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Bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien und Filmen handelt es sich nicht um bei den Akten befindliche "Abbildungen" i. S.d. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; eine wirksame Bezugnahme auf Ausdrucke des Tatvideos ist jedoch durch Nennung der Aktenfundstellen möglich. Den Darlegungsanforderungen bei Geschwindigkeitsermittlungen mittels des ProVida-Systems ist regelmäßig genügt, wenn Messverfahren und berücksichtigter Toleranzwert mitgeteilt werden und die Betriebsart aus den in Bezug genommenen Lichtbildausdrucken ersichtlich ist. Die Feststellung vorsätzlichen Verhaltens ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die Überzeugung äußert, dass eine Vielzahl gut sichtbarer Verkehrszeichen kaum übersehen werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |