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Ein Dispositionskredit, der einem Täter aufgrund gefälschter Bonitätsnachweise irrtumsbedingt von einem Bankmitarbeiter bewilligt wird, erfüllt den Tatbestand des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, nicht des Computerbetruges. Ein Vermögensschaden in Form der schadensgleichen Vermögensgefährdung tritt bereits mit der Einräumung des Überziehungskredits unter Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit ein. Strafschärfend kann bei Betrugstaten die Vielzahl der Geschädigten und die Einbettung von Einzeltaten in eine Serie berücksichtigt werden, sofern ein innerer kriminologischer Zusammenhang besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |