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Der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf vielmehr weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu steuern. Zudem muss erörtert werden, ob und inwieweit eine fehlerhafte und riskante Fahrweise auf dem Rauschmittelkonsum und nicht auf anderen Faktoren, wie etwa Fluchtwillen, beruhte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |