Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 25.04.2001 - (3) 1 Ss 321/00 (28/01) - Unklare Verkehrslage und falsches Überholen sowie zur Uneinsichtigkeit eines Angeklagten

KG Berlin v. 25.04.2001: Unklare Verkehrslage und falsches Überholen sowie zur Uneinsichtigkeit eines Angeklagten




Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.04.2001 - (3) 1 Ss 321/00 (28/01)) hat entschieden:

  1.  Eine Verkehrslage beim Überholen ist unklar, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden kann. Bezieht sich die Unklarheit nur auf das Erkennen etwaigen GNach StVO § 5 Abs 2 S 1 darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass der Überholende schon bei Beginn des Überholvorgangs sehen kann, dass auf der gesamten Strecke, die er zum Überholen benötigt, einschließlich der Strecke, die ein Entgegenkommender während des Überholens zurücklegen kann, eine Behinderung etwa auftauchenden Gegenverkehrs auszuschließen ist.egenverkehrs und von dessen Verhalten, so kommt nur StVO § 5 Abs 2 S 1, nicht jedoch Abs 3 Nr 1 in Betracht, denn letztere Bestimmung betrifft nur den Querverkehr und den zu überholenden Verkehr.

  2.  Nach StVO § 5 Abs 2 S 1 darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass der Überholende schon bei Beginn des Überholvorgangs sehen kann, dass auf der gesamten Strecke, die er zum Überholen benötigt, einschließlich der Strecke, die ein Entgegenkommender während des Überholens zurücklegen kann, eine Behinderung etwa auftauchenden Gegenverkehrs auszuschließen ist.

  3.  Die Uneinsichtigkeit eines Angeklagten darf nur dann zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, wenn dieses Verhalten trotz der dem Angeklagten zustehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema Überholen
und

Strafzumessung - Strafmaß





Gründe:


Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Überholens bei unklarer Verkehrslage - §§ 5 Abs. 3 (zu ergänzen: Nr. 1), 49 (Abs. 1 Nr. 5) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,-​- DM und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,-​- DM verurteilt. Das Landgericht hat seine dagegen gerichtete Berufung verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der er (allgemein) die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise (vorläufig) Erfolg.

I.

Die Revision ist auch insoweit das zulässige Rechtsmittel, als sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit wendet, denn diese und die Straftat bilden im vorliegenden Fall eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. Göhler, OWiG 12. Aufl., § 83 Rdn. 8 m.N.).





II.

1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Beleidigung richtet.

2. Soweit der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit durch unzulässiges Überholen verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen im Ergebnis den Schuldspruch wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Allerdings kommt vorliegend nicht § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zur Anwendung, sondern es liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO vor. Nach den Feststellungen überholte der Angeklagte mit seinem Taxi in der K. Straße in B.-​C. eine Fahrzeugkolonne, die sich wegen eines Rückstaus aufgrund einer Großveranstaltung in Richtung S. Platz gebildet hatte, um am S. Platz abzubiegen. Dabei fuhr er mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn, so dass für den Gegenverkehr keine Ausweichmöglichkeit bestand, wobei der vom Angeklagten betroffene Straßenabschnitt vom S. Platz aus nicht einsehbar war. Dieses Verhalten stellt kein unzulässiges Überholen bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Unklar ist die Lage, wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf. Bezieht sich die Unklarheit nur - wie vorliegend - auf das Erkennen etwaigen Gegenverkehrs und von dessen Verhalten, so kommt nur Abs. 2 Satz 1, nicht Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift in Betracht, denn diese Bestimmung betrifft nur - soweit hier von Interesse - den Querverkehr und den zu überholenden Verkehr (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl., § 5 StVO Rdn. 34 m.N.; s. auch amtliche Begründung zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 in Hentschel aaO, Rdn. 4; KG, Beschluss vom 13. Juli 1990 - 3 Ws (B) 180/90 -). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt - nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Gegenverkehr herrscht; vielmehr genügt es, dass Gegenverkehr möglich ist (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 1987 - 3 Ws (B) 25/87 -). Entscheidend ist, dass der Überholende schon am Beginn des Überholvorganges sehen kann, dass auf der gesamten Strecke, die er zum Überholen benötigt, einschließlich der Strecke, die ein Entgegenkommender während des Überholens zurücklegen kann, eine Behinderung etwa auftauchenden Gegenverkehrs auszuschließen ist (vgl. OLG Hamm VRS 59, 271, 273). Diese Übersicht bestand aber für den Angeklagten vorliegend nicht. Da die Fahrzeugkolonne bis zum Savignyplatz reichte und es sich nach den Feststellungen bei der von der K. Straße/M. Straße bis zum S. Platz zurückzulegenden Strecke nicht um eine kurze handelt, war jederzeit mit Gegenverkehr, der bei Beginn des Überholvorganges noch nicht sichtbar war, zu rechnen.

Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Eines rechtlichen Hinweises bedurfte es nicht, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen gegen den Vorwurf verteidigen könnte.


III.

Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben.

Zwar ist es - wie die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend ausführt - grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist jedoch möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind und/oder der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 46 Rdn. 326; ständige Rechtsprechung).

1. Im Rahmen der Strafzumessung wegen Beleidigung ist das Landgericht von einem falschen Strafrahmen - nämlich von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe - ausgegangen (UA S. 6). Soweit es sich nicht um eine tätliche Beleidigung handelt - was vorliegend nicht der Fall ist - sieht § 185 StGB jedoch nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

2. Auch die Festsetzung der Höhe der Tagessätze ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es bleibt unklar, auf welcher Tatsachengrundlage die Entscheidung der Kammer hinsichtlich der Tagessatzhöhe beruht. Denn die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten beziehen sich ausschließlich auf die Vergangenheit. Sie weisen aus, dass der Angeklagte sein Abitur nachgemacht und während des Schulbesuches seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer und Zeitungsausträgers finanziert habe, wobei sein monatliches Einkommen 1.650,-​- DM betragen habe, sowie, dass er beabsichtige, in Po. zu studieren (UA S. 2). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich hierbei um das Brutto- oder das Nettoeinkommen des Angeklagten handelte, hat das Landgericht auch nicht festgestellt, ob er diesen Tätigkeiten weiter nachgeht und auch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung ein Einkommen in der genannten Höhe erzielte, so dass es hinsichtlich der Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung, die vom Amtsgericht festgesetzte Tagessatzhöhe sei unter Berücksichtigung der nach wie vor unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht zu beanstanden (UA S. 7), an der Feststellung einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Tatsachengrundlage fehlt.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Geldstrafe sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch hinsichtlich der Höhe der Tagessätze auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht.

3. Keinen Bestand haben kann schließlich auch die Bemessung der Geldbuße.



Insoweit heißt es in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft:

   "Das Landgericht hat die Erhöhung des gemäß Nr. 9 Anl. BKatV - auch für den Fall der Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO - vorgesehenen Regelsatzes von 100,-​- DM auf 150,-​- DM mit der in der Hauptverhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit des Angeklagten gegenüber den auch für Berufskraftfahrer geltenden Pflichten im Straßenverkehr begründet (UA S. 6).

Uneinsichtigkeit kann nur zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt werden, wenn das Prozessverhalten trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (vgl. BGH NStZ 1881, 257; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Januar 1997 - 3-​105/96 - und vom 16. Mai 1997 - 5 Ws (B) 269/97 -).

Vorliegend hat das Landgericht die Uneinsichtigkeit des Angeklagten hinsichtlich des Verkehrsverstoßes, den er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, ersichtlich in seiner Einlassung, er habe darauf vertraut, dass die Polizei der übermäßigen Beeinträchtigung von Taxifahrern durch Demonstrationen Rechnung trage und Verkehrsverstößen mit Nachsicht begegnen werde (UA S. 4), die Zeugen ihn hingegen nach seinem Gefühl schikanieren wollten, und in dem Umstand gesehen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung lautstark mit pauschalen Vorwürfen und Schuldzuweisungen gegen die seiner Meinung nach Verantwortlichen für die Verkehrssituation begann, ohne sein Fehlverhalten kritisch zu hinterfragen (UA S. 5). Dies stellt indes zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten dar, das nicht als Uneinsichtigkeit zu seinem Nachteil berücksichtigt werden darf; denn es war ihm trotz der Einräumung des äußeren Geschehens nicht verwehrt, mögliche Milderungsgründe anzuführen und seiner Meinung Ausdruck zu geben, dass er die beabsichtigte Ahndung der Ordnungswidrigkeit seitens der Zeugen angesichts der Erschwerung seines Berufes als Taxifahrer durch häufige Demonstrationen nach wie vor für unangemessen halte."

Diese Ausführungen treffen zu.

4. Der Senat hebt nach alledem das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).

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