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Zwischen zwei eigentlich selbständigen Delikten kann durch das Vorliegen eines dritten Delikts Tateinheit hergestellt werden, wenn mit diesem jedes der beiden Delikte ideal konkurriert. Eine solche Klammerwirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen dem dritten und zumindest einem der beiden verbundenen Delikte "annähernde Wertgleichheit" besteht, wobei der Wertevergleich anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist. Der Unrechtsgehalt des Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG bleibt dabei jedenfalls nicht hinter demjenigen des Straßenverkehrsdelikts nach § 21 Abs. 1 StVG zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |