- | Einleitung |
- | Allgemeines |
"Die Jugendkammer hat die Einlassung des Angeklagten, der die weiteren Beweisergebnisse nicht widersprächen, als unwiderlegbar angesehen. ... Die Revision beanstandet diese Sachbehandlung mit Recht. Die Jugendkammer hat nicht berücksichtigt, daß an die Bewertung der Einlassung des Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind insbesondere nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGH, Urt. v. 23. April 1991 - 1 StR 128/91; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994 - 2 StR 362/94; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 28 m.w.N.). Die Urteilsausführungen lassen eine umfassende Würdigung der Einlassung des Angeklagten vermissen. ... Damit ist die Wertung der Kammer, die Einlassung des Angeklagten sei auch nicht durch die zunächst abweichenden Einlassungen zu widerlegen (UA S. 55), für den Senat nicht nachvollziehbar. Ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen." |