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Der für die Qualifikation des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (§ 315d Abs. 2 StGB) erforderliche bedingte Gefährdungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter die Umstände kennt, die den Gefahrerfolg als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und sich mit dessen Eintritt zumindest abfindet. Ein bloßes Vertrauen darauf, dass sich die Gefährdung nicht realisieren werde, schließt diesen Vorsatz aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |