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Die Unterscheidung, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgte, gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel, da sie lediglich Bedeutung für die Zumessung der Rechtsfolgen hat. Eine solche Angabe ist weder für die Vollstreckbarkeit des Urteils noch für die Eintragungsfähigkeit im Fahreignungsregister erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |