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Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist. Eine Tateinheit durch Klammerwirkung kommt nicht in Betracht, wenn die verklammernde Tat (hier: Urkundenfälschung als Vergehen) erheblich weniger schwer wiegt als die zu verklammernden Taten (hier: räuberischer Diebstahl und schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr als Verbrechen). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |