Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden. Andernfalls kann der Betroffene seine Verteidigung nicht ausreichend, nämlich gezielt auf alle vorhandenen, ihm bekannten Beweismittel einrichten. - Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde. |
"Mit seiner Verfahrensrüge, die den Anforderungen nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, macht der Betroffene erfolgreich eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, weil das Amtsgericht seine dem Betroffenen nachteilige Entscheidung auf die Aussage des Zeugen POK Z. in der Hauptverhandlung gestützt hat, obwohl die Hauptverhandlung in erlaubter Abwesenheit des nicht durch einen Verteidiger vertretenen Betroffenen durchgeführt wurde und ausweislich der vorliegenden Ladungsurkunden weder dem Betroffenen noch seinem Verteidiger unter Verstoß gegen §§ 222 StPO, 71 Abs. 1 OWiG bekannt gemacht wurde, dass der Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden war. Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde (BayObLG , Beschl. v. 29.04.1985, 1 Ob OWi 104/85, zit. nach Rüth, DAR 86, 247; OLG Hamm NZV 1996, 43/44; Göhler, a.a.O., § 71 RN 27). Die von KK-Senge (a.a.O.) wohl vertretene abweichende Auffassung überzeugt im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 222 StPO nicht (vgl. OLG Hamm a.a.O, m.w.N. für das Strafverfahren). Da der Betroffene dargelegt hat, wie er sich verteidigt hätte, wenn ihm die Ladung des Zeugen bekannt gewesen wäre[n], ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil anders ausgegangen wäre, wenn dem Betroffenen die Lichtbilder bekannt gewesen wären, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 337 StPO." |