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1. Zu den Beweisanforderungen für das Vorliegen eines im Sinne von § 315d Abs. 1 Ziff. 2 tatbestandsmäßigen Kraftfahrzeugrennens. 2. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn dem Täter eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ohne die Benennung weiterer tatprägender Umstände die von ihm erzielte Geschwindigkeit strafschärfend entgegengehalten wird. 3. Die lediglich vorbehaltene Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) stellt nicht ohne weiteres einen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB gleich zu achtenden bestimmenden Strafmilderungsgrund dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |