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Die Einziehung von Gegenständen kann nicht bestehen bleiben, wenn sich deren Benutzung im Zusammenhang mit den Taten nicht aus den Urteilsgründen ergibt. Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist regelmäßig wiederzugeben, ob und wie sich der Angeklagte eingelassen hat; ausnahmsweise ist das Fehlen einer ausdrücklichen Darstellung nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich ergibt, dass sich der Angeklagte nicht zur Sache geäußert hat. Bei einem qualifizierten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 Abs. 3 Nr. 1 b) StGB) ist der maßgebliche Strafrahmen der verweisenden Vorschrift des § 315b Abs. 3 StGB zu entnehmen, nicht § 315 Abs. 3 StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |