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Das Absehen von einem Fahrverbot bei einem groben Verkehrsverstoß ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn der Sachverhalt erheblich vom Regelfall abweicht oder eine außergewöhnliche Härte darstellt. Die Begründung für ein Augenblickversagen muss sich den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lassen. Eine außergewöhnliche Härte liegt nicht schon bei einer exorbitanten Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis vor, sondern erfordert eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie den Verlust des Arbeitsplatzes oder Existenzverlust. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |