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Ein Kraftfahrzeug kann weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB angesehen werden. Es ist weder von der Zweckbestimmung her zur Bekämpfung anderer eingesetzt noch objektiv dazu bestimmt, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |