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Mehrere strafbare Gesetzesverstöße stehen zueinander in Tateinheit, wenn die jeweiligen Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Begeht ein Täter, der Rauschgift zu Handelszwecken in einem Fahrzeug befördert, durch das Führen des Transportfahrzeugs weitere Gesetzesverstöße, so stehen diese zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit. Zudem darf das Tatgericht die Frage, ob der Angeklagte im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis war, nur dann offen lassen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV vorliegen, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausschließen würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |