|
1. Bei Mischintoxikation ist der Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes im Einzelfall zu führen und bedarf außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. 2. Die Annahme eines rauschbedingten Fehlverhaltens als Beweisanzeichen für relative Fahruntüchtigkeit ist widersprüchlich, wenn das Tatgericht gleichzeitig eine nicht erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten begründet, indem es ihm auf der Flucht gelungene Fahrvorgänge bescheinigt. 3. Das Tatgericht muss sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen, dass eine Polizeiflucht auch Folge der Vereitelung der Entdeckung eines Vergehens (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis) sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |