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Zur Einziehung eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB ist den Urteilsgründen grundsätzlich zu entnehmen, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren. Fehlt es hieran und ist eine nähere Begründung mit Blick auf die konkreten Umstände nicht entbehrlich, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |