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Landgericht Memmingen Urteil vom 08.01.2019 - 33 O 1276/17 - Wertminderung bei fiktiver Schadensabrechnung

LG Memmingen v. 08.01.2019: Zum Ersatz der merkantilen Wertminderung bei fiktiver Schadensabrechnung


Das Landgericht Memmingen (Urteil vom 08.01.2019 - 33 O 1276/17) hat entschieden:

   Der Schaden, der dadurch eintritt, dass das Fahrzeug - repariert oder nicht - mit der Eigenschaft als Unfallwagen behaftet ist, tritt im Zeitpunkt der Schädigung unmittelbar ein, d.h. ein auf Ersatz der merkantilen Minderwertes gerichteter Anspruch ist damit auch sofort fällig und besteht auch bei abstrakter Schadensabrechnung.


Siehe auch
Wertminderung - merkantiler Minderwert
und
inzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:


Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfallereignisses geltend.

Die Klägerin betreibt eine Fahrschule. Der Geschäftsführer der Klägerin, ..., befuhr am 23.05.2017 gegen 09:22 Uhr mit dem Fahrzeug Golf TDI, amtliches Kennzeichen ... die A 96 in Fahrtrichtung Lindau. Beifahrer war die Zeugin und Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, Frau .... Auf der A 96 herrschte zu diesem Zeitpunkt reger Verkehr. Der Beklagte befuhr als Fahrer des Fahrzeuges Skoda Oktavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ... ebenfalls die A 96 in Fahrtrichtung Lindau. Beifahrer des Beklagten zu 1) war der Zeuge .... Das Fahrzeug des Beklagten war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) Kfz-​haftpflichtversichert. Der Geschäftsführer der Klägerin befuhr zunächst die linke Fahrspur der zweispurig ausgebauten Autobahn. Der Beklagte zu 1) befuhr zunächst die rechte Fahrspur. Im Rahmen des Verkehrsflusses setzte der Beklagte zu 1) zum Überholen des vor ihm fahrenden langsameren Verkehres an und wechselte zu diesem Zwecke die Fahrbahn. Auf der linken Fahrspur kam es sodann zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Nach Gutachten des Sachverständigenbüros ... kam es an dem klägerischen Fahrzeug zu Schäden mit einem Reparaturaufwand von 5.612,30 € netto. Im Bezirk der Klägerin ist der Ansatz von Verbringungskosten und UPE-​Aufschlägen durch die Werkstätten üblich. Gemäß Gutachten beträgt die merkantile Wertminderung des klägerischen Fahrzeuges 800,00 €. Für das Erstellen des Sachverständigengutachtens wandte die Klägerin 776,70 € auf. Weiter begehrt die Klägerin die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Die Klägerin trägt vor, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges bereits aufgrund stockenden Verkehres auf der linken Fahrspur einen Bremsvorgang eingeleitet habe, bzw. das aktivierte Distance-​Control-​System die Geschwindigkeit verringert habe. Der Beklagte zu 1) sei dann plötzlich und ohne Ankündigung vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt, d. h., er sei in den Sicherheitsabstand des klägerischen Fahrzeuges zum vorausfahrenden Fahrzeug gewechselt und habe eine Vollbremsung hingelegt. Ansonsten wäre der Beklagte zu 1) auf das vor ihm fahrende ebenfalls abbremsende Fahrzeug auf der linken Fahrspur aufgefahren.




Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe sofort eine Vollbremsung eingeleitet, aufgrund des Spurwechsels des Beklagtenfahrzeugs habe jedoch der Abstand nicht mehr ausgereicht und der klägerische Fahrer sei sodann auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren.

Das Schadensereignis sei für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges nicht zu vermeiden gewesen. Die Beklagtenseite sei daher auf Basis einer Quote Von 100 % zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin beantragt:

  1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.205,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  2.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von netto 612,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

   Klageabweisung.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass der klägerseits behauptete Unfallhergang fahrphysikalisch aufgrund der Zeit-​Weg-​Verhältnisse unmöglich sei. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Beklagte zu 1) zunächst die rechte Fahrspur mit 120 km/h befahren habe. Der Verkehr auf der linken Spur sei nur minimal schneller gewesen. Nachdem der Beklagte begann auf den auf der rechten Fahrspur fahrenden langsameren Verkehr aufzuschließen, habe sich der Beklagte zu 1) zum Fahrstreifenwechsel entschlossen. Er habe sich dann vergewissert hinsichtlich des rückwärtigen Verkehrs und habe dann in einem Abstand von geschätzt 150 m zu dem Pkw des Klägers geblinkt und nach einem zweiten Schulterblick auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Der Beklagte zu 1) sei dann bereits nach Beendigung des Fahrspurwechsels 200 bis 300 m auf der Überholspur unterwegs gewesen, als der Verkehr auf der linken Spur plötzlich zu stocken begonnen habe. Der Beifahrer des Beklagten zu 1), der Zeuge ... habe dann noch gerufen "brems, brems", doch der Beklagte zu 1) habe durch die Vollbremsung lediglich verhindern können, dass er auf das vordere Fahrzeug aufgefahren wäre. Er sei dann im Rahmen der Vollbremsung noch 3 bis 4 m von dem Vordermann entfernt gewesen und praktisch schon im Stillstand begriffen, als das klägerische Fahrzeug ihm aufgefahren sei. Aufgrund dessen hafte die Klagepartei allein.

Weiter stellt sich die Beklagtenseite auf den Standpunkt, dass Verbringungskosten in Höhe von 120,00 € und Ersatzteilaufschläge von 391, 98 € nicht bei fiktiver Abrechnung gefordert werden könnten. Der merkantile Minderwert an sich werde nicht bestritten, jedoch sei Voraussetzung hierfür, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß und vollständig repariert werde.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.01.2018 sowie vom 20.02.2018.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen .... Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die vorgenannten Protokolle vom 09.01.2018 und 20.02.2018.

Das Gericht hat des Weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Gutachtensergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. (FH) ... vom 18.06.2018 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 09.11.2018.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. Soweit sie sich, wie tenoriert, als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 VVG.

Zur Überzeugung des Gerichtes kann nicht mehr hinreichend geklärt werden, wie sich der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall zugetragen hat. Beide Parteien haften daher zu gleichen Teilen.

Durch Zeugenaussagen und die Angaben der beteiligten Parteien ist der Verkehrsunfall nicht mehr aufklärbar. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in seiner informatorischen Anhörung im Wesentlichen den Vortrag aus der Klageschrift bestätigt. Er hat angegeben, dass der Beklagte zu 1) plötzlich und ohne zu blinken in seinen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der linken Spur hineingefahren sei. Er habe bereits aufgrund des eingeschalteten Distance-​Control-​Systems heruntergebremst, als der Beklagte zu 1) den Spurwechsel vollzogen habe. Der Geschäftsführer der Klägerin gab weiter an, dass das Beklagtenfahrzeug definitiv nicht 5 bis 600 m Fahrtstrecke auf der linken Fahrspur zurückgelegt habe, bis es zum Unfall gekommen sei. Ohne den Wechselvorgang des Beklagten zu 1) hätte er hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug noch zum Stillstand kommen können. Die Zeugin ... hat in ihrer Einvernahme die Angaben ihres Ehemannes weitgehend bestätigt, sie gab an, dass der Beklagte zu 1) ohne zu blinken die Fahrspur gewechselt habe und auf der linken Fahrspur dann gebremst habe. Abstände oder Ähnliches konnte die Zeugin demgegenüber nicht angeben. Zur Frage des Eingeschaltetseins des Distance-​Control-​Systems konnte die Zeugin nur Angaben dahingehend tätigen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann dieses immer einschalte, auch davon ausgehe, dass es auch zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Die Zeugin meinte weiter aufgrund des Fahrverhaltens des Fahrzeuges erkennen zu können, dass es eingeschaltet gewesen sei. Dem gegenüber gab der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung an, dass er sich nach hinreichender Rückversicherung zum Fahrspurwechsel entschlossen habe, dann auf der linken Spur einen Abstand von 100 m zum Vordermann und 80 bis 100 m zum rückwärtigen Fahrzeug gehabt habe. Das rückwärtige Fahrzeug habe dann immer mehr zu ihm aufgeschlossen. Aufgrund der Feststellung, dass sich dann der Verkehr staute, habe der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung eingeleitet und sei noch 2 m hinter dem Vordermann zum Stehen gekommen. Etwa 5 bis10 Sekunden später sei es dann zum Aufprall gekommen. Der Beklagte zu 1) gab weiter an, dass er sich daher sicher sei, dass es nicht zu einem Hineinfahren in den Sicherheitsabstand des klägerischen Fahrzeuges gekommen sei. Auf der linken Fahrbahn habe er noch eine Strecke von 5 bis 600 m zurückgelegt. Der Zeuge ... bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beklagten zu 1). Er gab an, dass der Beklagte zu 1) den Blinker gesetzt habe. Weiter gab er an, dass der Beklagte zu 1) dann hinsichtlich des stauenden Verkehrs gebremst habe und kurz hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug zum Stehen gekommen sei. Vielleicht höchstens 5 Sekunden später habe es dann den Aufprall des klägerischen Fahrzeuges gegeben. Weiter gab der Zeuge an, dass beim Fahrspurwechsel auf der linken Spur das Fahrzeug durch den Beklagten zu 1) noch beschleunigt worden sei und dann erst am Horizont, welcher etwa 500 m entfernt gewesen sei, sich abgezeichnet habe, dass Fahrzeuge dort bremsen und der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit anpassen musste. Bei der Entfernung war der Zeuge unsicher. Er gab zunächst eine Entfernung von 2 bis 300 m an und korrigierte dies dann auf 500 m.

Insgesamt ist das Aussageverhalten der Parteien bzw. Zeugen, wie auch der schriftsätzliche Vortrag gegensätzlich. Aus den Zeugenaussagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Gericht, der jeweiligen Partei mehr Glauben zu schenken als der anderen Partei. Unsicherheiten im Bereich der Aussage der jeweiligen Zeugen sind auf jeder Seite vorhanden. So hatte beide Zeugen Schwierigkeiten der räumlich-​zeitlichen Einordnung der Vorgänge. Die Zeugin ... wies zudem Unsicherheit in ihrer Aussage hinsichtlich der Aktivierung des Distance-​Kontroll-​Systems auf. Auch ist zu beachten, dass es sich bei der Zeugin ... um eine Lagerzeugin handelt, welche im Lager ihres Ehemannes, des Geschäftsführers der Klägerin, steht. Insoweit kann sich das Gericht aufgrund der Zeugenaussagen und aufgrund der Angaben der Beteiligten Fahrer keine Überzeugung dahingehend bilden, dass sich der Unfall so wie eine Partei ihn geschildert hat, zugetragen hat.

Auch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... ist nicht geeignet, den Unfall im Sinne der Unfallschilderung einer der Parteien aufzuklären. Letztlich kommt das Sachverständigengutachten samt Ergänzung zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass rekonstruktiv sowohl ein Hergang nach Klägervortrag als auch ein solcher nach dem Vortrag der Beklagtenseite möglich ist. Der Sachverständige konnte lediglich eine Untergrenze des Spurwechselvorganges bestimmen, nicht jedoch, welche Fahrstrecke beide Fahrzeuge auf der linken Fahrspur absolvierten bis es zur Kollision kam (Bl. 104, 138 d.A.). Insoweit hat keine der Parteien den Nachweis führen können, dass der Unfall so wie er von ihr beschrieben wurde tatsächlich zugetragen hat.


Aufgrund der Unaufklärbarkeit des genauen Unfallgeschehens haben beide Parteien jeweils hälftig zu haften. Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Auffahrenden bzw. eines eben solchen gegen den Spurwechsler kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der typische Geschehensablauf, welcher erst die Anwendung eines Anscheinsbeweises ermöglicht, aufgrund der Nichtbeweisbarkeit der jeweiligen Sachverhaltsschilderung nicht beweissicher festgestellt werden kann. So liegt der Fall hier.

Unstreitig ist zwischen den Partien; dass im Vorfeld der Kollision ein Spurwechsel des Beklagten zu 1) auf die von dem klägerischen Fahrer befahrene linke Fahrspur erfolgte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, welche sich das Gericht nach eigener Prüfung zu eigen macht, kann der Unfall sich vorliegend sowohl so zugetragen haben, dass der Beklagte zu 1) in den aufgrund Dinstance-​Control-​Systems herunterregulierten Sicherheitsabstand zwischen dem klägerischen Fahrer und dem vorausfahrenden Fahrzeug einfuhr und im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Einfuhrvorgang die Kollision letztlich stattfand. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kann jedoch aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1) seinen Spurwechsel vollführte und sodann der klägerische Fahrer entweder aus Unachtsamkeit oder aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit in das im Abbremsvorgang befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1) hinein kollidierte. Keine dieser beiden Sachverhaltsalternativen kann durch das Gericht ausgeschlossen werden. Es kommt daher nicht zur Anwendung eines Anscheinsbeweises, sondern aufgrund der unaufklärbaren Unfallsituation zu einer Schadensteilung (vgl. auch LG Fulda, AZ: 1 S 91/16, Urteil vom 20.01.2017).

Ausgehend von der vorgenannten Quote steht der Klagepartei einen Anspruch in Höhe von insgesamt 3.602,50 € gegen die Beklagten zu.

Es sind dabei keine Abzüge hinsichtlich der Schadenshöhe im Bezug auf die Positionen Verbringungskosten und UPE-​Aufschläge vorzunehmen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass Verbringungskosten und UPE-​Aufschläge im Bezirk der Klägerin üblicherweise anfallen. In einem solchen Fall sind beide vorgenannten Positionen auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu ersetzten (vgl. auch LG Hanau, Urt. v. 9. 4. 2010 - 2 S 281/09, NJOZ 2011, 935; LG Rostock, Urteil vom 02.02.2011 - 1 S 240/10; auch Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 3. Kapitel, Rdnr. 33).



Zu ersetzen ist auch der quotenanteilig auf die Beklagte entfallende merkantile Minderwert. Die Rechtsauffassung der Beklagtenseite, insbesondere auch hinsichtlich des behaupteten. Inhaltes des in der mündlichen Verhandlung zitierten BGH-​Urteil (NJW 1967, 522) teilte das Gericht so nicht. Aus dem beklagtenseits zitierten BGH-​Urteil geht gerade nicht hervor, dass der BGH die Reparatur und vollständige, fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges als Voraussetzung für die Fälligkeit des Ersatzanspruches ansieht, vielmehr stützt das zitierte Urteil die mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmende Auffassung der Klägerseite. Es ist vorliegend strikt der Unterschied zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung zu beachten. Folgte man der Auffassung der Beklagtenseite, so würde es vorliegend auf eine unzulässige Mischkalkulation hinauslaufen. Die Schadenspositionen an sich würden fiktiv abgerechnet, der merkantile Minderwert indes lediglich bei konkretem Anfall. Maßgeblich für die fiktive Abrechnung ist jedoch, dass die Klägerseite eine Pflicht zur Reparatur nicht trifft. Der Schadensfall ist insgesamt, soweit Schäden eingetreten sind, zum Zeitpunkt der Begutachtung abzuwickeln. Der Schaden aber, der dadurch eintritt, dass das Fahrzeug - repariert oder nicht - mit der Eigenschaft als Unfallwagen behaftet ist, tritt im Zeitpunkt der Schädigung unmittelbar ein, d.h. ein auf Ersatz der merkantilen Minderwertes gerichteter Anspruch ist damit auch fällig.

In Höhe der berechtigten Forderungen steht der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerseite außerdem ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, welche aus dem Betrag der berechtigten Schadensersatzforderung in Höhe von 3.602,50 €, insgesamt 347,60 € betragen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs.1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt entsprechend der §§ 3f. ZPO.

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