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Ein bedingter Gefährdungsvorsatz beim verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB) liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Rennens hinaus die Umstände kennt, die einen Beinaheunfall als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und sich mit dessen Eintritt abfindet. Die Vorstellung des Täters muss sich dabei nicht auf alle Einzelheiten des Ablaufs beziehen, sondern es genügt, dass er sich eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Die Urteilsgründe müssen hinreichend konkret darlegen, worin der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit seiner Fahrweise erblickte und wie sich die von ihm hingenommenen hochgefährlichen Begegnungen mit dem Gegenverkehr seiner Vorstellung nach darstellten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |