinrichtung. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung, etwa für die Abgasrückführung, auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.

Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, U. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, juris, Rn. 13). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris, Rn 51 ff., OLG Köln, B. v. 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris, Rn. 33 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018, - 14 U 60/18 -, juris, Rn 13 ff., 32 ff.). Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, U. v. 07.12.1998 – II ZR 266/97 –, BGHZ 140, 156-166, Rn. 11). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Der Vortrag der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 Euro 5 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, ist gänzlich unzureichend und genügt nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist ihr Vortrag, sie habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend und darüber hinaus schlicht unglaubhaft. Was die Beklagte oder von ihr beauftragte Dritte unternommen haben, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich durchgeführten Untersuchung vorliegen. Zu einer substantiierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist. Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls "abgesegnet" worden ist.

Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass sie Dieselmotoren in Fahrzeugen verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit ihre Kunden und die Kunden ihrer Tochterunternehmen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen.

Das Verhalten der Beklagten verstößt zudem gegen die guten Sitten. In objektiver Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -‚ Rn. 22, juris). Eine solche liegt vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens (s.o.) zu bejahen.

Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von ihr dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden und Wettbewerbern gibt ihrem Handeln das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als "Schummelei" bezeichnete Vorgehen weder als "Kavaliersdelikt" noch als "lässliche Sünde" erscheinen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und sie darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig zu bewerten. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch ihr unredliches Verhalten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.

Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil die oben genannte Verordnung nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden. Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten keinesfalls aus. Das bedeutet keine Ausweitung des Deliktsrechts, sondern lediglich dessen konsequente Anwendung. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche werden zudem oft wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein.

Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 826 BGB dem Grunde nach, der mit der Feststellungsklage geltend gemacht worden ist.



Dem Grunde nach steht dem Kläger auch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1, 257 BGB zu. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und zweckmäßig war. Allerdings kann der Höhe nach vorgerichtliche Anwaltskosten nur im tenorierten Umfang verlangen. Bei der Berechnung der Anwaltsgebühr war entgegen der Ansicht des Klägers von 1,3- fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.900,01EUR mithin von einer Gebühr von 964,60 EUR auszugehen. Unter Anrechung von 0,75 gemäß Vorbem 3 IV VV RVG, hier 556,50 EUR, verbleiben 408,1 EUR. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 EUR sowie Mehrwertsteuer i.H.v. 81,34 EUR ergibt dies den ausgeurteilten Betrag von 509,44 EUR. Im vorliegenden Fall handelt es sich sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger identischer Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können. Soweit der Kläger eine Freistellung über den obengenannten Betrag begehrt hat, war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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