Dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs (Art. 17 BayStrWG) noch Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch auf eine zweite Grundstückszufahrt nicht entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2020 – 8 ZB 20.896 – juris Rn. 21 m.w.N.). Auch gewährt der Anliegergebrauch keinen Anspruch auf optimale Zufahrt, d.h. Einschränkungen oder Erschwernisse bei den Zufahrtsmöglichkeiten sind hinzunehmen, sofern ein Zugang zum Grundstück vorhanden ist. |