Das Verkehrslexikon

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Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis




Gliederung:


   Weiterführende Links
Allgemeines
Anfang, Unterbrechungen und Ende der Fahrt
FoF zusammen mit Drogenhandel
FoF zusammen mit Fahrzeugdiebstahl
FoF zusammen mit Fahrzeugdiebstahl und Trunkenheit
FoF zusammen mit Tankbetrug
FoF zusammen mit Trunkenheitsfahrt
FoF zusammen mit unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
FoF zusammen mit Urkundenfälschung (Kennzeichen)

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Weiterführende Links:


Fahren ohne Fahrerlaubnis

Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung eines EU-Führerscheins

Tateinheit/Tatmehrheit

Dauerverstöße - Fahrtunterbrechungen

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Allgemeines:


AG Lüdinghausen v. 02.02.2010:
Wird der Betroffene, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Polizei kontrolliert und fährt er trotz entgegenstehender Weisung der Polizeibeamten nach einer Schiebestrecke von 350 m mit seinem Kfz weiter, dann liegen zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.

BGH v. 30.03.2011:
Der Tatbegriff des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht demjenigen des § 264 Abs. 1 StPO. Er umfasst daher alle individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat, die erforderlich sind, um diese zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Es ist daher unerlässlich, dass beim Vorwurf mehrerer Fahrten zumindest sämtliche Fahrzeuge nach Typ oder Fabrikat in der Anklageschrift genannt werden.

OLG Celle v. 05.10.2020:
Die Rechtsprechung, nach der die Anklageschrift in bestimmten Fällen von Serienstraftaten bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet, hat Ausnahmecharakter und ist nicht auf Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis übertragbar.

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Anfang, Unterbrechungen und Ende der Fahrt:


BGH v. 07.11.2003:
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (hier: kurzer Halt an einer Tankstelle).

BGH v. 30.09.2010:
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten. Hatte der Angeklagte von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann - wie geschehen - fortzusetzen, um wieder zur Wohnung zurückzukehren, liegt nur eine Tat vor.

BGH v. 12.08.2015:
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten (Festhaltung BGH, 7. November 2003, 4 StR 438/03, VRS 106, 214 und BGH, 30. September 2010, 3 StR 294/10, NStZ-RR 2011, 212).

BGH v. 09.03.2016:
Das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch den kurzen Tankaufenthalt an einer Tankstelle und den dabei begangenen Betrugsversuch nicht unterbrochen, vielmehr liegt insofern Tateinheit vor.

BGH v. 17.10.2018::
Die Dauerdelikte des § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 6 Abs. 1 PflVG umfassen die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht. Dementsprechend beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine neue Dauerstraftat, wenn der Täter nach einem Unfallgeschehen weiterfährt, weil er den Entschluss gefasst hat, sich der Feststellung seiner Unfallbeteiligung durch Flucht zu entziehen.

BGH v. 02.07.2019:
Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18, NStZ-RR 2019, 29 mwN; vom 12. August 2015 - 4 StR 14/15 Rn. 4). Da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Angeklagten nicht am Tatort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte, liegt nach den dargestellten Grundsätzen nur eine Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vor.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und Drogenhandel::


Stichwörter zum Thema Drogen

OLG Hamm v. 05.07.2016:
Beim Transport von Drogen in einem Pkw zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verstoß gegen das BtMG nur dann prozessuale Tatidentität, wenn die materiell-rechtlich selbstständigen Taten in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und zudem in einem Beziehungs- und Bedingungszusammenhang stehen.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahrzeugdiebstahl:


Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl

Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kfz-Diebstahl und Trunkenheitsfahrt

BGH v. 06.03.2012:
Der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Motorrads) und das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehen in Tateinheit zueinander, wenn die Wegnahme des Kraftfahrzeugs gerade durch das Wegfahren erfolgt, die Tathandlungen somit identisch sind.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrzeugdiebstahl und Trunkenheitsfahrt:


Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kfz-Diebstahl und Trunkenheitsfahrt

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und Tankbetrug:


Tankbetrug - unentgeltliche Entwendung von Kraftstoff auf Tankstellen

Fahren ohne Fahrerlaubnis zusammen mit Tankbetrug

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrt:


BGH v. 10.10.2019:
Sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch kurze Fahrtunterbrechungen (hier: kurzzeitiges Parken des Fahrzeugs) nicht in selbstständige Taten aufgespalten werden.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:


Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

BGH v. 02.02.1987:
Wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen des StVG § 21 und des StGB § 267 zusammenfallen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde (amtliches Kennzeichen) und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit gegeben.

OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
Zur verfahrensrechtlichen Tatidentität bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Überlassens des Fahrzeuges seitens des mitfahrenden Halters an einen fahrerlaubnislosen anderen.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung (Kennzeichen):


Urkundenfälschung

BGH v. 02.02.1987:
Wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen des StVG § 21 und des StGB § 267 zusammenfallen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde (amtliches Kennzeichen) und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit gegeben.

AG Lüdinghausen v. 02.02.2010:
Wird der Betroffene, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Polizei kontrolliert und fährt er trotz entgegenstehender Weisung der Polizeibeamten nach einer Schiebestrecke von 350 m mit seinem Kfz weiter, dann liegen zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.

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