Das Verkehrslexikon

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Blutprobe ohne Richterbeschluss - Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Blutprobe ohne Richterbeschluss - Blutentnahme ohne richterliche Anordnung




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Rechtsprechung zur alten Fassung
Bundesverfassungsgericht
Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte
Einwilligung des Betroffenen
Pflichtverteidigung
Verfahrensrüge / Präklusion
Verwaltungsrechtsprechung

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Einleitung:


Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202) wurde § 81 a Abs. 2 geändert:

   (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.


Das Ergebnis erinnert durchaus an einen uralten Juristenspruch: „Ein Wort des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur!"

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Drogen

Blutentnahme / Blutprobe

Die zwangsweise Blutprobenentnahme

Blutprobe ohne Richterbeschluss - Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Allgemeines zu Verwertungsverboten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Zur Umrechnung des Alkoholgehalts nach Serum- oder Blutanalyse

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

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Allgemeines:


OLG Rostock v. 03.11.2017:
Bei § 81a StPO handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die mit ihrem Inkrafttreten sofortige Geltung beansprucht, wenn keine abweichende Übergangsregelung getroffen wurde. Das ist hier nicht der Fall. Das strafrechtliche (materiell-rechtliche) Rückwirkungsverbot gilt in diesen Fällen nicht.

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Rechtsprechung zur alten Fassung:


OLG Schleswig v. 13.03.2013:
Ob die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch den zuständigen Ermittlungsrichter nach mündlichem Sachvortrag - mithin "ohne Akte" - erfolgt, lieg im pflichtgemäßen Ermessen. Das Strafverfahrensrecht steht einer mündlichen Verfahrensweise in einfach gelagerten Fällen nicht entgegen. Lehnt der Ermittlungsrichter eine nähere Sachprüfung "ohne Akte" schon aus generellen Erwägungen ab, ist bei Gefahr des Beweismittelverlusts die Eilfallkompetenz der Ermittlungsbehörden gemäß § 81a Abs. 2 StPO eröffnet. Ebenso liegt es, wenn wegen unterlassener Dokumentation nicht aufklärbar ist, aus welchen Gründen des Einzelfalls der Ermittlungsrichter eine Entscheidung "ohne Akte" abgelehnt hat.

OLG Bamberg v. 26.06.2013:
Nach § 81 a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen auch in Bußgeldsachen primär dem Richter. Nur ausnahmsweise kann ein Eingriff wie die Durchführung einer Blutentnahme auch durch die ermittelnden Polizeibeamten „bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ erfolgen. Dies gilt auch in Bußgeldsachen. Ein Verstoß führt jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot.

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Bundesverfassungsgericht:


BVerfG v. 12.02.2007:
Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.

BVerfG v. 28.07.2008:
Nach gefestigter und nicht willkürlicher strafgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können ein Verwertungsverbot nach sich ziehen.

BVerfG v. 11.06.2010:
Im Fall der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 und Abs. 2 StPO muss eine effektive nachträgliche Kontrolle der nichtrichterlichen Eilanordnung gewährleistet sein. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Gefahrenlage muss dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist.

BVerfG v. 24.02.2011:
Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unverzichtbaren. Das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte nur für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG). Auch die hohe Bedeutung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet verfassungsrechtlich nicht, dass die - zwingend von einem Arzt vorzunehmende - Blutentnahme zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut nur durch einen Richter angeordnet werden dürfte. Eine Blutentnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhalts tastet das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an und stellt auch keinen so schwerwiegenden Eingriff dar, dass aus dem Gesichtspunkt der Eingriffstiefe heraus ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre. Der Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe.

BVerfG v. 28.06.2014:
Auch wenn der in § 81a Abs 2 StPO angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag (vgl BVerfG, 28.07.2008, 2 BvR 784/08, BVerfGK 14, 107 <113>), bestehen doch erhebliche Bedenken dagegen, wenn in stRspr bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs 2 StPO gewonnen wurden (vgl etwa VGH München, 09.05.2012, 11 ZB 12.614; VGH Mannheim, 21.06.2010, 10 S 4/10).

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Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte:


LG Hamburg v. 12.11.2007:
Beim Verdacht der Trunkenheitsfahrt ist regelmäßig wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges die Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme entbehrlich.

OLG Stuttgart v. 26.11.2007:
Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz ist bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln im Körper nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

LG Berlin v. 23.04.2008:
Bei der Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis eines Trunkenheitsdeliktes ist der Richtervorbehalt zu beachten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, vor der Durchführung der Blutentnahme zumindest telefonisch eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen. Sie dürfen hiervon nur dann absehen, wenn ausnahmsweise Gefahr im Verzug vorliegt (geringe Alkoholisierungsgrade, Fälle des behaupteten Nachtrunks). Hierbei muss die anordnende Stelle (Staatsanwaltschaft oder Polizei) die die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen in der Ermittlungsakte dokumentieren. Die bewusste Missachtung des Richtervorbehalts führt zur Unverwertbarkeit der zu Beweiszwecken entnommenen Blutprobe.

AG Berlin-Tiergarten v. 28.05.2008:
Erfolgt bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration.

AG Berlin-Tiergarten v. 05.06.2008:
Erfolgt bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration.

LG Cottbus v. 25.08.2008:
Wegen der in der Vergangenheit mit Duldung der Staatsanwaltschaft geübten Praxis, Blutentnahmen ohne richterlich Anordnung durchzuführen, kann gegenwärtig noch nicht von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden; allerdings wird nach Bekanntabe dieser Entscheidung künftig die Blutentnahme ohne richterliche Anordung als willkürlich angesehen werden und somit zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

OLG Hamm v. 25.08.2008:
Eine evidente Dringlichkeit für eine Blutentnahme ist bei (Straßen-) Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, zwar nicht immer, aber häufig gegeben. Zwar lässt sich auch durch eine nicht ganz so zeitnahe Blutprobe und deren Auswertung durch Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt noch ein BAK-Wert ermitteln. Indes erfolgt diese Rückrechnung aufgrund bestimmter zu Gunsten des Beschuldigten angenommener statistischer Mindestwerte. Die tatsächlichen Abbauwerte liegen im allgemeinen (z. T. deutlich) höher, so dass sich mit zunehmendem Zeitablauf zwischen Tat und Blutprobenentnahme auch die Abweichungen zwischen einem zeitnah gemessenen tatsächlichen BAK-Wert und einem durch Rückrechnung ermittelten BAK- Wert ergeben.

AG Essen v. 26.08.2008:
Da bei einer Drogenintoxikation der Abbau der Wirkstoffe im Blut wesentlich schneller erfolgt als der Abbau der Blutalkoholkonzentration und eine Rückrechnung im zuletzt genannten Fall rechtsmedizinisch schwieriger ist, müssen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Richtervorbehalt und zur Gefahr im Verzug erst recht auch für die Blutentnahme zum Nachweis von Trunkenheitsdelikten gelten. Eine ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist in der Regel zu vernichten.

OLG Köln v. 26.09.2008:
Die Frage der Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot zur Folge haben. Es bleibt offen, ob bei dem Verdacht der Trunkenheitsfahrt die Einholung einer richterlichen Anordnung wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges schon im Hinblick darauf regelmäßig entbehrlich ist, weil wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar einer Unmöglichkeit der Rückrechnung und daher zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit führt.

LG Kiel v 15.10.2008:
Fehlt es an einer Dokumentation darüber, weshalb wegen Vorliegens einer Gefahr im Verzug eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung geboten war, muß die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben; eine vorläufige Entziehung kommt dann nicht in Betracht.

OLG Jena v. 25.11.2008:
Gefahr im Verzug i.S.v. § 81a Abs. 2 StPO ist nicht gegeben, wenn der Beschuldigte so stark alkoholisiert (AAK 1,94 ‰, lallende Aussprache, unsicherer Gang) ist, dass durch Zeitverzug infolge der Einholung einer richterlichen Genehmigung zur Blutentnahme das Untersuchungsergebnis nicht gefährdet ist. Das gilt auch um 19:52 Uhr, weil die Gerichte ihre Erreichbarkeit auch zu dieser Zeit sicherstellen müssen. Das insoweit bestehende Beweiserhebungsverbot führt jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

OLG Brandenburg v. 16.12.2008:
Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen zur Blutprobenentnahme. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Entnahme anordnen. Ob ein Verstoß gegen diese Kompetenzvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

VG Osnabrück v 20.02.2009::
In der strafgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen vom BVerfG bereits mehrfach gebilligt worden ist, wird bei - tatsächlich gegebenen - Verstößen gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot für das konkrete Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht allgemein angenommen. Vielmehr ist diese Frage nach den jeweiligen Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere mit Blick auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beantworten; ein Verwertungsverbot ist danach insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die angegriffene Maßnahme objektiv willkürlich ist oder auf einer sonst grob fehlerhaften Einschätzung bzw. ggf. bewussten Missachtung der Rechtslage durch die Ermittlungsperson (Staatsanwalt bzw. Polizeibeamter) beruht.

OLG Hamm v. 12.03.2009:
Ordnet ein Polizeibeamter auch heute noch, ohne dass "Gefahr im Verzug" vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe "entsprechend der langjährigen Praxis" an, ohne einen Richter kontaktiert zu haben, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, dass das zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führt.

OLG Hamm v. 24.03.2009:
Die Polizeibeamten müssen vor einer Blutentnahme keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einholen, wenn auf Grund der zwischen Ergreifung des Täters und frühestmöglichem Zeitpunkt einer solchen Anordnung 7 Stunden liegen würden und damit durch den zwischenzeitlichen Alkoholabbau eine Beweisvereitelung zu befürchten wäre. In einem solchen Fall ist von Gefahr im Verzug auszugehen und es besteht hinsichtlich der Blutprobe kein Beweisverwertungsverbot.

OLG Hamm v. 28.04.2009:
Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter. Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist demnach die Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gesichtspunkten im Einzelfall anzuerkennen ist.

OLG Brandenburg v. 25.03.2009:
Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Hierfür reicht die beim Nachweis von Alkohol und Drogen typischerweise bestehende abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis zumindest erschwert wird, für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ nicht aus. So wird gerade bei einem höheren Alkoholisierungsgrad, der durch körperliche Ausfallerscheinungen und das Ergebnis einer Atemalkoholmessung zu Tage tritt, der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können. Je unklarer aber andererseits das Ermittlungsbild in der Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die Ermittlungsbehörden Gefahr im Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche Entscheidung handeln dürfen.

OLG Dresden v. 11.05.2009:
Wird festgestellt, dass die Vorschrift des § 81a Abs. 2 StPO von den Polizeibeamten „völlig missachtet“ wurde, „gerade so, als ob die Vorschrift“, „welche beiden Polizeibeamten bekannt war, gar nicht existierte“, unterliegt die so entnommenen Blutprobe im Strafverfahren einem Beweisverwertungsverbot.

OLG Karlsruhe v. 02.06.2009:
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Nichtbeachtung des sich aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 81a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der entnommenen Blutprobe anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist diese Frage vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Für den Fall ungerechtfertigter Inanspruchnahme einer bei Gefahr im Verzug gesetzlich eingeräumten Eilanordnungskompetenz durch die Staatsanwaltschaft und/oder deren Ermittlungspersonen ist ein Verbot der Verwertung der hierbei gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse deshalb dann - und nur dann - anzunehmen, falls eine solche Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlbeurteilt wird.

OLG Celle v. 15.06.2009:
Es besteht kein Beweisverwertungsverbot für eine ohne richterlichen Beschluss entnommene Blutprobe, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine solche Anordnung ergangen wäre, wenn die Beamten darum nachgesucht hätten.

OLG Celle v. 16.06.2009:
Beruht die Annahme von Gefahr von Verzug auf einer evident fehlerhaften Beurteilung, führt die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot.

OLG Hamm v. 10.09.2009:
Bei einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe führt das Fehlen eines richterlichen Eil- oder Notdienstes nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

OLG Frankfurt am Main v. 14.10.2009:
Eine ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe unterliegt nicht einem Beweisverwertungsverbot.

OLG Schleswig v. 26.10.2009:
Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges muss auf Tatsachen gestützt werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung. Eine ohne diese Voraussetzungen und ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist nicht verwertbar.

LG Krefeld v. 04.11.2009:
Wird die Blutprobe von einem Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung zu einer Tageszeit - hier 20:50 Uhr - angeordnet, zu der noch ein richterlicher Eildienst erreichbar ist oder sein muss, dann liegt ein Beweiserhebungsverbot vor, das auch ein Beweisverwertungsverbot zum Gefolge hat, wenn keiner der anwesenden Polizeibeamten sich zur Frage der Anordnungsvoraussetzung der Gefahr im Verzug Gedanken gemacht hat.

OLG Bamberg v. 20.11.2009:
Hinsichtlich einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe besteht kein Beweisverwertungsverbot, wenn die Entnahme nachts erfolgt, weil in Bayern ab 21:00 Uhr kein richterlicher Bereitschaftsdienst mehr besteht. Auch die mangelnde schriftliche Dokumentation der Umstände der Entnahmeanordnung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

OLG Bamberg v. 18.12.2009:
Besteht ein richterlicher Bereitschaftsdienst lediglich zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr, darf der Polizeibeamte eine Blutentnahme auch ohne richterliche Genehmigung anordnen. Auch wenn darüber die an sich notwendige Dokumentation fehlt, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsgebot.

OLG Schleswig v. 23.12.2009:
Die Strafverfolgungsbehörden müssen bei einer beabsichtigten Blutentnahme wegen Drogenverdachts regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges muss auf Tatsachen gestützt werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung. Wird eine wenigstens telefonische Verbindungsaufnahme mit einem Richter nicht einmal versucht, so besteht ein Beweisverwertungsverbot.

KG Berlin v. 30.12.2009:
Die ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe führt dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn bei dem anordnenden Polizeibeamten auf Grund der zum Zeitpunkt der Anordnung noch undeutlichen Rechtslage möglicherweise eine Unkenntnis seiner Pflichten vorlag.

LG Hamburg v. 06.05.2010:
Zwar muss nach § 81a Abs. 2 StPO grundsätzlich ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung („Gefahr im Verzug“) dürfen jedoch auch Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft die Anordnung treffen. Ein solcher Fall der Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Tatverdächtige ankündigt, den Tatort zu verlassen, das Fahrzeug umzuparken und anschließend nach Hause zu gehen.




OLG Hamm v. 10.06.2010:
Der Senat neigt zwar der Auffassung zu, dass eine evidente Dringlichkeit bei (Straßen-) Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, nicht immer, aber häufig gegeben sein wird. Es ist aber dennoch stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die Einholung einer richterlichen Anordnung zu befürchten ist. Entscheidend ist insoweit – abhängig von der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit – allein der Zeitraum, der mit einer Antragstellung und Bearbeitung durch den zuständigen Ermittlungsrichter verbunden ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht jedes Ersuchen um eine richterliche Anordnung nach § 81 a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat, sondern es durchaus genügt, zunächst eine mündliche Anhörung zu erwirken. Ein Verstoß zieht aber nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

OLG Brandenburg v. 16.06.2010:
Die Frage, ob das generelle Fehlen eines nächtlichen Eildienstes beim Amtsgericht zu einem Beweiserhebungsverbot führt, kann offen bleiben, wenn jedenfalls ein Beweisverwertungsverbot ausgeschlossen werden kann. Ein Beweisverwertungsverbot ist demnach eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGH St 44, 243 m.w.N.; BGH in NJW 2007, 2269). Hierbei können die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug, die bewusste Umgehung oder Missachtung des Richtervorbehalts oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot begründen. Die fehlende Dokumentation der "Gefahr im Verzug" reicht hierfür nicht aus.

OLG Brandenburg v. 13.07.2010:
Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatschen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen. Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a StPO.

OLG Celle v. 15.07.2010:
Für die Nachtzeit im Sinne von § 104 Abs. 3 StPO ist die Einrichtung einer richterlichen Erreichbarkeit zur Anordnung einer Blutentnahme gem. § 81a StPO nicht erforderlich.

OLG Zweibrücken v. 16.08.2010:
Kein Verwertungsverbot hinsichtlich einer Blutprobe, die im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken im November 2008 an einem Werktag um 15.40 Uhr auf polizeiliche Anordnung entnommen worden ist, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorgelegen hat (zeitlich begrenzte Einzelfallentscheidung).

OLG Frankfurt am Main v. 08.11.2010:
Eine drohende Unterschreitung des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit kann Gefahr im Verzug begründen. Ein Verwertungsverbot besteht dann nicht, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung des Ergebnisses der unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt angeordneten Blutentnahme nicht in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung spätestens zu den in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte in dieser Instanz freigesprochen wurde.

OLG Köln v. 21.12.2010:
Neben der mit einer Verzögerung von 6 Stunden bis zur Erreichbarkeit eines Richters oder Staatsanwalts für den Angeklagten verbunden Belastung besteht - trotz der durch die Atemalkoholkontrolle festgestellten höhergradigen Alkoholisierung - die Gefahr des Absinkens der Blutalkoholkonzentration unter rechtlich relevante Grenzwerte verbunden mit der - durch fortschreitenden Zeitablauf - zunehmenden Unsicherheit der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit im Wege der Rückrechnung. Eine ohne richterliche Anordnung veranlasste Blutprobe durch die Polizei ist daher verwertbar.

OLG Bamberg v. 22.03.2011:
Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt.

OLG Düsseldorf v. 28.02.2011:
Zu den Anforderungen an die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt (§ 46 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 OWiG i.V.m. § 81a Abs. 2 StPO) im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verdacht des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Betäubungsmitteln (§ 24a Abs. 2 StVG).

OLG Hamm v. 22.05.2011:
Die Vorschrift des § 100h StPO ist dann als Rechtsgrundlage für eine Geschwindigkeitsmessung heranzuziehen, wenn der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht.

OLG Frankfurt am Main v. 29.07.2011:
Die Frage, ob ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vergleiche BGH, Urteile vom 18. April 2007, 5 StR 546/06, sowie vom 11. November 1990, 3 StR 181/98).

OLG Bamberg v. 26.06.2013:
Die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen obliegt nach § 81a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch in Bußgeldsachen primär dem Richter. Eine im Rahmen der bestehenden Eilkompetenz durch einen Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme zur Feststellung einer Verkehrsordnungswidrigkeit unterliegt dennoch keinem Beweisverwertungsverbot.

OLG Naumburg v. 05.11.2015:
Eine Respektierung des Richtervorbehalts setzt nicht nur die Information des Diensthabenden voraus, sondern auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, ob er die Blutentnahme angeordnet oder eine solche Anordnung abgelehnt hat.

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Einwilligung des Betroffenen:


LG Saarbrücken v. 13.11.2008:
Für eine wirksame Einwilligung in die freiwillige Entnahme einer Blutprobe ist erforderlich, dass sich der Beschuldigte der Sachlage und seines Weigerungsrechts bewusst war. Darüber hinaus muss der Beschuldigte vor Erteilung des Einverständnisses regelmäßig über sein Weigerungsrecht belehrt werden. Es ist ausreichend, wenn die Einwilligung auf einem freien Entschluss beruht und der Beschuldigte nicht davon ausgeht, auf seine Einwilligung komme es im Ergebnis nicht an, weil notfalls Zwang ausgeübt werden könne. Solange daher die Herbeiführung einer richterlichen Anordnung gegenüber dem Beschuldigten nicht als bloße „Formalie“ dargestellt wird, bleibt die Freiwilligkeit der Willensentscheidung unberührt.

OLG Hamm v. 02.11.2010:
Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO (durch den Richter). Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

VG Bremen v. 02.02.2011:
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist auch das Untersuchungsergebnis einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO entnommenen Blutprobe zu berücksichtigen. Das strafrechtliche Ermittlungs- und nachfolgende Strafverfahren sowie das behördliche Fahrerlaubnisentziehungsverfahren haben völlig unterschiedliche Zielsetzungen.

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Pflichtverteidigung:


OLG Köln v. 27.10.2011:
Es ist von einem Fall notwendiger Verteidigung im Bußgeldverfahren auszugehen, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt.

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Verfahrensrüge / Präklusion:


OLG Hamm v. 13.10.2009:
Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutproben muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen.

OLG Karlsruhe v. 08.03.2010:
Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer - nach dem Vortrag der Revision rechtswidrig erlangten - Blutprobe setzt voraus, dass der Angeklagte bzw. sein Verteidiger ihrer Verwertung rechtzeitig widersprochen hat. Rechtzeitig ist der Widerspruch dann, wenn er in der ersten Hauptverhandlung, vorliegend also gegenüber dem Amtsgericht, bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erklärt worden ist, also entweder vor oder aber spätestens im Anschluss an die als nicht verwertbar beanstandete Beweiserhebung. Ist der Widerspruch gegen eine derartige Beweiserhebung in der ersten Instanz nicht oder verspätet erhoben worden, kann er in der Berufungsinstanz nicht mehr wirksam angebracht werden. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte, wie im vorliegenden Verfahren, in erster Instanz freigesprochen wurde, da das Verfahren mit dem erstinstanzlichen Freispruch wegen dessen Anfechtbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nicht unbedingt beendet ist.

OLG Schleswig v. 24.06.2010:
Ein Beweisverwertungsverbot aufgrund der nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerhaft gewonnenen Blutprobe setzt voraus, dass die Betroffene bzw. der Verteidiger der Verwertung des Beweismittels widersprochen hat, wobei der Widerspruch nur bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erklärt werden kann. Der Widerspruch muss also spätestens in der Erklärung enthalten sein, die die Betroffene oder ihr Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der beanstandeten Beweiserhebung bezieht. Der Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs muss daher in der Verfahrensrüge mitgeteilt werden.

OLG Celle v. 11.08.2010:
Wird mit der Revision gerügt, das Ergebnis der Untersuchung einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe hätte nicht verwertet werden dürfen, so muss nicht nur dargelegt werden, wann der Verwertung des Sachverständigengutachtens widersprochen wurde, sondern auch, dass dies spätestens nach der ersten Einführung des Gutachtens im Rahmen einer (evtl. auch später ausgesetzten) Hauptverhandlung geschehen ist. Die fehlende Erreichbarkeit eines Richters für die Anordnung der Blutentnahme auch am Wochenende stellt einen justiziellen Organisationsmangel dar, der zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte.

OLG Hamm v. 25.10.2010:
Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden. Der entsprechende Vortrag ist gleichzeitig notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO verlangt die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände. Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.

OLG Jena v. 30.05.2011:
Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO u.a. voraussetzt, dass der anwaltlich verteidigte Angeklagte bzw. Betroffene der Verwertung des auf Grund der richterlich nicht angeordneten Blutentnahme erhobenen Rauschmittelbefundes bereits in der ersten Instanz bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht.

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Verwaltungsrechtsprechung:


OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen.

OVG Berlin-Brandenburg v. 03.11.2009:
Die Rechtsordnung hat die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im – repressiven – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im – präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden – Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde keineswegs gleich ausgestaltet. Das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung sehen für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen keinen Richtervorbehalt vor. Auch eine ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist daher im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar.

OVG Koblenz v. 29.01.2010:
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist auch das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a StPO entnommenen Blutprobe zu berücksichtigen.

VGH Mannheim v. 21.06.2010:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsicherheit für die Allgemeinheit auch eine unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnene Blutprobe verwerten, wenn aus ihr die mangelnde Fahreignung des Führerscheininhabers hervorgeht. Ein Beweiserhebungsverbot zieht nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

VG Köln v. 14.01.2011:
Es kommt im behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht darauf an, ob der Antragsteller vor den Blutprobenentnahmen ordnungsgemäß belehrt worden ist oder die Blutentnahme aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß war, etwa weil der Antragsteller ihr widersprochen hat und keine richterliche Anordnung für ihre Entnahme vorlag. Selbst wenn hier Mängel vorlägen, würde das die Verwertung der Blutprobenergebnisse im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht hindern, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt; es gibt hier keine Regeln über Beweisverwertungsverbote, da das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit vorgeht.



OVG Bautzen v. 06.01.2015:
Eine der Vorschrift des § 81a StPO vergleichbare Regelung besteht für das Fahrerlaubnisrecht nicht. - Die Verwertung von Blutprobenuntersuchungsergebnissen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn die Blutprobenentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des in § 81a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalts bestehen.

VG Gelsenkirchen v. 17.12.2015:
Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist verwertbar, wenn ausweislich des Protokolls und Antrags zur Feststellung von Drogen im Blut angesichts des Vorfallszeitpunktes die Blutprobe nach § 81a Abs. 2 StPO zulässig war, weil während der Nachtzeit das Gericht und die Staatsanwaltschaft nicht zu erreichen sind und wegen des Abbaus von Drogen im Blut eine Gefährdung des Untersuchungserfolges zu befürchten war. . Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren.

VG Bremen v. 10.01.2018:
Zur Verwertbarkeit (hier bejaht) eines toxikologischen Befundberichts im Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung, wenn die Einverständniserklärung zur Blutentnahme nach § 81a StPO wegen unrichtiger Belehrung unwirksam ist und damit ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliegt.

OVG Magdeburg v. 07.12.2021:
Eine Blutentnahme kann nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn sich die Verdachtstatsachen für die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB erst im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle und nicht bereits aus dem Fahrverhalten des Betreffenden ergeben.

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