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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 23.04.2015 - 12 U 718/14 - Autobahn-Unfall mit liegengebliebenem Kfz

OLG Koblenz v. 23. 04.2015: Autobahn-Unfall mit liegengebliebenem Kfz




Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 23.04.2015 - 12 U 718/14) hat entschieden:

   Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist. Musste es dem Geschädigten bewusst sein, dass es extrem gefährlich wäre, die Autobahn zu betreten und das Warndreieck aus dem Auto zu holen, muss er sich wegen Mitverschuldens eine Mithaftung in Höhe von 30% anrechnen lassen.

Siehe auch
Warndreieck
und
Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs

Gründe:


Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,

  

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 09.05.2014 abzuändern und insgesamt wie folgt zu fassen:

  1.  Die Klageanträge zu Ziff. I. 1. bis 5. sind dem Grunde nach ohne Einschränkung durch eine Haftungsquote gerechtfertigt,

  2.  es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus dem Verkehrsunfall vom 25.12.2005 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen,

  3.  es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, fällig werdende Steuern wegen des in diesem Rechtsstreit noch auszuurteilenden Verdienstausfalls an die zuständige Finanzbehörde zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.




Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 14.01.2015 Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Klägerin in dem Schriftsatz vom 17.04.2015 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens geht der Senat nach wie vor davon aus, dass sich die Klägerin einen Mithaftungsanteil in Höhe von 30 % anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. § 17 Abs. 1 StVG bestimmt, dass dann, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von dem Umständen, insbesondere davon abhängt, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Entgegen der in der Stellungnahme vom 17.04.2015 vertretenen Auffassung der Klägerin war in die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung vorliegend auch die von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr einzustellen. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall hat sich nach der Überzeugung des Senats bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges (§ 7 StVG) der Klägerin ereignet.

Das Haftungsmerkmal bei dem Betrieb ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen (grundlegend BGH VI ZR 168/04, Urteil vom 26.04.2005, juris). Die Haftung nach § 7 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher die durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Fahrzeug (typischerweise) ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-​)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Zusammenfassend kommt es daher für die Zurechnung der Betriebsgefahr darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.10.2014, juris).




Der Senat sieht den nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang vorliegend als gegeben an. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall hat sich in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem durch eine "Reifenpanne" bedingten Liegenbleiben des Kraftfahrzeugs der Klägerin auf der mittleren Fahrspur der A 9 ereignet. Nach der Überzeugung des Senats ist es auch einer ernsthaften Diskussion nicht zugänglich, dass sich durch den Unfall, bei dem die Klägerin erheblich verletzt worden ist, diejenigen Gefahren ausgewirkt haben, die durch dieses Liegenbleiben des klägerischen Fahrzeugs auf einer vielbefahrenen Bundesautobahn gesetzt worden sind. Hierbei war auch zu beachten, dass sich der Unfall ereignet hat, als die Klägerin die Heckklappe des Fahrzeugs öffnete, um das Warndreieck zu entnehmen und die Unfallstelle abzusichern. Auch dies dokumentiert eindrucksvoll, dass der Betriebsvorgang des Fahrzeugs der Klägerin noch nicht vollständig abgeschlossen war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auch nicht die Tatsache entgegen, dass das klägerische Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht mehr fahrtüchtig war. Noch "in Betrieb" wird nämlich in der Rechtsprechung einhellig auch das unfallbeteiligte unter Umständen auch fahruntüchtige Kfz. angesehen (so mit zahlreichen weiteren Nachweisen Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG, Rn. 8). Den in dem Hinweis des Senats vom 14.01.2015 exemplarisch aufgeführten Rechtsprechungsfällen (BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.10.2014, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12 U 70/07, Urteil vom 06.09.2007, juris) lagen ebenfalls Fälle zugrunde, in denen ein Unfall durch ein nicht mehr fahrtüchtiges Kraftfahrzeug mitverursacht worden ist.

Von einer Mithaftung der Klägerin aus § 7 StVG war somit auszugehen. Gemäß den Ausführungen des Senats in dem Hinweis vom 14.01.2015 war auch von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, da das Fahrzeug der Klägerin, wie bereits oben ausgeführt, defektbedingt an einer extremen unfallträchtigen Stelle (mittlere Fahrspur der Autobahn) stand (Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 70/07, Urteil vom 06.09.2007, juris). Der Senat sieht auch nach wie vor die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs als dergestalt erhöht hat, dass sie nicht vollständig hinter dem schuldhaften Verhalten des Zeugen ...[A] zurücktritt.



Weiter verbleibt der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Stellungnahme vom 17.04.0215 bei seiner in dem Hinweis vom 14.01.2015 geäußerten Überzeugung, dass die Klägerin zusätzlich auch ein nicht unerhebliches Mitverschulden an dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls trifft. Zwar obliegt einem pannen- bzw. unfallbedingt liegengebliebenen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gemäß § 15 StVO die Pflicht, vor der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks zu warnen (§ 15 S. 2 StVO). Eine solche Warnung konnte aber von der Klägerin aufgrund der konkreten Verkehrssituation nicht verlangt werden. Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten dann nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist oder in sonstiger Weise untunlich ist (BGH VI ZR 313/99, Urteil vom 17.10.2000, juris). Vorliegend musste es der Klägerin bewusst sein, dass es extrem gefährlich (lebensgefährlich) war, die Autobahn zu betreten und das Warndreieck aus dem Auto zu holen. Deswegen wäre es hier ausreichend gewesen, wenn die Klägerin auf dem Seitenstreifen, den sie ja bereits sicher erreicht hatte, auf das auf dem Mittelstreifen liegen gebliebene Fahrzeug anderweitig - etwa durch Handzeichen oder auch durch Winken mit einem Kleidungsstück - aufmerksam gemacht hätte. Indem sie die Autobahn erneut betreten hat, hat sie nach der Überzeugung des Senats diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316; BGH in VersR 1979, 369; Palandt-​Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 254 Rn. 8).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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