Das Verkehrslexikon

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Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs

Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Absicherung durch Warndreieck



Einleitung:


§ 15 StVO bestimmt zur Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge u. a.:

   Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

Zum Begriff des Liegenbleibens führt das OLG Celle (Urteil vom 12.12.2007 - 14 U 80/07) aus:

   "Das Anhalten des Lkw durch den Fahrer W. erfüllt nicht den Tatbestand des Liegenbleibens im Sinne von § 15 StVO. "Liegengeblieben" ist ein Fahrzeug, das sich - gleichgültig weshalb - aus eigener Kraft nicht mehr fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 3 m. w. N.), d. h. entweder gegen den Willen des Fahrzeugführers nicht mehr bewegt werden kann oder dieser aus (primär im Fahrzeug liegenden) Umständen gezwungen ist, sein Fahrzeug anzuhalten. Vom Wesen her ist "Liegenbleiben" damit ein unfreiwilliges Halten (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 15 Rdnr. 4). Um ein solches unfreiwilliges Halten handelte es sich vorliegend aber gerade nicht. Vielmehr hat der Fahrer W. bewusst freiwillig zur vorsorglichen Überprüfung der Ladung angehalten, ohne dass sich im Übrigen neben diesen "ersten Anzeichen" irgendein triftiger Grund für das Anhalten hat feststellen lassen. Er hat damit vorwerfbar gegen ein Halteverbot der Straßenverkehrsordnung verstoßen."


In der Rechtsprechung der Verkehrsgerichte spielt eine Rolle, ob eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklare Verkehrslage schafft, die das Überholen von Fahrzeugen verbietet, die sich dem liegengebliebenen Fahrzeug nähern, und ob sich aus dem Unterlassen des Einschaltens des Warnblinklichts ein Mitverschulden des Führers des liegengebliebenen Kfz ergibt bzw. wie eine defekte Warnblinklichtanlage zu bewerten ist. Schließlich muss auch stets geprüft werden, inwieweit ein fehlendes Warnblinklicht wegen des Verursachungsbeitrags eines Aufgefahrenen überhaupt kausal ist, z. B. wenn der Aufgefahrene eingeschlafen war.

Ab 01.07.2014 besteht auch in Deutschland eine Pflicht zum Mitführen einer Warnweste, die den Anforderungen der Norm DIN EN 471 bzw. der EN ISO 20471:2013 entsprechen und rot, gelb oder orange sein. Das Nichtmitführen ist bußgeldbewehrt, eine Benutzungspflicht sieht die StVO hingegen nicht vor.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel

Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge bei Dunkelheit

Fahrzeugbeleuchtung / Fahren ohne Licht / unbeleuchtete Hindernisse

Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs

Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel

Stichwörter zum Thema Autobahn

Fahren auf Sicht - das Sichtfahrgebot

Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort

Seitenstreifen - Standspur

Warndreieck

Verkehrshindernisse

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Allgemeines:


BGH v. 12.05.1961:
Die vom Senat für Bundesautobahnen und Bundesstraßen festgestellte Pflicht der Führer schwerer Kraftfahrzeuge (StVZO § 53 Abs 5 aF, StVZO § 53a Abs 1 nF), bei nicht nur ganz kurzem Halten die mitzuführenden zwei Sicherungsleuchten oder Warneinrichtungen zur zusätzlichen Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn aufzustellen (Vergleiche BGH, 1959-10-16, 4 StR 359/59, LM Nr 2 zu § 53 StVZO; Vergleiche BGH, 1959-12-11, 4 StR 429/59, LM Nr 4 zu § 53 StVZO), gilt auch für andere viel und schnell befahrene Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Sie entfällt auf Straßen oder Straßenteilen, die erkennbar und erlaubterweise zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt werden.

BGH v. 26.03.1968:
Auch ausländische Kraftfahrer sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen des StVO § 23 Abs 2 ihren liegengebliebenen ausländischen Lastzug mit den in StVZO § 53a vorgeschriebenen Mitteln zu sichern.

OLG Stuttgart v. 14.02.1990:
Ein besonders sorgfältiger ausländischer Fahrer eines Lkws mit Anhänger und einem Gewicht von mehr als 2,8 t führt bei Fahrten in der Bundesrepublik, wenn er regelmäßig in Deutschland unterwegs ist, vorsorglich die für derartige inländische Fahrzeuge nach StVZO § 53a vorgeschriebene bewegliche Warnleuchte mit sich und stellt sie zur Sicherung ca 30 m hinter dem Anhänger in der Nähe des Fahrbahnrandes auf, wenn sein Lastzug auf der Autobahn liegenbleibt.

