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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 24.08.2018 - I-7 U 23/18 - Zurechnungszusammenhang bei Verfolgung des Schädigerfahrzeugs

OLG Hamm v. 24.08.2018: Zurechnungszusammenhang bei Verfolgung des Schädigerfahrzeugs


Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24.08.2018 - I-7 U 23/18) hat entschieden:

  1.  Ein Schaden ist bei Betrieb i.S. von § 7 StVG entstanden, wenn bei der gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensereignisses sich die vom Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren mit ausgewirkt haben. Es muss um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden kann. Der Schadensfall muss sich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs ereignet haben.

  2.  Der Zurechnungszusammenhang ist auch bei mittelbar verursachten Schäden gegeben, die dadurch entstehen, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein weiterer Umstand - etwa ein Verhalten eines Dritten oder das Verhalten des Geschädigten selbst - hinzukommt und sich die Gefahr dadurch realisiert, sofern sich bei wertender Betrachtung nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko oder aber eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht.

  3.  Verfolgt der Eigentümer eines Unfallgeschädigten Pkw das sich noch in unmittelbarer Nähe befindliche, sich mit geringer Geschwindigkeit entfernende Schädigerfahrzeug zu Fuß und kommt beim Klopfen gegen die Scheibe des Schädigerfahrzeugs zu Fall, verwirklicht sich die von dem Betrieb des Schädigerfahrzeugs ausgehende Gefahr.


Siehe auch
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang
und
Betriebsgefahr


Gründe:


I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da die Berufung der Klägerin auch begründet ist, war das angefochtene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise abzuändern, wohingegen die Berufung der Beklagten unbegründet und daher zurückzuweisen war.

1. Das Landgericht hat in zulässiger Weise durch Teilgrund- und -endurteil entschieden.

Eine Entscheidung vorab über den Grund ist gemäß § 304 ZPO möglich, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Dies ist mit Blick auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch der Fall. Bei einem der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruch gehört der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, so dass insoweit auch der zu beziffernde Betrag streitig sein kann. Deshalb darf über einen solchen Antrag grundsätzlich durch Grundurteil entschieden werden (Musielak in: Musielak/Voit, ZPO 15. Aufl. 2018, § 304 Rn. 5). Zulässig war auch die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren im Wege des Grundurteils, da es sich auch insoweit um einen nach Grund und Betrag streitigen Zahlungsanspruch handelt.


Unzulässig ist demgegenüber eine Entscheidung durch Grundurteil über einen Feststellungsantrag (BGH, Urt. v. 19.02.1991, Az. X ZR 90/89, zitiert nach juris; Musielak a. a. O. Rn. 4). Hat der Kläger - wie vorliegend - mit der Leistungsklage auf Schadensersatz - vorliegend Ersatz immateriellen Schadens - zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens verbunden, kann kein umfassendes Grundurteil ergehen; in diesem Fall ist - wie in nicht zu beanstandender Weise erstinstanzlich geschehen - durch Teil-Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage und Teil-Endurteil hinsichtlich der Feststellungsklage zu entscheiden (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 304 Rn. 3).

2. Das Landgericht hat im Ergebnis auch zu Recht eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen gegenüber der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 VVG dem Grunde nach für gegeben erachtet. Die gegen die Haftung dem Grunde nach gerichtete Berufung der Beklagten ist daher unbegründet. Da die Voraussetzungen für eine Kürzung der Haftung wegen Mitverschuldens der Klägerin - wie diese mit ihrer Berufung zu Recht geltend macht - nicht vorliegen, besteht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 %.

a) Der Sturz der Klägerin ist bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs i. S. d. § 7 StVG erfolgt.

aa) Dass sich der Unfall vorliegend auf einem privaten Parkplatzgelände ereignet hat, ist für die Anwendbarkeit der Gefährdungshaftung ohne Belang, da diese nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt ist, sondern bei allen mit dem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen eingreift, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs besteht (Laws/Lohmeyer/Vinke; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand: 22.08.2018, § 7 Rn. 24 m. weit. Nachw.).

bb) Das Merkmal "bei Betrieb" ist weit auszulegen. Da die Vorschrift alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen will, ist ein Schaden bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensereignis durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urt. v. 31.01.2012, Az. VI ZR 42/11, NJW 2012, 1951 [BGH 31.01.2012 - VI ZR 43/11]; BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679; Wagner in: MüKo, BGB 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 458 a. E.).

Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h., die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Annahme des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679; BGH, Urt. v. 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13, zitiert nach juris).




Der Zurechnungszusammenhang ist grundsätzlich auch bei mittelbar verursachten Schäden gegeben, die dadurch entstehen, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein weiterer Umstand - etwa ein Verhalten eines Dritten oder das Verhalten des Geschädigten selbst - hinzukommt und sich die Gefahr dadurch realisiert. Dies gilt - entsprechend obiger Ausführungen - allerdings dann nicht, wenn sich bei wertender Betrachtung die Schädigung nicht mehr als spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren darstellt, für die die Norm den Verkehr schadlos halten will, was der Fall ist, wenn die Gefahr nicht über das hinausging, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss und der Schaden als Verwirklichung des sog. allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.08.2012, Az. 13 U 78/12, NJW-RR 2013, 539) oder aber sich letztlich bei wertender Betrachtung eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht. Insoweit ist danach zu differenzieren, ob das Vorhandensein oder die Fahrweise eines Kraftfahrzeugs lediglich einen äußeren Umstand für die Motivation des Geschädigten zu einem auf eigenständiger Entschließung beruhenden selbstgefährdendem Verhalten darstellt, was nicht ausreichend ist, um einen durch die Selbstgefährdung herbeigeführten Schaden als Auswirkung der Betriebsgefahren unter die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG fallen zu lassen; denn in diesen Fällen ist von einer Zäsur zwischen der Betriebsgefahr des für den Geschehensablauf (mit-)ursächlichen Kraftfahrzeugs und dem in dessen Folge eingetretenen Schaden auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1990, Az. VI ZR 33/90, NJW 1990, 2885; Urt. v. 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679).

Für die Frage der Zurechnung maßgeblich ist demnach, ob sich - bei wertender Betrachtung - in dem Unfall eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt hat, für die die Beklagte zu 1) verantwortlich war (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.1993, Az. VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234 (2235)).

cc) Dies ist vorliegend der Fall.

In Anwendung der o. g. Grundsätze fallen die bei der Klägerin eingetretenen Gesundheitsschäden unter den Schutzzweck der Norm. Der Sturz der Klägerin bei der Nacheile ist in nahem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beschädigung ihres Pkw durch den Pkw der Beklagten zu 1) erfolgt. Bei dem Sturz hat sich auch weder das allgemeine Lebensrisiko noch ein von der Klägerin selbst eröffneter Gefahrenkreis verwirklicht, dessen Risiken sie selbst tragen müsste.

Denn die Klägerin wurde ausschließlich deshalb veranlasst, dem Pkw der Beklagten zu 1) durch die Hecke und dann entlang der Ausfahrt zu Fuß zu folgen und die Beklagte zu 1) zum Anhalten zu bewegen, um die mit Blick auf den vorangegangenen Unfall gebotenen Feststellungen hinsichtlich Fahrer und Halter des Unfallverursacherfahrzeugs treffen zu können; der Sturz und die hiermit verbundenen Verletzungsfolgen bei der Klägerin standen daher nicht nur in einem rein äußerlichen, gleichsam zufälligen Zusammenhang mit der durch die Beklagte zu 1) geschaffenen Gefahrenlage, sondern es bestand der zu fordernde innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und der Motivation der Klägerin zur Nacheile. Mit anderen Worten beruhte die Nacheile nicht auf einer eigenständigen Entschließung der Klägerin in dem Sinne, dass sie lediglich durch das Vorhandensein des Beklagtenfahrzeugs motiviert war, sondern im Sturz bei der Nacheile nach unmittelbar zuvor geschehenem Unfall hat sich eine Gefahr aus dem Gefahrenpotential verwirklicht, das unmittelbar mit dem Betrieb des Beklagten-Pkw verbunden war.

Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Klägerin bei der Entschließung zur Nacheile bzw. bei deren konkreter Durchführung - wie die Beklagten meinen - unverhältnismäßige Risiken eingegangen wäre, mit der Folge, dass der eingetretene Schaden sich als Verwirklichung eines gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreises darstellen würde.


In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin, nachdem sie der Zeuge auf den vorangegangenen Unfall und die sich entfernende Beklagte zu 1) aufmerksam gemacht hatte, durch einen Zwischenraum in der zwischen dem Parkplatz und dem Bürgersteig befindlichen Hecke gelaufen ist, hinter dem langsam fahrenden Pkw der Beklagten zu 1) hergelaufen ist und, nachdem sie diesen erreicht hatte, sodann beim Klopfen an die Scheibe an der Beifahrertür des Pkw gestürzt ist. Das Landgericht hat den Sachverhalt auf Grundlage der Schilderungen der Klägerin festgestellt, was berufungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und auch mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffen wird.

Dass die Klägerin, bei der es sich um eine trainierte und lauferfahrene Sportlehrerin handelt, zu Fuß dem langsam fahrenden Pkw hinterhergelaufen ist, welcher ihr Fahrzeug unmittelbar zuvor beschädigt hatte, stellt zunächst eine nachvollziehbare Reaktion dar und ist auch nicht mit Risiken verbunden, welche im Verhältnis zum Anlass der Nacheile außer Verhältnis stünden. Das Recht zur Nacheile sowie weitere Selbsthilferechte werden im Grundsatz durch § 229 BGB gewährleistet; derjenige, dem ein Schaden zugefügt worden ist, kann grundsätzlich von einem unbekannten Schadensverursacher verlangen, zur eventuellen gerichtlichen Klärung des Schadensersatzanspruchs die Personalien bekannt zu geben. Zur Sicherung dieses Anspruchs steht ihm unter den Voraussetzungen des § 229 BGB ein Festnahmerecht zu, wenn die Gefahr besteht, dass sich dieser der Feststellung seiner Personalien durch Flucht entziehen will (BGH, Beschl. v. 05.04.2011, Az. 3 StR 66/11, NStZ 2012, 144). Vorliegend hatte die Klägerin angesichts der nicht nur unerheblichen Beschädigungen an ihrem Pkw (vgl. das Schadensgutachten des Sachverständigen G vom 06.05.2016, Bl. 125 ff. d. Beiakte) sowie des Umstandes, dass ein unbeteiligter Zeuge die Kollision bemerkt hatte, zunächst einmal Anlass zu der Annahme, die Beklagte zu 1) habe den Unfall ebenfalls bemerkt und habe sich durch ein Entfernen vom Unfallort der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entziehen wollen.

Entsprechend den - nicht angegriffenen - erstinstanzlichen Feststellungen hat sich der Sturz auch nicht infolge einer besonders waghalsigen Vorgehensweise der Klägerin (namentlich durch Überspringen der Hecke) ereignet, sondern infolge Umknickens beim Laufen neben dem Beklagtenfahrzeug; die Klägerin trug am Unfalltag zudem Turnschuhe, so dass auch das Schuhwerk der Klägerin keine besondere Gefährlichkeit begründete. Dass die Beklagte aufgrund der auf dem Bürgersteig vorhandenen Metallbügel und -pfosten bei der Verfolgung ein unverhältnismäßiges Risiko eingegangen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich, da nicht erwiesen ist, dass diese die Klägerin auf ihrem Laufweg überhaupt behindert hätten.




Auch der Einwand der Beklagten, die Nacheile sei nicht erforderlich gewesen, da der Klägerin mit dem Merken bzw. Aufschreiben des Kennzeichens ein gefahrloser Weg zur Verfügung gestanden hätte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen steht bereits nicht fest, dass die Klägerin - jedenfalls vor Passieren der Hecke - tatsächlich die Möglichkeit zum Ablesen des Kennzeichens gehabt hätte; denn nach ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht am 11.08.2017 konnte sie aufgrund ihrer schrägen Position zu dem Auto weder das Gesicht der Fahrerin sehen noch das Kennzeichen ablesen. Unabhängig davon war die Klägerin aber auch nicht gehalten, sich das Kennzeichen zu merken oder zu notieren, anstatt den Pkw zu verfolgen und die Beklagte zu 1) mittels Klopfens gegen die Scheibe zum Anhalten aufzufordern. Nachdem die Klägerin die Hecke passiert hatte, befand sich der Pkw der Beklagten zu 1) in unmittelbarer Nähe, nämlich in etwa in gleicher Höhe auf der Ausfahrspur. Er fuhr zudem nur mit geringer Geschwindigkeit, so dass die Klägerin Anlass zu der Annahme hatte, den Pkw ohne nennenswertes Risiko einholen zu können; für eine Verfolgung des Pkw sprach zudem, dass bereits an der Unfallstelle getroffene Feststellungen zu einem Unfallgeschehen mit Blick auf Schaden und Schädiger eine höhere Gewähr für eine (reibungslose) Schadensregulierung bieten als eine Halterabfrage anhand des Kennzeichens und anschließende Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen nicht an der Unfallstelle angetroffenen Fahrer. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Entscheidung zur Aufnahme und zur Fortsetzung der Verfolgung innerhalb kürzester Zeit treffen musste, da sich der Pkw der Beklagten zu 1) der Ausfahrt näherte und sie daher keine Zeit hatte, das "Für und Wider" einer weiteren Verfolgung oder der Möglichkeit zur Halterermittlung über das Autokennzeichen abzuwägen (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.03.1996, Az. VI ZR 12/95, NJW 1996, 1533 (1534)).

ee) Entgegen der Ansicht der Berufung der Beklagten würde es der Annahme eines Zurechnungszusammenhangs auch nicht entgegenstehen, wenn die Beklagte zu 1) den Unfall nicht bemerkt hätte. Da es auf diese Frage aus Rechtsgründen bereits nicht ankommt, bedarf es einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung zu dieser - streitigen - Frage nicht.

Die Haftungszurechnung folgt im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - ausschließlich daraus, dass sich in dem Sturz der Klägerin eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt hat, für die die Beklagte zu 1) verantwortlich war. Dies ist vorliegend allein deshalb der Fall, weil die Beklagte zu 1) bei Betrieb ihres Fahrzeugs einen Unfall verursacht hat, der den - nachvollziehbaren - Anlass für die Nacheile der Klägerin und damit für deren Verletzungen gebildet hat. Ob die Beklagte zu 1) den Unfall oder die Nacheile wahrgenommen hat, ist insoweit unerheblich.

b) Die Klägerin ist i. S. d. § 7 StVG an Körper und Gesundheit geschädigt worden, so dass die Beklagte zu 1) als Halterin und Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG der Klägerin gegenüber zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sind.

c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB nicht zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat den Mitverschuldensvorwurf darauf gestützt, dass die Nacheile für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre und sich zudem in dem engen Bereich zwischen dem Beklagtenfahrzeug und der Linie der Absperrbügel und Metallpfosten ereignet habe. Sie sei gestürzt, weil sie letztlich dieser Situation nicht gewachsen gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht. Eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens ist nicht gerechtfertigt.

Nachdem die Nacheile der Klägerin ausschließlich durch die vorherige Beschädigung ihres Fahrzeugs motiviert und angesichts obiger Ausführungen auch nicht mit der Eingehung unverhältnismäßiger Risiken verbunden war, ist der Vorwurf eines Mitverschuldens dadurch, dass sich die Klägerin zur Nacheile entschloss, nicht zu erheben. Auch die im Rahmen der Ausführungen zum Mitverschulden durch das Landgericht dargestellte Annahme, dass die seitlich neben der Ausfahrt vorhandenen Metallbügel und -pfosten ein zusätzliches Risiko für die Verfolgung geboten hätten, begründet kein anderes Ergebnis. Angesichts der auf den Lichtbildern ersichtlichen Breite der Ausfahrspur ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Laufweg der Klägerin aufgrund der Begrenzungen eingeschränkt war; vielmehr hängt die Frage, ob die Klägerin in ihrer Nacheile durch die Begrenzungen behindert worden ist, und sich hierdurch das Risiko eines Sturzes erhöht hat - wie von der Klägerin zu Recht geltend gemacht - auch davon ab, in welchem Bereich der Ausfahrt (mittig oder eher links oder rechts) die Beklagte zu 1) unterwegs war. Es ist zudem nicht erwiesen und im Übrigen noch nicht einmal vorgetragen, dass der Sturz in einem Zusammenhang mit dieser Begrenzung des Laufweges der Klägerin gestanden hätte. Vielmehr haben die Beklagten geltend gemacht, der Sturz habe sich bereits beim Durchqueren der Büsche ereignet. Die Klägerin hat geschildert, sie sei zunächst vom Bürgersteig herunter gelaufen und sei erst beim Klopfen gegen die Scheibe des Beklagtenfahrzeugs gestürzt. Eine Anspruchskürzung aufgrund Mitverschuldens kommt allerdings nur bei feststehenden, mithin unstreitigen oder erwiesenen, Umständen in Betracht.

d) Da vorliegend der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch bereits aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung folgt, kann das Vorliegen einer Verschuldenshaftung gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 StVO dahinstehen.



3. Die Klägerin hat aufgrund des Unfalls auch Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wobei die Anspruchshöhe vom anzunehmenden Gegenstandswert abhängig ist und damit erst nach Abschluss des Betragsverfahrens beziffert werden kann.

4. Die Feststellungsanträge sind angesichts obiger Ausführungen ebenfalls in vollem Umfang - ohne Abzug wegen Mitverschuldens der Klägerin - begründet.

III.

Mit Blick auf das noch zu führende Betragsverfahren war der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen, welches sodann auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.

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