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Die Beweiswürdigung des Tatgerichts zum bedingten Körperverletzungsvorsatz bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen muss umfassend alle objektiven und subjektiven Tatumstände berücksichtigen, insbesondere die Persönlichkeit des Täters, seine psychische Verfassung und Motivation. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht auf die Verletzung einer Person oder einen Unfall abzielen, kann eine vom Täter erkannte Eigengefährdung darauf hindeuten, dass er auf einen guten Ausgang vertraute. Das Tatgericht muss sich daher einzelfallbezogen mit der Eigengefährdung auseinandersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |