Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen grundsätzlich nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden. Dies folgt aus dem auch im Bußgeldverfahren verbindlichen, aus Art. 103 Abs. 1 GG sich ableitenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz kann jedoch Einschränkungen erfahren, soweit der Betroffene damit rechnen kann und muss, dass bestimmte Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren Berücksichtigung finden. - Vor diesem Hintergrund bedarf es für einen vollständigen Rechtsbeschwerdevortrag der Angabe, welche Unterlagen genau in der Abwesenheitsverhandlung zur Urteilsgrundlage geworden sind, ohne dass der Betroffene von Ihnen zuvor Kenntnis gehabt hätte.
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