KG Berlin v. 07.06.1990:
Allein der Umstand, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen ein Verkehrshindernis in Gestalt eines mit eingeschaltetem Warnblinklicht liegengebliebenen Sattelzuges befindet, der den rechts Vorausfahrenden früher oder später dazu veranlassen wird, auf den Überholfahrstreifen hinüberzuwechseln, schafft für den auf dem Überholstreifen Fahrenden noch keine unklare Verkehrslage. Denn dieses Verkehrshindernis braucht den Überholenden nicht zwangsläufig zu der Überlegung zu veranlassen, daß der Vorausfahrende noch vor ihm auf den Überholfahrstreifen hinüberwechseln wird.

LG Zweibrücken v. 12.09.2006:
Für die Frage der vollen Haftung bei einem Auffahrunfall ist es gleichgültig, ob eine Warnblinkanlage in Betrieb war oder nicht, wenn der aufgefahrene Kfz-Führer eingeschlafen und erheblich alkoholisiert war, weil ihn auch ein eingeschaltetes Warnblinklicht nicht gewarnt hätte.


OLG Stuttgart v. 29.11.2006:
Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobhan bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschaltener Warblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden und ist deshalb verpflichtet, anggesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrlosses Anhalten jederzeit möglich ist.

BGH v. 13.03.2007:
Auch unter Berücksichtigung einer eingeschalteten Warnblinkanlage an einem LKW ist ein herannahender Fahrer nicht verpflichtet, die festgestellte Geschwindigkeit seines Fahrzeuges von 74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu ermäßigen, sich bremsbereit zu halten oder auf die sich halb öffnende Fahrertür mit einer Vollbremsung zu reagieren. Das Einschalten des Warnblinklichts ist grundsätzlich unzulässig, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt.

LG Memmingen v. 24.07.2007:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf der Überholspur einer Autobahn auf das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers leicht auf, wobei dieser es seinerseits - verursacht durch einen Erstunfall - unterlassen hat, die Warnblinkanlage zu betätigen, so trägt der Auffahrende eine Haftungsquote von insgesamt 75%, während den die Betätigung der Warnblinkanlage Unterlassenden eine Haftungsquote von 25% trifft.

OLG Brandenburg v. 06.09.2007:
Ein Fahrer, dessen Fahrzeug auf der Überholspur fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die gerade bei Blockieren der Überholspur der Autobahn besteht, möglichst auf den Grünstreifen ausweichen. Wegen der hohen Gefährdung des übrigen Verkehrs bei einer Blockierung der Überholspur ist es dem Fahrer des defekten Fahrzeuges zuzumuten, soweit wie möglich auf den Grünstreifen auszuweichen und gegebenenfalls auf der Beifahrerseite das Fahrzeug zu verlassen. Auch muss unverzüglich das Warnblinklicht eingeschaltet werden.

OLG Celle v. 12.12.2007:
"Liegengeblieben" ist ein Fahrzeug, das sich gleichgültig weshalb, aus eigener Kraft nicht mehr fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann, d. h. entweder gegen den Willen des Fahrzeugführers nicht mehr bewegt werden kann oder dieser aus (primär im Fahrzeug liegenden) Umständen gezwungen ist, sein Fahrzeug anzuhalten. Vom Wesen her ist "Liegebleiben" damit ein unfreiwilliges Halten.

OLG Brandenburg v. 17.07.2008:
Ein Fahrer eines Klein-Lkw, dessen Fahrzeug auf der Überholspur der Autobahn fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die gerade durch das Blockieren der Überholspur besteht, möglichst auf den Grünstreifen ausweichen. Ein Abstand von 50 cm zur Mittelleitplanke reicht, um dem Fahrer das Aussteigen zu ermöglichen. Fährt ein Motorradfahrer unter Verletzung des Sichtfahrgebots sodann auf, hat er einen Anspruch auf 60% des ihm entstandenen Schadens.

KG Berlin v. 31.07.2008:
Bemerkt der Führer eines Kraftfahrzeuges ein starkes Verlangsamen wegen eines Motordefekts, ist er nach §§ 1 Abs.2, 16 Abs.1 Nr.2 StVO verpflichtet, andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Kommt es aufgrund eines Motordefekts des Vorausfahrenden, der deshalb den Fahrstreifen nach rechts wechselt und den Nachfolgenden nicht warnt, zu einem Auffahrunfall, kann eine Schadensteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Vorausfahrenden angezeigt sein.



BGH v. 01.12.2009:
Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.

OLG Brandenburg v. 08.07.2010:
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung. Führt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.

OLG Hamm v. 11.04.2014:
Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle liegt dann nicht vor, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte.

OLG Celle v. 05.08.2020:
Kommt es im Kreuzungsbereich infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu einem Unfall, verlässt der Unfallverursacher sein mittig auf der Kreuzung liegengebliebenes Fahrzeug, ohne Einschalten des Warnblinklichts (§ 15 S. 1 StVO), und kommt es sodann zur Kollision eines nachfolgenden, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden und gegen das Sichtfahrgebot verstoßenden oder unaufmerksamen Verkehrsteilnehmers mit dem liegengebliebenen Fahrzeug des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, juris).

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Absicherung durch Warndreieck:


Warndreieck

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