|
1. Bei der Einreichung eines Dokuments im elektronischen Rechtsverkehr kann zwischen dem Eingang des Dokuments bei der Einrichtung gemäß § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO - hier: Intermediär der baden-württembergischen Justiz - und dem Eingang bei dem eigentlichen Empfänger - hier: Amtsgericht - eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne liegen. 2. Um eine rechtzeitige Kenntnisnahme zu gewährleisten, kann einem Beteiligten deshalb in eilbedürftigen Fällen die Einreichung auf anderem Weg - hier: Telefax - aufgegeben werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |