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Die Einlassungen des Angeklagten im Strafverfahren

Die Einlassungen des Angeklagten im Strafverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur Bewertung der Einlassungen des Angeklagten hat der BGH (Urteil vom 16.08.1995 - 2 StR 94/95) u. a. ausgeführt:

   "Die Jugendkammer hat die Einlassung des Angeklagten, der die weiteren Beweisergebnisse nicht widersprächen, als unwiderlegbar angesehen. ...

Die Revision beanstandet diese Sachbehandlung mit Recht.

Die Jugendkammer hat nicht berücksichtigt, daß an die Bewertung der Einlassung des Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind insbesondere nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGH, Urt. v. 23. April 1991 - 1 StR 128/91; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994 - 2 StR 362/94; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 28 m.w.N.).


Die Urteilsausführungen lassen eine umfassende Würdigung der Einlassung des Angeklagten vermissen. ... Damit ist die Wertung der Kammer, die Einlassung des Angeklagten sei auch nicht durch die zunächst abweichenden Einlassungen zu widerlegen (UA S. 55), für den Senat nicht nachvollziehbar. Ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen."

Siehe auch Einlassungen des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Beweiswürdigung

Urteilsanforderungen im Strafverfahren




BGH v. 16.08.1995:
An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind insbesondere nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden. Ein Wechsel der Einlassung des Angeklagten im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen.

BGH v. 21.12.2006:
Die Auffassung, die Einlassung eines Angeklagten könne nur durch eine "zwingende Beweisführung" ausgeräumt werden, ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat sich auch bei entlastenden Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Wenn es für das Gegenteil der Einlassung eine Fülle gewichtiger Beweisanzeichen gibt, ist er nicht gehindert, sich davon zu überzeugen, selbst wenn die Widerlegung der entlastenden Angaben nicht zwingend ist und auch ein anderer Schluss möglich wäre.

BGH v. 27.02.2007:
Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann; denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antworten.

OLG Hamm v. 04.03.2008:
Zur Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist in den Urteilsgründen grundsätzlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen kann unter Umständen auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen die materiellrechtliche Begründungspflicht verzichtet werden.

OLG Köln v. 21.12.2010:
Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Darstellung der Einlassung des Angeklagten stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar. Ohne die Wiedergabe der Einlassung und ihrer Würdigung im Urteil ist nämlich die Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht überprüfbar, weil unklar bleibt, ob der Tatrichter die Erklärung zutreffend erfasst und bewertet hat und ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten.

OLG Köln v. 01.03.2013:
Wenn der im Urteil festgestellte Sachverhalt (auch) auf der Einlassung des Angeklagten beruht, ist anzugeben, inwieweit der Angeklagte die Tat eingeräumt hat und inwieweit dieser Einlassung zu folgen ist. Denn ohne die Wiedergabe der Einlassung und ihrer Würdigung kann das Revisionsgericht im Allgemeinen nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung zutreffend erkannt und bewertet hat, so dass unklar bleibt, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt.



OLG Naumburg v. 24.08.2015:
Fehlen in einem Strafurteil jegliche Angaben darüber, wie der Angeklagte sich zur Sache eingelassen hat, liegt grundsätzlich ein sachlich rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt, denn ein so unvollständiges und lückenhaftes Urteil ermöglicht keine Überprüfung, ob in ihm das Recht in fehlerfreier Weise angewandt worden ist.

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