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Das Landgericht hat zutreffend eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort darin gesehen, dass sich Mitangeklagte mit dem Haupttäter auf eine gemeinsame Flucht verständigten und ihn hierdurch in seinem Entschluss, sich vom Unfallort zu entfernen, bestärkten. Die Annahme einer solchen Verständigung kann aus dem nahezu gleichzeitigen fluchtartigen Verlassen des Fahrzeugs und des Unfallorts durch alle Beteiligten geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |