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1. Sieht der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbots ab und stellt der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und eine schriftliche Urteilsbegründung beantragt hatte, ein Protokollurteil ohne Gründe zu, so kann und muss das Urteil gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nachträglich begründet werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde einlegt. 2. Die Prüfung, ob besondere Umstände ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters; die Feststellungen müssen dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |