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Die Absicht, die nach den situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ist Voraussetzung für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein Rennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt einen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mindestens zwei Teilnehmern voraus, die sich gegenseitig übertreffen wollen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |