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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 19.07.2010 - 2 Ss OWi 1201/10 - Verwendung von dem Betroffenen unbekannten Beweismitteln

OLG Bamberg v. 19.07.2010: Zur Verwendung von dem Betroffenen unbekannten Beweismitteln im Abwesenheitsverfahren


Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 19.07.2010 - 2 Ss OWi 1201/10) hat entschieden:

   Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden. Andernfalls kann der Betroffene seine Verteidigung nicht ausreichend, nämlich gezielt auf alle vorhandenen, ihm bekannten Beweismittel einrichten. - Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde.


Siehe auch
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:


I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen, der vom persönlichen Erscheinen entbunden war und ebenso wie sein Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 24.10.2008 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte gleichzeitig ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Betroffenen am 06.05.2010 zugestellt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 06.05.2010, begründet mit Schriftsatz vom 26.05.2010, rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei er insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da in der Hauptverhandlung Beweismittel verwendet wurden, die in der Ladung zum Termin nicht aufgeführt waren.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Antragsschrift vom 14.07.2010 ebenfalls die Aufhebung der Ausgangsentscheidung beantragt, da das Amtsgericht rechtliches Gehör verletzt habe, weil im Abwesenheitsverfahren dem Betroffenen nicht bekannte Beweismittel verwendet wurden.




II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zum – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Insoweit führt die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 14.07.2010 dazu näher aus:

   "Mit seiner Verfahrensrüge, die den Anforderungen nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, macht der Betroffene erfolgreich eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, weil das Amtsgericht seine dem Betroffenen nachteilige Entscheidung auf die Aussage des Zeugen POK Z. in der Hauptverhandlung gestützt hat, obwohl die Hauptverhandlung in erlaubter Abwesenheit des nicht durch einen Verteidiger vertretenen Betroffenen durchgeführt wurde und ausweislich der vorliegenden Ladungsurkunden weder dem Betroffenen noch seinem Verteidiger unter Verstoß gegen §§ 222 StPO, 71 Abs. 1 OWiG bekannt gemacht wurde, dass der Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden war.


Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 74 Rn. 17; Karlsruher Kommentar-Senge, OWiG, 3. Auflage, § 74 Rn. 13 jeweils m.w.N.; OLG Hamm VRS 93, 359). Andernfalls kann der Betroffene seine Verteidigung nicht ausreichend, nämlich gezielt auf alle vorhandenen, ihm bekannten Beweismittel einrichten. Insbesondere kann er, wenn er nicht alle ihm belastenden Beweismittel kennt, nicht uneingeschränkt entscheiden, ob er tatsächlich von der ihm durch das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 1 OWiG eingeräumten Möglichkeit, der Hauptverhandlung fern zu bleiben, Gebrauch machen und nicht am Hauptverhandlungstermin teilnehmen will (OLG Hamm a.a.O.).

Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde (BayObLG , Beschl. v. 29.04.1985, 1 Ob OWi 104/85, zit. nach Rüth, DAR 86, 247; OLG Hamm NZV 1996, 43/44; Göhler, a.a.O., § 71 RN 27). Die von KK-Senge (a.a.O.) wohl vertretene abweichende Auffassung überzeugt im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 222 StPO nicht (vgl. OLG Hamm a.a.O, m.w.N. für das Strafverfahren).

Da der Betroffene dargelegt hat, wie er sich verteidigt hätte, wenn ihm die Ladung des Zeugen bekannt gewesen wäre[n], ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil anders ausgegangen wäre, wenn dem Betroffenen die Lichtbilder bekannt gewesen wären, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 337 StPO."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.



Da die Rechtsbeschwerde bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs Erfolg hat, bedürfen die weiteren erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts keiner Erörterung mehr.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist daher das Urteil des Amtsgerichts Landshut mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Landshut zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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