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Für die Feststellung einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB ist die Feststellung eines "Beinahe-Unfalls" erforderlich, die von Tatsachen getragen sein muss, nach denen die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Es bedarf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die sich zu gefahrenen Geschwindigkeiten, Bremsintensität und Abständen verhält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |