|
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen wahrgenommen werden. Eine vorsätzliche Begehungsweise drängt sich bei massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit umso mehr auf, je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt. Ein Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil führt nicht automatisch zu einem Absehen vom Fahrverbot, bedarf aber einer Prüfung, ob der erzieherische Zweck noch erfüllt werden kann, wobei eine vom Betroffenen zu vertretende Verfahrensverzögerung berücksichtigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |