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Ein Erlaubnistatbestandsirrtum, der analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Vorsatzstrafbarkeit entfallen lässt, liegt vor, wenn der Täter irrig davon ausgeht, dass Umstände gegeben sind, die den Tatbestand eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Fehlvorstellung krankheitsbedingt ist. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob ein solcher krankheitsbedingter Erlaubnistatbestandsirrtum vorlag, indem es annahm, etwaige krankheitsbedingte Fehlvorstellungen berührten den natürlichen Vorsatz nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |